Der Minister für Energie, Infrastruktur und Landesentwicklung hat namens der Landesregierung die Kleine Anfrage mit Schreiben vom 22. Februar 2012 beantwortet. LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 6/302 6. Wahlperiode 22.02.2012 KLEINE ANFRAGE der Abgeordneten Dr. Ursula Karlowski, Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Erdölsuche in Naturschutzgebieten und ANTWORT der Landesregierung Vorbemerkung Die Firma Central European Petroleum GmbH (CEP) hat bisher keinerlei Aufsuchungsaktivitäten im Küstenmeer vor Mecklenburg-Vorpommern entfaltet. CEP wurden weder seismische Messungen noch andere Erkundungsmaßnahmen genehmigt. Die erteilten Erlaubnisse nach § 7 Bundesberggesetz (BBergG) vom 13. August 1980 (BGBl. I S. 1310), das zuletzt durch Artikel 15a des Gesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585) geändert worden ist, gewähren lediglich das Recht, aber nicht die Befugnis, im beantragten Gebiet (Erlaubnisfeld) bestimmte bergfreie Bodenschätze, hier Kohlenwasserstoffe, nach einem bestimmten Arbeitsprogramm aufzusuchen. Das Arbeitsprogramm der CEP besteht ganz überwiegend in der Auswertung von Daten. Die Ostsee ist bereits zu DDR-Zeiten sehr gut erkundet worden. Für 8.000 km liegen seismische Daten (Schussprofile) vor, die CEP in den nächsten eineinhalb Jahren auswerten wird. Anträge auf eine Betriebsplangenehmigung zur Durchführung von weiteren seismischen Untersuchungen sind bis zum Vorliegen der Ergebnisse der Datenauswertung seitens CEP nicht beabsichtigt. Drucksache 6/302 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 6. Wahlperiode 2 Die kanadisch-deutsche Ölfirma Central European Petroleum GmbH (CEP) sucht seit 2009 in Vorpommern an Land und im Meer nach Erdöllagerstätten . Die Erdöllagerstätten sollen mit Hilfe seismischer Messungen , insbesondere 3D Seismik, aufgespürt werden. Im marinen Bereich sind von dieser Suche unter anderem Gebiete östlich von Rügen und nördlich des Darß sowie im Greifswalder Bodden betroffen. Diese Küsten- bzw. Offshore-Gebiete beinhalten bzw. grenzen an Naturschutzgebiete des europäischen Schutzgebietssystems Natura 2000 wie zum Beispiel Kadetrinne, Oderbank, Jasmund, Peenemünder Haken, Greifswalder Bodden. Neben der Bedeutung für Fische und Seevögel sind diese Gebiete wichtige Lebensräume von Meeressäugertieren, wie Kegelrobben und der akut vom Aussterben bedrohten östlichen Ostseepopulation des Schweinswals. Aktuelle Studien belegen, dass sich Schallimpulse im Ohr von Meeressäugetieren zu erheblichen Schadwirkungen bis zu dauerhaften Hörschädigungen addieren können. Die bei seismischen Untersuchungen eingesetzten Druckluftkanonensysteme (Airgun arrays) erzeugen alle 5 bis 10 Sekunden einen nach unten gerichteten Impuls mit einem Schallpegel von bis zu 265 dB (p-p) re 1µPa. Eine beträchtliche Energie in einem breiten Frequenzspektrum strahlt auch in andere Richtungen aus. 1. Wer hat mit welchen Auflagen die Aufsuchungserlaubnis in den Natura 2000-Schutzgebieten der Ostsee erteilt? Die Aufsuchungserlaubnis wurde durch das zuständige Bergamt Stralsund erteilt. Die konkrete Ausübung des Aufsuchungsrechts wird mit der Erlaubnis nicht gestattet. Aufsuchungsaktivitäten wie zum Beispiel seismische Messungen und Erkundungsbohrungen sind nach den Bestimmungen des BBergG in einem eigenständigem Betriebsplanverfahren nach den §§ 55 und folgende des BBergG zu genehmigen. Die bergrechtliche Erlaubnis unterscheidet sich insoweit wesentlich von anderen öffentlich-rechtlichen Erlaubnissen, Genehmigungen und Planfeststellungen, die gleichzeitig mit der Einräumung der erforderlichen Befugnisse auch deren Ausübung zum Gegenstand haben. Dementsprechend wurden mit der Aufsuchungserlaubnis auch keine Auflagen erteilt, die sich auf Sachverhalte beziehen, die im Betriebsplanverfahren zu entscheiden sind. Im Übrigen wird auf die Vorbemerkung verwiesen. 2. Welche Maßnahmen werden ergriffen, um den Schutz der Tier- und Pflanzenwelt, insbesondere der Fischbestände, Fischlarven sowie der stark gefährdeten Schweinswale in den Aufsuchungsgebieten in Ostsee und Bodden, zu gewährleisten? Konkret erforderliche Maßnahmen zum Schutz der Tier- und Pflanzenwelt sind in Abstimmung mit den Trägern öffentlicher Belange, insbesondere aber mit den Naturschutzund Wasserbehörden im Betriebsplanverfahren und nicht im Erlaubnisverfahren anzuordnen. Es wird auf die Antwort zu Frage 1 und auf die Vorbemerkung verwiesen. Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 6. Wahlperiode Drucksache 6/302 3 3. Welcher Grenzwert ist für die Schallimmissionen der seismischen Erkundungen im Meer anzusetzen? Grenzwertfestlegungen sind nicht Gegenstand eines bergrechtlichen Erlaubnisverfahrens, sondern eines Betriebsplanverfahrens. Es wird auf die Antwort zu Frage 1 und auf die Vorbemerkung verwiesen. 4. Ist der Grenzwert des Umweltbundesamtes, der für Impulsrammarbeiten gilt (160 dB SEL/190 dB p-p in 750 m Entfernung) auf die Druckluftkanonensysteme übertragbar und wurde er von der Genehmigungsbehörde verbindlich vorgeschrieben? Es wird auf die Antwort zu Frage 3 verwiesen. 5. Wie wird die Einhaltung des Grenzwertes und die Vermeidung kumulativer Effekte von tausenden von Schallimpulsen gewährleistet? Es wird auf die Antwort zu Frage 3 verwiesen. 6. Wie wird die Einhaltung von Grenzwerten und die Auswirkung der Seismik auf die Meeresumwelt dokumentiert? Es wird auf die Antwort zu Frage 3 und auf die Vorbemerkung verwiesen. 7. In welcher Form werden die Fischer für mögliche Schädigungen der Fischbestände und Fischlarven/-eiern durch die seismische Exploration entschädigt und wer hat die Nachweispflicht für derartige Schäden? Es wird auf die Antwort zu Frage 1 und auf die Vorbemerkung verwiesen. Drucksache 6/302 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 6. Wahlperiode 4 8. Welche alternativen schallarmen oder schallfreien Verfahren (z. B. passive oder elektromagnetische Verfahren), werden für die seismische Erkundung in der Ostsee und den Bodden in Erwägung gezogen? Es wird auf die Antwort zu Frage 3 und auf die Vorbemerkung verwiesen.