Die Ministerin für Arbeit, Gleichstellung und Soziales hat namens der Landesregierung die Kleine Anfrage mit Schreiben vom 17. Juli 2014 beantwortet. LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 6/3094 6. Wahlperiode 17.07.2014 KLEINE ANFRAGE der Abgeordneten Jacqueline Bernhardt, Fraktion DIE LINKE Kosten und Standards der Kinderbetreuung in Mecklenburg-Vorpommern und ANTWORT der Landesregierung 1. Wie hoch sind die Gesamtkosten für einen Betreuungsplatz in der Kinderkrippe, im Kindergarten und im Hort jeweils im Mittelwert sowie Medianwert für einen Teilzeit-, Halbtags- und Ganztagsplatz in den Landkreisen und kreisfreien Städten sowie im Land Mecklenburg- Vorpommern insgesamt? In der folgenden Tabelle ist der Mittelwert der für Ganztagsplätze in Kindertageseinrich- tungen im Jahr 2013 gegliedert nach Landkreisen und kreisfreien Städten differenziert nach den Förderungsarten dargestellt. Dieser spiegelt die Ergebnisse der Vereinbarungen nach § 16 des Kindertagesförderungsgesetzes (KiföG M-V) über die Platzkosten der Kindertages- förderung für das Jahr 2013 wider. Angaben zum Medianwert der Platzkosten liegen der Landesregierung nicht vor. Mittelwerte der Gesamtkosten je Platz für Ganztagsförderung im Jahr 2013 (Beträge in Euro je Monat) Landkreise/kreisfreie Städte Krippe Kindergarten Hort Hansestadt Rostock 725,64 389,81 224,35 Schwerin 864,68 484,47 234,41 Ludwigslust-Parchim 778,83 435,58 266,15 Mecklenburgische Seenplatte 712,69 381,17 252,99 Nordwestmecklenburg 886,01 402,32 263,90 Rostock (Landkreis) 655,49 386,45 167,46 Vorpommern-Greifswald 719,49 433,92 285,28 Vorpommern-Rügen 761,04 420,25 222,70 Drucksache 6/3094 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 6. Wahlperiode 2 In der Krippe und im Kindergarten betragen die Platzkosten für einen Teilzeitplatz 60 Prozent und für einen Halbtagsplatz 40 Prozent der Platzkosten eines Ganztagsplatzes. Im Hort betragen die Platzkosten für einen Teilzeitplatz 60 Prozent der Platzkosten eines Ganztags- platzes. 2. Wie hoch sind die Elternbeiträge für einen Betreuungsplatz in der Kinderkrippe, im Kindergarten und im Hort jeweils im Mittelwert sowie Medianwert für einen Teilzeit-, Halbtags- und Ganztagsplatz in den Landkreisen und kreisfreien Städten sowie im Land Mecklenburg- Vorpommern insgesamt? In der folgenden Tabelle ist der Mittelwert der Elternbeiträge für Ganztagsplätze in Kindertageseinrichtungen im Jahr 2013 gegliedert nach Landkreisen und kreisfreien Städten differenziert nach den Förderungsarten dargestellt. Dieser spiegelt die Ergebnisse der Vereinbarungen nach § 16 KiföG M-V über die Elternbeiträge der Kindertagesförderung für das Jahr 2013 wider. Angaben zum Medianwert der Elternbeiträge liegen der Landes- regierung nicht vor. Mittelwerte der Elternbeiträge für Ganztagsförderung im Jahr 2013 (Beträge in Euro je Monat) Landkreise/kreisfreie Städte Krippe Kindergarten Hort Hansestadt Rostock 242,46 130,64 76,01 Schwerin 316,78 192,95 84,60 Ludwigslust-Parchim 273,50 153,39 94,44 Mecklenburgische Seenplatte 233,99 127,54 89,44 Nordwestmecklenburg 262,65 111,55 89,95 Rostock (Landkreis) 211,33 111,08 72,37 Vorpommern-Greifswald 307,52 136,46 100,77 Vorpommern-Rügen 235,68 117,94 80,21 In der Krippe und im Kindergarten betragen die Elternbeiträge für einen Teilzeitplatz 60 Prozent und für einen Halbtagsplatz 40 Prozent der Elternbeiträge eines Ganztagsplatzes. Im Hort betragen die Elternbeiträge für einen Teilzeitplatz 60 Prozent der Elternbeiträge eines Ganztagsplatzes. Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 6. Wahlperiode Drucksache 6/3094 3 3. In der Landtagsdrucksache 6/1969(neu) verweist der Städte- und Gemeindetag darauf, dass angesichts der aktuellen Personal- und Sachkostensteigerungen die zweiprozentige Steigerung der Landes- mittel zu gering wäre und bittet um eine gesetzliche Regelung im Rahmen der Kostenbeobachtungspflicht. Mit welchen Eckdaten wurde die Grundpauschale der Landesförde- rung berechnet? a) Inwiefern berücksichtigt die Grundpauschale die seit ihrer Ein- führung im Jahr 2004 eingetretenen Personal- und Sachkosten- steigerungen sowie die gestiegene Inanspruchnahme der Kinder- tagesförderung? b) Welcher Personalschlüssel liegt dabei den einzelnen Bereichen zugrunde? c) Welche Aspekte lagen der Umstellung der Grundpauschale auf Vollzeitäquivalente zugrunde? Zu 3 und a) Zur Beantwortung der Frage nach den Eckdaten für die Grundpauschale und nach der Berücksichtigung der seit Einführung der Grundpauschale im Jahr 2004 eingetretenen Personal- und Sachkostensteigerungen wird auf die Antwort der Landesregierung zu Frage 3 der Kleinen Anfrage der Abgeordneten Jacqueline Bernhardt, Fraktion DIE LINKE, vom 4. März 2014 (Drucksache 6/2667) verwiesen. Zum Ausgleich einer höheren Inanspruchnahme der Kindertagesförderung stellte bezie- hungsweise stellt das Land nach Maßgabe des § 18 Absatz 1 bis 3 des Kindertagesförde- rungsgesetzes M-V in der Fassung des Dritten Gesetzes zur Änderung des Kindertagesförde- rungsgesetzes M-V vom 12. Juli 2010 und nunmehr nach Maßgabe des § 18 Absatz 1 des Kindertagesförderungsgesetzes M-V in der Fassung des Vierten Gesetzes zur Änderung des Kindertagesförderungsgesetzes M-V vom 19. Juni 2013 beginnend ab dem Jahr 2010 zusätzliche Haushaltsmittel in Höhe von jährlich 5.000.000 Euro, die jährlich um 2 Prozent steigen, zur Verfügung (Einzelplan 10, Kapitel 1027, Titel 633.05). Zu b) Personalschlüssel Krippe: 1,1 Vollbeschäftigteneinheiten zu 6 Vollzeitäquivalenten Personalschlüssel Kindergarten: 1,5625 Vollbeschäftigteneinheiten zu 16 Vollzeitäquivalenten (ab dem Jahr 2015: 1,5625 Vollbeschäftigteneinheiten zu 15 Vollzeitäquivalenten) Personalschlüssel Hort: 0,8 Vollbeschäftigteneinheiten zu 22 Vollzeitäquivalenten Drucksache 6/3094 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 6. Wahlperiode 4 Zu c) Es wird auf die Antwort zu den Fragen 3 und 3 a) verwiesen. 4. Wie stellt die Landesregierung sicher, dass laut § 10 Absatz 1a KiföG Mecklenburg-Vorpommern „eine vollwertige und gesunde Verpflegung von Kindern bis zum Eintritt in die Schule während der gesamten Betreuungszeit“ erfolgt, die sich „an den geltenden Standards der deutschen Gesellschaft für Ernährung“ orientiert? a) In welcher Form haben die Erziehungsberechtigten Mitsprache- recht und Wahlfreiheit bei der Verpflegung in den Betreuungs- einrichtungen? b) Wie wird auf besondere Essgewohnheiten wie zum Beispiel fleischlose Ernährung Rücksicht genommen? c) In welcher Form und in welchen zeitlichen Abständen kontrolliert die Landesregierung die Einhaltung der Standards auf Grundlage § 10 Absatz 1a KiföG Mecklenburg-Vorpommern? Zu 4, a), b) und c) Eine vollwertige und gesunde Verpflegung von Kindern bis zum Eintritt in die Schule während der gesamten Betreuungszeit in der Kindertageseinrichtung gemäß § 10 Absatz 1a KiföG M-V ist vom Träger der Einrichtung sowie vom örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe sicherzustellen. Eine Kontrolle der Einhaltung der Standards auf der Grundlage des § 10 Absatz 1a KiföG M-V auf Ebene des Landes ist gesetzlich nicht vorgesehen. Die Landesregierung unterstützt mit der Förderung des Modellprojekts „Vernetzungsstelle Kitaverpflegung“ die Kindertageseinrichtungen bei der Umsetzung des Standards der gesunden und vollwertigen Verpflegung von Kindern. Die Vernetzungsstelle Kitaverpflegung steht als kompetenter Ansprechpartner der Deutschen Gesellschaft für Ernährung den Kindertageseinrichtungen bei der Ausgestaltung und Umsetzung der qualitativen Anforde- rungen einer vollwertigen und gesunden Verpflegung von Kindern zur Verfügung. Gemäß § 8 Absatz 4 KiföG M-V wirkt der Elternrat in wesentlichen Angelegenheiten der Kindertageseinrichtungen, unter anderem insbesondere bei der Essenversorgung der Kinder, mit. Darüber hinaus können sich die Eltern zum Beispiel in den Elternversammlungen oder in Gesprächen mit den pädagogischen Fachkräften zur gesunden und vollwertigen Verpflegung sowie zu speziellen Essgewohnheiten ihrer Kinder einbringen.