Die Ministerin für Arbeit, Gleichstellung und Soziales hat namens der Landesregierung die Kleine Anfrage mit Schreiben vom 15. Juli 2014 beantwortet. LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 6/3051 6. Wahlperiode 16.07.2014 KLEINE ANFRAGE des Abgeordneten Peter Ritter, Fraktion DIE LINKE Gleichstellung von eingetragenen Lebenspartnerschaften und der Ehe im Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern und ANTWORT der Landesregierung 1. Wie bewertet die Landesregierung das Gesetz zur Anpassung des Landesrechts an das Lebenspartnerschaftsgesetz und seine Wirkung auf die tatsächliche Gleichstellung von gleichgeschlechtlichen Lebensweisen? Durch das Gesetz zur Anpassung des Landesrechts an das Lebenspartnerschaftsgesetz (LPartAnpasG M-V) vom 20. Juli 2006 (GVOBl. M-V 2006, S. 576) wurden zahlreiche Landesgesetze und -verordnungen dahingehend geändert, dass in den jeweiligen Vorschriften, wie beispielsweise dem Landesbeamtengesetz, dem Bestattungsgesetz oder der Trennungsgeldverordnung , die Lebenspartnerschaft mit der Ehe rechtlich gleichgesetzt wurde. Die Landesregierung bewertet das LPartAnpasG M-V und seine Wirkung auf die tatsächliche Gleichstellung von gleichgeschlechtlichen Lebensweisen positiv. Drucksache 6/3051 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 6. Wahlperiode 2 2. Welche Anpassungen sowie Änderungen im Landesrecht zur Gleich- stellung von eingetragenen Lebenspartnerschaften und der Ehe haben darüber hinaus zu welchem Zeitpunkt stattgefunden (bitte die Änderung bzw. Formulierung, die Quelle und den Zeitpunkt des Inkrafttretens benennen)? Durch die Aufnahme der eingetragenen Lebenspartnerschaft in das Personenstandsgesetz und deren nahezu gleichlautenden beziehungsweise verweisenden Regelungen zur Ehe waren spezifische landesrechtliche Regelungen nicht mehr erforderlich. Das Lebenspartnerschaftsausführungsgesetz (zuletzt geändert durch das Landespartnerschaftsanpassungsgesetz) konnte somit durch das Gesetz zur Anpassung des Landesrechts an das Personenstandsrechtsreformgesetz vom 1. Dezember 2008 (GVOBl. M-V 2008, S. 461), in Kraft getreten am 1. Januar 2009, aufgehoben werden. Weiterhin erfolgte eine Änderung des Gesetzes über die Voraussetzungen und das Verfahren von Sicherheitsüberprüfungen im Land Mecklenburg-Vorpommern (Sicherheitsüberprüfungsgesetz - SÜG M-V) vom 22. Januar 1998, in Kraft getreten am 11. Februar 1998, durch Artikel 2 des Gesetzes zur Änderung von Vorschriften auf dem Gebiet des Verfassungsschutzes vom 16. April 2004 (Gesetzessammlung Mecklenburg-Vorpommern Gliederungsnummer 12-5), in Kraft getreten am 16. April 2004, in den folgenden Paragraphen: § 3 Absatz 2 Satz 1 und Satz 3, § 6 Absatz 5 Satz 1, § 12 Absatz 1, § 13, § 20 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und § 26 Satz 2. Im Rahmen des Gesetzes über die Erhebung von Kirchensteuern im Land MecklenburgVorpommern vom 20.10.2008 (GVOBl. M-V 2008, S. 414), in Kraft getreten am 1. Januar 2009, wurde in § 6 die personenstandsrechtliche Terminologie „Familienbuch“ durch die Bezeichnung „Eheregister“ beziehungsweise „Lebenspartnerschaftsregister“ ersetzt. 3. In welcher Weise hat die Landesregierung ein Mitwirkungs- bzw. Anhörungsrecht der Lebenspartnerin/des Lebenspartners im Hinblick auf familienrechtliche Belange und die Erziehung von Kindern vorgesehen , unter anderem im Unterbringungs- und Freiheitsentziehungsrecht ? Gemäß § 16 des Gesetzes über Hilfen und Schutzmaßnahmen für psychisch Kranke (Psychischkrankengesetz - PsychKG) (GVOBl. M-V 2000, S. 182) gibt das Gericht vor einer Unterbringungsmaßnahme unter anderem den nach § 315 Absatz 4 Satz 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) (BGBl. Teil I 2008, S. 2586) beteiligten Personen Gelegenheit zur Äußerung, darunter unter anderem dem Lebenspartner beziehungsweise der Lebenspartnerin des oder der Betroffenen, wenn die Lebenspartner und Lebenspartnerinnen nicht dauernd getrennt leben. Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 6. Wahlperiode Drucksache 6/3051 3 4. In welcher Weise hat die Landesregierung Anpassungen in den Berei- chen sonstiger Sozialleistungen (z. B. bei der Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht ), Versorgungswerke der freien Berufe (Kammergesetze bzw. Versorgungswerkgesetze), der Hinterbliebenenversorgung , der landesrechtlichen Fördergesetze sowie Ausbildungs- und Prüfungsverordnungen vorgenommen oder beabsichtigt, diese vorzunehmen ? Das Gesetz über die Eingetragene Lebenspartnerschaft (BGBl. Teil I 2001, S. 266) gilt als Bundesrecht in Mecklenburg-Vorpommern unmittelbar. Die Umsetzung dieses Gesetzes obliegt den Kammern der freien Berufe, den Handwerkskammern und den Industrie- und Handelskammern in eigener Zuständigkeit. Die notwendigen Anpassungen des Versorgungsrechtes der in Versorgungswerken organisierten Angehörigen der freien Berufe in den Geschäftsbereichen des Ministeriums für Wirtschaft, Bau und Tourismus sowie des Justizministeriums erfolgen in den entsprechenden Satzungen der jeweiligen Versorgungswerke durch die satzungsgebenden Gremien im Rahmen der ihnen zustehenden Satzungsautonomie. Dabei folgen die Versorgungswerke den Hinweisen der Arbeitsgemeinschaft der berufsständischen Versorgungseinrichtungen - ABV. Notwendig werdende Satzungsänderungen werden im Rahmen der in den Geschäftsbereichen ausgeübten Rechtsaufsicht überprüft. Für die Ländernotarkasse, zu der sich die Notare der neuen Bundesländer zusammengeschlossen haben, erfolgt diese Rechtsaufsicht durch die sächsische Landesjustizverwaltung in Abstimmung mit den übrigen Länderjustizverwaltungen . Die Bestimmungen des Lebenspartnerschaftsgesetzes sind im Übrigen unmittelbar anzuwenden, sodass es sich ausschließlich um klarstellenden Änderungsbedarf in den Satzungen der Versorgungswerke handeln kann. Ausbildungs- und Prüfungsordnungen im Geschäftsbereich des Justizministeriums treffen keine versorgungsrechtlichen Regelungen, sondern regeln nur die Ausbildung und das Prüfungsverfahren und verweisen im Übrigen, soweit dies überhaupt notwendig ist, auf geltendes Landesbeamtenrecht oder entsprechende Tarifregelungen. Eine Anpassung aufgrund des Lebenspartnerschaftsgesetzes ist daher in diesen Rechtsquellen nicht vorzunehmen. Weder das Juristenausbildungsgesetz (JAG) noch die Juristenausbildungs- und Prüfungsordnung (JAPO) enthalten Regelungen, die an das Merkmal einer Ehe anknüpfen. Insoweit ist auch eine Gleichstellung von eingetragenen Lebenspartnerschaften nicht erforderlich. In § 10 Absatz 1 Nummer 6 des Steuerberaterversorgungsgesetzes vom 7. März 2000 (GVOBl. M-V 2000, S. 58) wurde die Kapitalabfindung für hinterbliebene Ehegatten im Falle des Erlöschens des Rentenanspruchs durch Artikel 23 des Lebenspartnerschaftsanpassungsgesetzes vom 20.07.2006 (GVOBl. M-V 2006, S. 576) auf Lebenspartner erweitert. Die Vertreter des Versorgungswerkes der Steuerberater und Steuerbevollmächtigten in Mecklenburg-Vorpommern beschlossen im Rahmen der Vertreterversammlung am 6. Juni 2013 folgende Satzungsänderung (§ 21 Absatz 2), die das Finanzministerium am 10. Oktober 2013 genehmigte: „Hinterbliebenenrente enthält auch der überlebende Lebenspartner oder die überlebende Lebenspartnerin einer eingetragenen Lebenspartnerschaft im Sinne von § 1 des Gesetzes über die eingetragene Lebenspartnerschaft.