Die Ministerin für Arbeit, Gleichstellung und Soziales hat namens der Landesregierung die Kleine Anfrage mit Schreiben vom 1. August 2014 beantwortet. LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 6/3133 6. Wahlperiode 04.08.2014 KLEINE ANFRAGE der Abgeordneten Karen Stramm und Torsten Koplin, Fraktion DIE LINKE Situation der Schuldner- und Verbraucherinsolvenzberatungsstellen in Mecklenburg-Vorpommern und ANTWORT der Landesregierung Die gemeinnützigen und vom Land, den Kommunen, Trägern und Dritten geförderten und finanzierten Schuldner- und Verbraucherinsolvenzbera- tungsstellen haben in der Landespressekonferenz am 24. Juni 2014 dargestellt, dass sie sich in finanzieller Not befinden und möglicherweise weitere Beratungsstellen geschlossen oder Beratungsangebote reduziert werden müssen, weil sich im Jahr 2014 durch die Förderpraxis des Landes eine Finanzierungslücke auftut, die auch 2015 bestehen und sogar anwachsen könnte, wenn die Landesregierung nicht helfend eingreift. Diese Anfrage bezieht sich darüber hinaus in Teilen auf die Kleine Anfrage und Antwort der Landesregierung auf Drucksache 6/2733 vom 18.03.2014. Drucksache 6/3133 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 6. Wahlperiode 2 1. Womit begründet die Landesregierung ihre Auffassung, dass der Bedarf an gemeinnütziger Schuldner- und Verbraucherinsolvenz- beratung im Land zurückgegangen sei und welche Datenlage führt sie zu dieser Annahme? a) Mit welchen bundes- und landesrechtlichen Änderungen wurden seit dem Jahr 2007 zu welchem Zeitpunkt welche Aufgaben an die Schuldner- und Verbraucherinsolvenzberatung übertragen? b) Wie und aus welchen Gründen hat sich nach Ansicht der Landes- regierung in der Schuldner- und Verbraucherinsolvenzberatung in Mecklenburg-Vorpommern der Arbeitsaufwand pro Fall seit dem Jahr 2007 erhöht oder verringert? c) Um wie viele Beratungsstellen, Beratungsfachkräfte und Bera- tungsstunden wurde die Schuldner- und Verbraucherinsolvenz- beratung in Mecklenburg-Vorpommern seit dem Jahr 2007 abgebaut und inwieweit führt dies ggf. zu einer höheren Frequen- tierung der verbleibenden Beratungsstellen und Beratungsfach- kräfte? Den statistischen Angaben der Beratungsstellen der zurückliegenden Jahre zu wichtigen Bedarfsindikatoren, wie Entwicklung der Zahl der Neuaufnahmen, der aktenkundigen und beendeten Fälle, ist zu entnehmen, dass seit dem Jahr 2006 die Inanspruchnahme der Beratungsstellen rückläufig ist. Nur bei den Kurzberatungen ist es zu einem Anstieg gekommen. Als Ursache wird durch die Beratungsstellen die Einführung des Pfändungs- schutzkontos angegeben. Bei gleichmäßiger wirtschaftlicher Entwicklung und dem prognosti- zierten demografischen Verlauf rechnet die Landesregierung kurz- und mittelfristig nicht mit einem signifikanten Anstieg des Beratungsbedarfs. Zu a) Mit dem Gesetz zur Reform des Kontopfändungsschutzes vom 7. Juli 2009 (BGBl. I Seite 1707 ff.) wurde es Insolvenzschuldnern ermöglicht, ihre bestehenden Girokonten in Pfän- dungsschutzkonten umzuwandeln. Um zu verhindern, dass der Pfändungsfreibetrag der Pfändung unterliegt, kann die/der Insolvenzschuldnerin/Insovlenzschuldner eine Bescheini- gung ihrer/seiner Bank beziehungsweise Sparkasse vorlegen, aus welcher sich die überstei- genden Beträge ergeben. Neben anderen Stellen, wie dem Jobcenter oder die Familienkassen, können auch anerkannte Schuldner- und Verbraucherinsolvenzberatungsstellen diese Bescheinigung ausstellen. Mit dem Gesetz zur Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens