Der Minister für Bildung, Wissenschaft und Kultur hat namens der Landesregierung die Kleine Anfrage mit Schreiben vom 19. Juni 2014 beantwortet. LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 6/3022 6. Wahlperiode 20.06.2014 KLEINE ANFRAGE der Abgeordneten Ulrike Berger, Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Vergütung von externen Honorarkräften an Ganztagsschulen und vollen Halbtagsschulen und ANTWORT der Landesregierung 1. Aus welchen Gründen dürfen Schulen gemäß der neuen Verwaltungs- vorschrift „Errichtung und Betrieb von vollen Halbtagsschulen und Ganztagsschulen in Mecklenburg-Vorpommern“ vom 14.04.2014 keine externen Honorarkräfte für das Ganztagsangebot engagieren, sondern müssen dies über Aufträge an juristische Personen abwickeln? Die oben genannte Verwaltungsvorschrift ermöglicht die Durchführung unterrichtsergänzen- der Angebote in Kooperation mit außerschulischen Partnern. Dabei ist eine Zusammenarbeit sowohl mit juristischen Personen, wie beispielsweise mit gemeinnützigen Vereinen, Institutionen und Verbänden, als auch mit ehrenamtlich tätigen Einzelpersonen außerhalb von sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnissen möglich. Im Rahmen der Erarbeitung der Vorschrift konnte hinsichtlich einer Beschäftigung von externen Honorarkräften mit der Deutschen Rentenversicherung Nord kein Einvernehmen erzielt werden. Drucksache 6/3022 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 6. Wahlperiode 2 2. Inwieweit werden das Problem der Rentenversicherungspflicht und andere Verpflichtungen damit an die juristischen Personen wie etwa Künstlerverbände übertragen? Der Kooperationspartner ist zur vollständigen und fristgerechten Entrichtung sämtlicher Steuern und Sozialabgaben verpflichtet. Vonseiten der Landesregierung sind keinerlei Steuern, Sozialabgaben oder sonstige Versicherungsbeiträge abzuführen. 3. Welcher rechtliche Unterschied besteht bei der Beauftragung von Ein- zelpersonen im Rahmen der Ganztagsschulen und vollen Halbtags- schulen gegenüber der Beauftragung von Lehrkräften auf Honorar- basis an Musik-, Jugendkunst- und Volkshochschulen, sodass im ersteren Fall keine Beauftragung erfolgen darf? Es wird auf die Antwort zu Frage 1 verwiesen. 4. Aus welchen Gründen wurden in der in Frage 1 genannten Verwaltungsvorschrift mit Ausnahme des Mindestlohns und des Besserstellungsverbots keine Kriterien für eine angemessene Bezah- lung der externen Honorarkräfte benannt? Die Schule plant das unterrichtsergänzende Angebot nach Art und zeitlichem Umfang in enger Zusammenarbeit mit den außerschulischen Kooperationspartnern nach Maßgabe des zur Verfügung stehenden Budgets unter Berücksichtigung der landeseigenen Festlegungen zum Mindeststundenentgelt sowie des Besserstellungsverbots. Diese abstrakten Vorgaben beschränken sich auf das für ein ausgewogenes Verhandlungsergebnis notwendige Maß, geben den Vereinbarungspartnern die notwendige Gestaltungsfreiheit zur Regelung des Einzelfalls und gewährleisten eine angemessene Bezahlung der Kooperationspartner. Die Landesregierung geht dabei grundsätzlich von einer Orientierung am öffentlichen Tarif unter Berücksichtigung der Qualifikation der Beschäftigten aus. Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 6. Wahlperiode Drucksache 6/3022 3 5. Ist die Landesregierung der Auffassung, dass eine Bezahlung bei Vorliegen entsprechender Qualifikationen (zum Beispiel eines Hoch- schul- oder Meisterabschlusses oder eines Trainerscheins) den Mindestlohn von 8,50 € pro Stunde überschreiten sollte? a) Wenn ja, nach welchen Kriterien sollen die Schulen das Entgelt bemessen, ohne in Konflikte mit dem unter 11.2 der Verwaltungs- vorschrift angeführten Gebot zu geraten, wonach die Vergütung nach dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit erfol- gen müsse? b) Ist eine Orientierung an der Bezahlung im öffentlichen Dienst (TV-L; TVöD) aus Sicht der Landesregierung ein geeignetes Kriterium? Zu 5, a) und b) Es wird auf die Antwort zur Frage 4 verwiesen, nach der die Vereinbarungspartner unter Berücksichtigung der dort genannten Kriterien über eine angemessene Bezahlung der Kooperationspartner verhandeln. 6. Ist es aus Sicht der Landesregierung ein gewünschter Effekt, dass für die Kosten, die bisher durch den Einsatz einer Lehrkraft pro Stunde im Ganztagsbereich entstanden sind, nun bei entsprechend geringer Ver- gütung mehrere Angebotsstunden durch externe Honorarkräfte finan- ziert werden können? a) Wie kann aus Sicht der Landesregierung gewährleistet werden, dass es im Ganztagsbereich nicht zu einem Lohndumping zu Gunsten eines höheren quantitativen Angebots kommt? b) Wie kann dabei zugleich gesichert werden, dass Qualitätsstandards eingehalten werden? c) Sieht die Landesregierung ein Spannungsverhältnis zwischen tarif- vertraglich bzw. beamtenrechtlich geregelten Vergütungen der Lehrkräfte und der freien, allein durch die jeweilige Schule fest- gelegten Vergütung externer Honorarkräfte? Die Vergütung von außerschulischen Vertragspartnern im Ganztagsschulbetrieb erfolgt im Rahmen der für Ganztagsschulangebote zur Verfügung stehenden finanziellen Mittel. Durch die neu geschaffenen Möglichkeiten soll dem Wunsch vieler Schulen entsprochen werden, dass diese die Möglichkeit erhalten, außerschulischen Partnern für die Durchführung unterrichtsergänzender Angebote eine Vergütung zu zahlen. Zu a) Die Auswahl der außerschulischen Kooperationspartner und ihrer Angebote erfolgt vor Ort unter Berücksichtigung des pädagogischen Konzepts der Einzelschule sowie nach Maßgabe der räumlichen und sächlichen Ausstattung. Zudem ist eine Handreichung zur Sicherung der Qualitätsstandards für die Schulen geplant. Drucksache 6/3022 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 6. Wahlperiode 4 Zu b) Die Sicherung der Einhaltung der Qualitätsstandards erfolgt mittels Leistungs-, Tätigkeits- beziehungsweise Stundennachweisen durch den Kooperationspartner. Diese Nachweise sind der Abrechnung beizufügen. Zu c) Die Landesregierung sieht kein Spannungsverhältnis zwischen der tarifvertraglich beziehungsweise beamtenrechtlich geregelten Vergütung der Lehrkräfte und der Vergütung außerschulischer Partner. Der Einsatz externer Kooperationspartner hat sich auch schon in der Vergangenheit bewährt. 7. Ist Punkt 10.4 der Verwaltungsvorschrift so auszulegen, dass „alle Aufwendungen für die Umsetzung des Angebotes, inklusive der Vor- und Nachbereitungszeiten, eventuelle Reise- und Sachausgaben, Gebühren für das erweiterte Führungszeugnis sowie die Teilnahme an Beratungen der Schule zu ganztagsspezifischen Fragen“ grundsätzlich zu vergüten bzw. zu entschädigen sind - oder liegt es in der Entschei- dung der jeweiligen Schule, entsprechende Vergütung/Erstattungen zu vereinbaren oder zu unterlassen? Die Vergütung beziehungsweise Aufwandsentschädigung beinhaltet neben der Arbeit mit den Schülerinnen und Schülern auch alle weiteren in der Verwaltungsvorschrift genannten Aufwendungen für die Umsetzung des Angebotes.