“ Drucksache 6/3051 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 6. Wahlperiode 4 In § 4 Absatz 3 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages [siehe Gesetz zum Fünfzehnten Staatsvertrag zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge (Fünfzehnter Rundfunkänderungsstaatsvertrag ) vom 4. Juli 2011 (GVOBl. M-V 2011, S. 766)] wurde eine Anpassung dahingehend vorgenommen, dass die dem Antragsteller oder der Antragstellerin gewährte Befreiung oder Ermäßigung innerhalb der Wohnung auch auf dessen beziehungsweise deren Ehepartner oder Ehepartnerin oder eingetragenen Lebenspartner beziehungsweise eingetragene Lebenspartnerin erstreckt. Darüber hinaus hat die Landesregierung für den Rundfunkbeitragsstaatsvertrag keinerlei Handhabe. Durch Artikel 3 des Gesetzes zur Ergänzung und Änderung von Gesundheitsrecht und zur Änderung des Aufgabenzuordnungsgesetzes vom 6. Juli 2011 (GVOBl. M-V 2011, S. 405, 409) wurde § 5 des Heilberufsgesetzes durch Absatz 1 Satz 2 wie folgt ergänzt: “Soweit Leistungen vom Bestehen oder früheren Bestehen einer Ehe abhängig gemacht werden, sind sie auch bei Bestehen einer Lebenspartnerschaft oder dem früheren Bestehen einer Lebenspartnerschaft zu gewähren“. Das Heilberufsgesetz findet für Ärztinnen und Ärzte, Apothekerinnen und Apotheker, Tierärztinnen und Tierärzte sowie Zahnärztinnen und Zahnärzte Anwendung, die Mitglieder der entsprechenden Kammern sind. 5. Welche Regelungen für Ehegatten wurden seit 2001 im Landesrecht geändert (bitte die Änderung bzw. Formulierung, die Quelle und den Zeitpunkt des Inkrafttretens benennen)? Im Rahmen des Gesetzes über die Erhebung von Kirchensteuern im Land MecklenburgVorpommern vom 20. Oktober 2008 (GVOBl. M-V 2008, Seite 414) wurden in den §§ 11, 12, 13, 15 und 17 einkommensteuerrechtliche Änderungen der Ehegattenbesteuerung vorgenommen. Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 7 verwiesen. 6. Betreffen diese Änderungen auch die Rechtsstellung von eingetragenen Lebenspartnerschaften? a) Wenn ja, um welche Änderungen handelt es sich konkret? b) Wenn nein, warum wurden keine Anpassungen für eingetragene Lebenspartnerschaften vorgenommen? Siehe Antwort zu Frage 9. Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 6. Wahlperiode Drucksache 6/3051 5 7. Wann und in welcher Weise hat die Landesregierung eine Anpassung des Beamtenrechts zur Gleichstellung von eingetragenen Lebenspartnerschaften und der Ehe vorgenommen, insbesondere in den Bereichen Familienzuschlag, Beihilfe, Hinterbliebenenversorgung, Reise- und Umzugskostenvergütung, Trennungsgeld, Vorschriften über den Sonderurlaub (z. B. bei Tod des Partners, Niederkunft der Partnerin), Laufbahnrecht, Besoldungsrecht? Im Status- und Laufbahnrecht ist durch das Gesetz zur Anpassung des Landesrechts an das Lebenspartnerschaftsgesetz die Lebenspartnerschaft wie folgt gleichgestellt worden: In § 27 Absatz 2 Satz 2 Landesbeamtengesetz (alte Fassung vom 12. Juli 1998) wurde die Aufzählung naher Angehöriger um den Kreis der Lebenspartner ergänzt, sodass auch berufliche Verzögerungen wegen der Pflege des Lebenspartners oder der Lebenspartnerin eine familienpolitische Ausnahme vom Beförderungsverbot während der Probezeit und der Sperrfrist nach Ablauf der Probezeit begründen konnten. Gemäß § 91 Absatz 3 Landesbeamtengesetz (alte Fassung vom 12. Juli 1994) gelten Lebenspartner im selben Maß als berücksichtigungsfähige Angehörige wie Ehegatten. In § 7 Absatz 3 der Landeslaufbahnverordnung wurde die Aufzählung naher Angehöriger um den Lebenspartner ergänzt, sodass auch berufliche Verzögerungen wegen der Pflege des Lebenspartners oder der Lebenspartnerin ein Vorziehen des Anstellungszeitpunktes begründen konnten. Mit Neufassung des Landesbeamtengesetzes vom 17. Dezember 2009 durch das Beamtenrechtsneuordnungsgesetz vom 17. Dezember 2009 (GVOBl. M-V 2009, Seite 687) und die Allgemeine Laufbahnverordnung vom 29. September 2010 (GVOBl. M-V 2010, Seite 565) gilt Folgendes: Bei den Vorschriften zum Ausgleich beruflicher Verzögerungen (§ 23 Absatz 2 Landesbeamtengesetz , § 32 Absatz 1 Landeslaufbahnverordnung) ist nur noch von der Betreuung oder Pflege von Kindern und pflegebedürftigen sonstigen Angehörigen die Rede. Die „insbesondere-Aufzählung“ wurde aufgegeben. Lebenspartner gelten gemäß § 80 Absatz 3 Landesbeamtengesetz im selben Maß als berücksichtigungsfähige Angehörige wie Ehegatten. Eine landeseigene Regelung zum