und zur Stärkung der Gläubigerrechte vom 15. Juli 2013 (BGBl. I Seite 2383) wurde in § 305 Absatz 4 Satz 1 Insolvenzordnung die Möglichkeit eingeführt, dass sich die/der Insolvenzschuldnerin/Insol- venzschuldner vor dem Insolvenzgericht von einer geeigneten Person (Rechtsanwälte, Notare, Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer, vereidigte Buchprüfer und ent- sprechende berufsrechtlich zulässige Gesellschaften) oder einem Angehörigen einer als geeig- net anerkannten Stelle im Sinne des § 305 Absatz 1 Nummer 1 Insolvenzordnung vertreten lassen kann. Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 6. Wahlperiode Drucksache 6/3133 3 Zu b) Es wird auf die Antwort zu den Fragen 1 und 1 a) verwiesen. Zum Arbeitsumfang pro Fall liegen keine Angaben vor, da dazu von der Landesregierung keine Daten erhoben werden. Zu c) Der Förderung der Schuldner- und Verbraucherinsolvenzberatung in Mecklenburg- Vorpommern liegt ein Schlüssel von einer Beratungskraft zu 25.000 Einwohnern zugrunde. Das bedeutet, dass mit rückläufiger Bevölkerungszahl proportional die Anzahl der Beratungs- fachkräfte zurückgeht. Trotz abnehmender Bevölkerungszahl werden dabei die Fördermittel entsprechend dem Niveau 2010 konstant fortgeschrieben. Dies bedeutet im Ergebnis, dass pro Einwohner mehr gefördert wird. Die geförderten Beratungsfach- und Verwaltungskräfte (Angabe in Vollzeitäquivalenten) können der nachfolgenden Tabelle entnommen werden. Die geförderten Stundenanzahlen der Beratungsfachkräfte und Verwaltungskräfte ergeben sich aus den Vollzeitäquivalenten gerechnet mit 40 Stunden pro Woche. Abweichungen zu den höchst möglichen Stellenanteilen können sich durch Personalfluktua- tionen oder Schließungen von Beratungsstellen ergeben. Im Jahr 2014 ergeben sich aus der Einwohnerzahl (Stand: 31.12.2012) und dem Einwohnerschlüssel von 1:25.000 64,013 Stellenanteile für die Beratungsfachkräfte. Tatsächlich werden aktuell 63,152 Stellen- anteile gefördert. Von 2007 bis 2014 wurden 4 Beratungsstellen geschlossen. Jahr Beratungsfachkraft Verwaltungskraft 2007 66,950 13,920 2008 66,120 13,795 2009 67,425 16,919 2010 64,307 14,043 2011 64,939 14,018 2012 64,661 16,416 2013 65,389 15,255 2014 64,013 15,670 Zur Frage, ob und inwieweit die abnehmende Zahl der Beratungsfachkräfte zu einer höheren Frequentierung bei den verbleibenden Beratungsstellen und Beratungsfachkräften geführt haben könnte, liegen der Landesregierung keine Erkenntnisse vor. In den Jahresberichten der Landesarbeitsgemeinschaft Schuldnerberatung e. V. sind die Fallzahlen pro Beratungsfach- kraft angegeben. Sie können der folgenden Tabelle entnommen werden: 2007 2008 2009 2010 2011 2012 2013 255 236 228 209 216 208 199 Wenn trotz rückläufiger Beraterkapazitäten rückläufige Fallzahlen pro Beratungsfachkraft erkennbar sind, muss von einem Rückgang der Ratsuchenden bei den Schuldner- und Verbraucherinsolvenzberatungsstellen ausgegangen werden. Der Rückgang der Bevölke- rungszahl und die positive Entwicklung auf dem Arbeitsmarkt wirken sich daher auch auf die Beratungsfachkräfte aus. Drucksache 6/3133 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 6. Wahlperiode 4 2. Welche Zahlen liegen der Landesregierung vor, mit der diese einen Rückgang der Anzahl überschuldeter Haushalte oder Personen aus dem Rückgang der Einwohnerzahl und aus einem Rückgang der Anzahl von arbeitslosen Frauen und Männern in Mecklenburg- Vorpommern ableiten kann? Eine Überschuldung liegt vor, wenn Einkommen und Vermögen