Die Ministerin für Arbeit, Gleichstellung und Soziales hat namens der Landesregierung die Kleine Anfrage mit Schreiben vom 22. Februar 2012 beantwortet. LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 6/305 6. Wahlperiode 27.02.2012 KLEINE ANFRAGE der Abgeordneten Jacqueline Bernhardt, Fraktion DIE LINKE Umsetzung des KiföG M-V und ANTWORT der Landesregierung 1. Wie überprüft die Landesregierung die Umsetzung des KiföG M-V und die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen? Die Umsetzung des Kindertagesförderungsgesetzes (KiföG M-V) fällt in den Kernbereich der kommunalen Selbstverwaltung. Die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe werden zu Fragen der Umsetzung des Gesetzes und der Rechtsverordnungen umfassend durch das Ministerium für Arbeit, Gleichstellung und Soziales und das Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur beraten. Darüber hinaus macht die Landesregierung zur Überprüfung der Wirksamkeit bundes- und landesgesetzlicher Regelungen zur Kindertagesförderung regelmäßig Gebrauch von der Regelung des § 23 des KiföG M-V über die Einholung von Auskünften zum Zweck der Haushalts- und Finanzplanung, der Qualitätsentwicklung und - sicherung sowie anlassbezogen von den aufsichtsrechtlichen Mitteln nach der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern. Drucksache 6/305 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 6. Wahlperiode 2 2. Seit wann ist der Landesregierung bekannt, dass der Landkreis Nord- westmecklenburg - entgegen den gesetzlichen Vorgaben - die häusliche Ersparnis bei der Mittagsversorgung in Kitas erhebt? Das Ministerium für Arbeit, Gleichstellung und Soziales wurde im Januar 2012 durch den Träger einer Kindertageseinrichtung um Stellungnahme zur Anwendung der Regelungen des § 18 Absatz 7 des KiföG M-V im Landkreis Nordwestmecklenburg gebeten. Der Sachverhalt ist umgehend zum Anlass genommen worden, die Rechtslage und die Verfahrensweise gemeinsam mit dem Landkreis und dem Landkreistag Mecklenburg-Vorpommern zu erörtern. 3. Welche Position vertritt die Landesregierung bezüglich der Verfahrensweise des Landkreises Nordwestmecklenburg und wertet sie diese als Gesetzesverstoß? Wenn ja, a) welche rechtlichen Konsequenzen hat der Gesetzesverstoß für alle Beteiligten (Landesregierung, Landkreis, Eltern, Einrichtungen)? b) welche Maßnahmen hat die Landesregierung wann eingeleitet, um den offensichtlichen Gesetzesverstoß zu unterbinden und zu beheben ? Die Fragen 3, a) und b) werden zusammenhängend beantwortet. Der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe ist nach § 21 Absatz 6 des KiföG M-V in Verbindung mit dem Achten Buch Sozialgesetzbuch (SGB VIII) zur Übernahme des Elternbeitrages einschließlich aller Verpflegungskosten verpflichtet, soweit den Eltern eine Kostenbeteiligung nicht oder nur anteilig zuzumuten ist. Mit den Leistungen des Bildungsund Teilhabepakets des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (SGB II) tritt auf kommunaler Ebene eine Entlastung bei der Kostentragung für diesen Personenkreis ein, da die Aufwendungen für das Mittagessen nicht mehr aus Haushaltsmitteln der Landkreise und kreisfreien Städte aufgebracht werden müssen, sondern vom Bund getragen werden. Nach § 28 Absatz 6 des SGB II findet aus Bundesmitteln jedoch nur ein Ausgleich der Mehraufwendungen für das Mittagessen statt, also der Aufwendungen für das Mittagessen, die über dem bei den bedürftigen Kindern beziehungsweise ihren Eltern/Familien verbleibenden Eigenanteil liegen. Bei der Ermittlung der Höhe der Mehraufwendungen für das Mittagessen im Sinne des § 28 Absatz 6 des SGB II wird nach § 9 Absatz 1 des RegelbedarfsErmittlungsgesetzes (RBEG) als ersparte häusliche Aufwendung für ein Mittagessen (Eigenanteil) pro Tag ein Betrag von einem Euro berücksichtigt. Mit den Landesmitteln nach § 18 Absatz 7 des KiföG M-V werden den örtlichen Trägern der öffentlichen Jugendhilfe ihre Aufwendungen für den Verzicht auf die Erhebung der häuslichen Ersparnis in allen Fällen in pauschalierter Form abgegolten. Im Übrigen ist die Landeszuweisung nicht als den Regelsatz beeinflussendes Einkommen zu bewerten. Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 6. Wahlperiode Drucksache 6/305 3 Hierzu hatte der Landkreis Nordwestmecklenburg bisher eine abweichende Rechtsauffassung vertreten. Der Landkreis Nordwestmecklenburg hat nunmehr zugesichert, den Regelungen des § 18 Absatz 7 des KiföG M-V entsprechend, insgesamt auf die Erhebung der häuslichen Ersparnis zu verzichten und die vorgenannte Regelung vollumfänglich anzuwenden. 4. Welche weiteren ehemaligen oder jetzigen Landkreise oder kreisfreien Städte erheben ebenfalls entgegen den gesetzlichen Vorgaben die häusliche Ersparnis bei der Mittagsversorgung in Kitas? 5. Wenn dies nicht bekannt sein sollte, warum nicht? Die Fragen 4 und 5 werden zusammenhängend beantwortet. Der Landesregierung liegen im Ergebnis einer Abfrage bisher keine Erkenntnisse über Verstöße der Landkreise und kreisfreien Städte gegen gesetzliche Vorgaben bei der Verwendung der Mittel nach § 18 Absatz 7 des KiföG M-V vor. Es liegen jedoch noch nicht aus allen Gebietskörperschaften Stellungnahmen vor. Die Anwendung der Regelungen des KiföG M-V steht regelmäßig auf der Agenda der Gremien des Landkreistages wie der Arbeitsgemeinschaft Bildung und Teilhabe, des Städteund Gemeindetages, des Landesjugendhilfeausschusses und anderen. Dabei wurde deutlich, dass die Verfahren bei der Mittelbereitstellung in den Landkreisen und kreisfreien Städten variieren. Das Ministerium für Arbeit, Gleichstellung und Soziales nimmt die Diskussion zum Anlass, die Landkreise und kreisfreien Städte erneut über die Rechtslage beim Umgang mit der häuslichen Ersparnis nach § 18 Absatz 7 des KiföG M-V, nach den §§ 28 und folgenden des SGB II sowie nach § 9 des Regelbedarfsermittlungsgesetzes schriftlich zu informieren.