Sonderurlaubsrecht besteht nicht. In MecklenburgVorpommern ist gemäß § 118 Landesbeamtengesetz nach wie vor die Sonderurlaubsverordnung des Bundes anzuwenden. Bei den Tatbeständen bezahlten Sonderurlaubs wegen Niederkunft der Ehefrau und Tod der Ehefrau oder des Ehemanns in § 12 Absatz 3 der Sonderurlaubsverordnung des Bundes wurden durch Artikel 5 Absatz 4 des Gesetzes zur Überarbeitung des Lebenspartnerschaftsgesetzes die Lebenspartnerin und der Lebenspartner mit aufgenommen. Drucksache 6/3051 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 6. Wahlperiode 6 Im Bezahlungsrecht, namentlich in der Beamtenbesoldung (einschließlich Familienzuschlag nach § 40 Bundesbesoldungsgesetz - BBesG) und bei der Versorgung der Beamten einschließlich ihrer Hinterbliebenen wurde die Gleichstellung durch Einfügen eines § 1a in das Landesbesoldungsgesetz mit Artikel 5 des Besoldungs- und Versorgungsanpassungsgesetz 2008 vom 20. Juli 2008 (GVOBl. M-V 2008, S. 576) mit Wirkung vom 31. Juli 2008 vorgenommen. Im weiteren finanziellen Dienstrecht der Beamten, namentlich in der Beihilfe ist die Anpassung durch Einfügen des damaligen § 91 Absatz 3 Landesbeamtengesetz beziehungsweise des heutigen § 80 Absatz 3 Landesbeamtengesetz, im Umzugskostenrecht durch Änderung der §§ 1, 4, 6, 11 und 12 Landesumzugskostengesetz sowie im Trennungsgeldrecht durch Änderung der §§ 4 und 5 der Trennungsgeldverordnung erfolgt. In allen drei Bereichen erfolgte eine Anpassung jeweils mit Artikel 20 Nummer 2, 21 und 22 des Landespartnerschaftsanpassungsgesetzes vom 10. Juli 2006 (GVOBl. M-V 2006, S. 239) mit Wirkung vom 20. Juli 2006. Eine Anpassung zur Gleichstellung von eingetragenen Lebenspartnerschaften und der Ehe konnte im Reisenkostenrecht nicht vorgenommen werden, da das Landesreisekostengesetz beim Aufwendungsersatz allein auf die Person des Dienstreisenden abstellt. 8. Wenn noch nicht in allen Bereichen eine Anpassung vorgenommen wurde, bis wann beabsichtigt die Landesregierung eine Anpassung des Beamtenrechts zur Gleichstellung von eingetragenen Lebenspartnerschaften in den weiteren Bereichen vorzunehmen? Das Status- und Laufbahnrecht ist bereits vollständig angepasst worden. 9. Bis wann und für welche landesrechtlichen Regelungen sollen weitere Anpassungen bzw. Änderungen zur Gleichstellung von eingetragenen Lebenspartnerschaften und der Ehe vorgenommen werden? Mit dem Entwurf eines Gesetzes über die Erhebung von Kirchensteuern im Land Mecklenburg -Vorpommern vom 22. Mai 2014 (Drucksache 6/2999), der dem Landtag vorliegt, sollen einkommensteuerrechtliche Änderungen durch das Beitreibungsrichtlinien-Umsetzungsgesetz vom 7. Dezember 2011 (Bundesgesetzblatt Teil I Seite 2592) und die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 7. Mai 2013 (2 BvR 909/06) zur Gleichstellung eingetragener Lebenspartnerschaften in den §§ 7, 10, 12, 13, 14, 15, 17, 20, und 25 nachvollzogen werden. Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 6. Wahlperiode Drucksache 6/3051 7 10. Welche Maßnahmen sieht die Landesregierung vor, um die Gleich- stellung von eingetragenen Lebenspartnerschaften und der Ehe auf Bundesebene weiter voranzubringen? Der Gesetzesantrag „Entwurf eines Gesetzes zur Einführung des Rechts auf Eheschließung für Personen gleichen Geschlechts“ (Bundesrats-Drucksache 196/13) wurde im März 2013 von den Ländern Baden-Württemberg, Brandenburg, Hansestadt Bremen, Hansestadt Hamburg, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz und Schleswig-Holstein im Bundesrat eingebracht. Der Bundesrat hat in seiner 908. Sitzung am 22. März 2013 beschlossen, den Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Absatz 1 des Grundgesetzes beim Deutschen Bundestag einzubringen. Dieser Gesetzentwurf fiel aufgrund der abgelaufenen Wahlperiode der Diskontinuität anheim. Bei Vorlage eines erneuten Antrages im Bundesrat wird die Landesregierung prüfen, ob dieser unterstützt werden kann.