über einen längeren Zeit- raum trotz Reduzierung des Lebensstandards nicht ausreichen, um fällige Forderungen zu begleichen. Es gibt kein Instrumentarium, die absolute Zahl oder eine Quote überschuldeter Personen und privater Haushalte exakt zu bestimmen. Es gibt aber verschiedene Indikatoren, die Trendaussagen zulassen. So stellt zum Beispiel der „SchuldnerAtlas Deutschland“ des Creditreform e. V. den Anteil der Personen mit sogenannten Negativmerkmalen (z. B. Haftanordnungen zur Abgabe der Eidesstattlichen Versicherung, Eidesstattliche Versicherungen, Privatinsolvenzen …) im Verhältnis zu allen Personen ab 18 Jahren fest. Dies lässt aber die Bestimmung einer exakten Überschuldungsquote nicht zu. Ähnlich verhält es sich mit dem von der SCHUFA erstellten Schulden-Kompass. Grundlage für die Berechnungen sind auch hier kritische Anzeichen privater Überschuldung (wie Eidesstattliche Versicherungen, Privatinsolvenzen, Zahlungsausfälle …). Um eine derartige Trendaussage handelt es sich auch bei der aktuellen Bürgel Studie „Überschuldung von Privatpersonen in Deutschland“. Die gemeinsamen Berichte der Landesarbeitsgemeinschaft Schuldnerberatung e. V. und der LIGA der Spitzenverbände der Freien Wohlfahrtspflege in Mecklenburg-Vorpommern e. V. zur Situation überschuldeter privater Haushalte in Mecklenburg-Vorpommern basieren auf den in den Beratungsgesprächen erhobenen statistischen Angaben. Die Zahlen zu überschul- deten Privathaushalten sind dabei Extrapolationen auf Grundlage der Inanspruchnahme der Schuldner- und Verbraucherinsolvenzberatungsstellen. Auch sie können die exakte Gesamt- zahl der überschuldeten Personen oder Haushalte nicht darlegen, weil nicht alle in Betracht kommenden Personen die Dienste von Schuldnerberatungsstellen in Anspruch nehmen, obwohl sie überschuldet sind. Auch gibt es andere Stellen, wie Rechtsanwälte oder Steuer- und Wirtschaftsberater, die Beratungen durchführen sowie Bescheinigungen über das Scheitern außergerichtlicher Einigungsversuche ausstellen und danach das Insolvenzverfahren begleiten können. Den statistischen Angaben der Beratungsstellen der zurückliegenden Jahre zu wichtigen Indikatoren, wie die Entwicklung der Zahl der Neuaufnahmen und der aktenkundigen Fälle, ist mit Ausnahme der Kurzberatungen zu entnehmen, dass seit dem Jahr 2006 die Inanspruch- nahme der Beratungsstellen rückläufig ist. Derzeit kann also nicht von einem Zuwachs an Überschuldung beziehungsweise an Rat- suchenden ausgegangen werden. So hat auch die Schuldnerberatung „Lichtblick in Schwerin“ in ihrem Jahresbericht 2012 festgestellt, dass die von ihr ermittelte „Überschuldungsquote“ der privaten Haushalte in Schwerin von 19,9 % im Jahr 2011 auf 17,4 % im Jahr 2012 gesunken ist. Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 6. Wahlperiode Drucksache 6/3133 5 3. Wie viele Klienten betreute eine Beratungskraft (40 Std./W.) in den Jahren 2010 bis 2013 unter Berücksichtigung von Kurzberatungen, laufenden aktenkundigen Fällen und Neuaufnahmen im Schnitt pro Jahr? a) In welcher Form findet die Vorgabe aus den „Qualitätskriterien in der Sozialen Schuldner- und Verbraucherinsolvenzberatung der Freien Wohlfahrtspflege in Mecklenburg-Vorpommern“, wonach eine Beratungsfachkraft durchschnittlich nicht mehr als 50 akten- kundige Neufälle pro Jahr aufnehmen sollte, bei der Festlegung der Beratungskapazität Berücksichtigung und wenn nicht, warum nicht? b) Inwieweit erkennt die Landesregierung die „Qualitätskriterien in der Sozialen Schuldner- und