Der Minister für Bildung, Wissenschaft und Kultur hat namens der Landesregierung die Kleine Anfrage mit Schreiben vom 26. Juni 2014 beantwortet. LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 6/3026 6. Wahlperiode 01.07.2014 KLEINE ANFRAGE der Abgeordneten Simone Oldenburg, Fraktion DIE LINKE Errichtung eines freiwilligen 10. Schulbesuchsjahres an den öffentlichen Förderschulen des Landes Mecklenburg-Vorpommern und ANTWORT der Landesregierung Vorbemerkung Die Landesregierung sieht die vorrangige Aufgabe der Schulen in der pädagogischen Arbeit und ist deshalb bestrebt, den Aufwand bezüglich Verwaltung und Statistik auf das Maß zu beschränken, welches für die Steuerung und Aufsicht der Schulverwaltungsprozesse unab- dingbar ist. Weiterführende Angaben wären nur mit einem erheblichen Mehraufwand für die Schulen leistbar. Zu den Antworten der Landesregierung zu meiner Kleinen Anfrage „Errichtung eines freiwilligen 10. Schulbesuchsjahres an den öffentlichen Förderschulen des Landes Mecklenburg-Vorpommern“ (Drucksache 6/2904 vom 14.05.2014) stelle ich Nachfragen, die sich auf die Antworten der Landesregierung beziehen. Ich beziehe mich auf die Nichtbeant- wortung der Frage 2. Die Frage 2 wird nochmals als Frage 1 gestellt. Drucksache 6/3026 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 6. Wahlperiode 2 1. An wie vielen der in der Antwort zu Frage 2 der Kleinen Anfrage auf Drucksache 6/2904 aufgeführten Förderschulen wird das Angebot eines freiwilligen 10. Schulbesuchsjahres im Rahmen der Vorlauf- klassen eingerichtet und an wie vielen Förderschulen wird das frei- willige 10. Schulbesuchsjahr neu - unabhängig der 10. Jahrgangsstufe der Vorlaufklassen - eingerichtet (bitte getrennt nach Schulamts- bereichen angeben)? Anzahl der Schulen mit einem freiwilligen 10. Schulbesuchsjahr im Schuljahr 2014/2015: Staatliches Schulamt Anzahl der Schulen mit freiwilligem 10. Schuljahr davon Schulen, die das freiwillige 10. Schul- jahr im Rahmen der Vorlaufklassen einrichten (Vorlaufklasse 9 im Schuljahr 2013/2014) davon Schulen mit neu eingerichtetem freiwilligen 10. Schuljahr Greifswald 9 1 8 Neubrandenburg 5 0 5 Rostock 6 3 3 Schwerin 7* 4* 3* * 1 Standort mit Außenstelle. 2. In welchem Umfang wird den Landkreisen für die Beförderung der Schülerinnen und Schüler, die das Angebot des freiwilligen 10. Schul- besuchsjahres außerhalb ihres Wohnortes oder außerhalb ihrer örtlich zuständigen Schule wahrnehmen, finanzielle Mittel zugewiesen (bitte getrennt nach Landkreisen angeben)? Den Landkreisen, die über die Standortplanung rechtzeitig informiert worden sind und keine Einwände erhoben haben, werden für die Beförderung der Schülerinnen und Schüler, die das Angebot des freiwilligen 10. Schulbesuchsjahres außerhalb ihres Wohnortes oder außerhalb ihrer örtlich zuständigen Schule wahrnehmen, keine zusätzlichen finanziellen Mittel zuge- wiesen. Die Landkreise sind gemäß § 113 Schulgesetz die Träger der Schülerbeförderung. Die Schülerinnen und Schüler, die das Angebot des freiwilligen 10. Schuljahres in Anspruch nehmen, unterfallen der Schulpflicht gemäß § 41 Schulgesetz.