Die Justizministerin hat namens der Landesregierung die Kleine Anfrage mit Schreiben vom 18. Juni 2014 beantwortet. LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 6/3023 6. Wahlperiode 19.06.2014 KLEINE ANFRAGE des Abgeordneten Udo Pastörs, Fraktion der NPD Anwendung des Übereinkommens des Europarates über die Überstellung verurteilter Personen vom 21. März 1983 und ANTWORT der Landesregierung Nachstehende Frage nimmt Bezug auf die Drucksache 6/2911. Wie ist die sehr geringe Zahl von Überstellungen ausländischer Straftäter (siehe Antwort zu Frage 4 der o. g. Drucksache) zu erklären, obgleich es doch, wie die Landesregierung in ihrer Antwort zu Frage 3 der o. g. Drucksache erklärt, mit dem Übereinkommen des Europarates über die Überstellung verurteilter Personen vom 21. März 1983 ermöglicht wird, dass im Ausland rechtskräftig verurteilte Straftäter ihre Freiheitsstrafe im Interesse besserer Möglichkeiten der Resozialisierung im Heimatland verbüßen dürfen? Das Übereinkommen des Europarates über die Überstellung verurteilter Personen vom 21. März 1983 (nachfolgend: Übereinkommen) begründet weder eine Verpflichtung zur Überstellung noch zur Übernahme von Verurteilten. Die Überstellung nach dem Über- einkommen ist auch nur unter den dort genannten Voraussetzungen möglich, die nicht in jedem Fall erfüllt sind. Insbesondere gehört die Zustimmung der verurteilten Person zu ihrer Überstellung zu diesen Voraussetzungen. Ausländische Verurteilte, auf die das Überein- kommen Anwendung finden kann, werden durch ein Merkblatt über den wesentlichen Inhalt des Übereinkommens unterrichtet und dadurch in die Lage versetzt, den Wunsch nach Überstellung zu äußern. Nach welchen Motiven die Verurteilten entscheiden, ob sie einen derartigen Wunsch äußern, ist der Landesregierung nicht bekannt. Die Zustimmung der Verurteilten ist nach dem Zusatzprotokoll vom 18. Dezember 1997 zu dem Übereinkommen über die Überstellung verurteilter Personen nur dann nicht erforderlich, wenn sich die verurteilte Person der Strafvollstreckung im Urteilsstaat durch Flucht entzogen hat (Artikel 2 des Zusatzprotokolls) oder eine bestandskräftige und vollziehbare Auswei- sungs- und Abschiebungsanordnung vorliegt (Artikel 3 des Zusatzprotokolls).