Der Minister für Inneres und Sport hat namens der Landesregierung die Kleine Anfrage mit Schreiben vom 19. Juni 2014 beantwortet. LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 6/3024 6. Wahlperiode 20.06.2014 KLEINE ANFRAGE des Abgeordneten Udo Pastörs, Fraktion der NPD Versuchte Vergewaltigung im Asylbewerberheim Wismar und ANTWORT der Landesregierung Die Polizei ermittelt in Nordwestmecklenburg gegen einen 38-jährigen Bewohner des Wismarer Asylbewerberheims. Er soll versucht haben, eine 43-jährige Frau zu vergewaltigen. Nach Polizeiangaben war der Mann stark alkoholisiert. 1. Wie ereignete sich der eingangs geschilderte Sachverhalt im Einzel- nen (bitte auflisten nach Ort, Tatzeit, Nationalitäten der beteiligten Personen)? Ein unter Alkoholeinfluss stehender 38-jähriger Iraner begab sich am 12.05.2014 gegen 23.30 Uhr in das unverschlossene Zimmer der 43-jährigen iranischen Geschädigten und versuchte, diese mittels einfacher körperlicher Gewalt zu sexuellen Handlungen zu bewegen. Der Geschädigten gelang es jedoch, sich zu befreien und Hilfe herbeizuholen. 2. Gab es in der Vergangenheit bereits Versuche oder vollzogene Verge- waltigungen durch Bewohner des Asylbewerberheimes? Wenn ja, bitte auflisten nach den jeweiligen Vorfällen und den Natio- nalitäten! Derartige Straftaten sind der Polizei in den letzten Jahren nicht bekannt geworden. Drucksache 6/3024 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 6. Wahlperiode 2 3. Inwieweit sieht die Landesregierung ein erhöhtes Konfliktpotenzial in Asylbewerberheimen durch den erhöhten Alkoholkonsum der Bewoh- ner und wie gedenkt die Landesregierung dieses Problem langfristig zu lösen? Wie in allen gesellschaftlichen Schichten kann übersteigerter Alkoholkonsum auch in Gemeinschaftsunterkünften ein erhöhtes Konfliktpotenzial hervorrufen. In derartigen Fällen nehmen jedoch die vor Ort tätigen Betreuer Einfluss auf die Bewohner, um eventuell auftretende Konflikte zu unterbinden beziehungsweise präventiv zu verhindern. Beispiels- weise wurde in einigen Kommunen ein Alkoholverbot in der jeweiligen Hausordnung der Gemeinschaftsunterkunft geregelt. Im Übrigen handelt es sich bei den in Trägerschaft der Landkreise und kreisfreien Städte befindlichen Gemeinschaftsunterkünften nicht um geschlossene Einrichtungen, sondern um grundsätzlich offene Lebensräume.