Verbraucherinsolvenzberatung der Freien Wohlfahrtspflege in Mecklenburg-Vorpommern“ an und falls nicht, warum nicht? c) Welche Vorschläge zur Änderung der Qualitätskriterien hat die Landesregierung wann und mit welcher Begründung gegenüber den Trägern vorgetragen? Die entsprechenden Fallzahlen gibt die Landesarbeitsgemeinschaft Schuldnerberatung e. V. in ihren Jahresberichten an. Der Landesregierung liegen dazu lediglich die Daten aus den Jahres- berichten der Landesarbeitsgemeinschaft Schuldnerberatung e. V. vor, wie viele Klienten von einer Beratungsfachkraft unter Berücksichtigung von laufenden aktenkundigen Fällen und Neuaufnahmen durchschnittlich pro Jahr betreut werden. Es wird auf die tabellarische Auf- stellung der Fälle pro Beratungsfachkraft pro Jahr in der Antwort zur Frage 1 c) verwiesen. Zu a) und b) und c) Bei den „Qualitätskriterien in der Sozialen Schuldner- und Verbraucherinsolvenzberatung der Freien Wohlfahrtspflege in Mecklenburg-Vorpommern“ handelt es sich ausschließlich um eine Vereinbarung zwischen der LIGA der Spitzenverbände der Freien Wohlfahrtspflege in Mecklenburg-Vorpommern e. V. und der Landesarbeitsgemeinschaft Schuldnerberatung Mecklenburg-Vorpommern e. V. vom 18. Januar 2007. Die Landesregierung ist dieser Vereinbarung nicht beigetreten. Der Förderung liegt ein Schlüssel von einer Beratungskraft zu 25.000 Einwohnern zugrunde. Dieser Einwohnerschlüssel von 1:25.000 ist von der Arbeitsgemeinschaft der Verbände der Schuldnerberatung (Bund) als idealer Schlüssel in ihrem Positionspapier aus dem Jahr 2011 empfohlen worden. Die Bundesarbeitsgemeinschaft Schuldnerberatung ist Mitglied der Arbeitsgemeinschaft der Verbände der Schuldnerberatung (Bund). Der Vorstand der Landes- arbeitsgemeinschaft Schuldnerberatung Mecklenburg-Vorpommern e. V. ist im Vorstand der Bundesarbeitsgemeinschaft Schuldnerberatung vertreten. Die Landesregierung sieht auch angesichts der rückläufigen Fallzahlen je Beratungsfachkraft [siehe Tabelle zu Antwort 1c)] keine Notwendigkeit, über die Vorgaben aus der Richtlinie zur Förderung von Schuldner- und Verbraucherinsolvenzberatungsstellen in Mecklenburg- Vorpommern hinaus, Höchstgrenzen für Neuaufnahmen festzulegen. Die Landesregierung hat keine Änderungsvorschläge zu den Qualitätskriterien unterbreitet. Drucksache 6/3133 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 6. Wahlperiode 6 4. Auf Grundlage welcher rechtlichen Regelungen oder Auffassungen handelt es sich bei der Schuldner- und Verbraucherinsolvenzberatung um Pflichtaufgaben, bedingt pflichtige Aufgaben oder freiwillige Aufgaben des Landes oder der Landkreise bzw. kreisfreien Städte oder Kommunen? Gemäß § 16a Nummer 2 Sozialgesetzbuch Zweites Buch kann zur Verwirklichung einer ganzheitlichen und umfassenden Betreuung und Unterstützung bei der Eingliederung in Arbeit die Schuldnerberatung als kommunale Eingliederungsleistung erbracht werden. Gemäß § 11 Absatz 5 Satz 2 Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch haben die Träger der Sozial- hilfe im Bedarfsfalle auf die Inanspruchnahme einer Schuldnerberatungsstelle hinzuwirken. § 11 Absatz 5 Satz 3 und 4 Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch regeln, inwieweit die Kosten- übernahme durch die Träger der Sozialhilfe erfolgt. Gemäß § 4 Absatz 1 Satz 1 Insolvenzordnungsausführungsgesetz Mecklenburg-Vorpommern ist das Ministerium für Arbeit, Gleichstellung und Soziales oder die von ihm bestimmte Landesbehörde zuständig für die Anerkennung von Beratungsstellen als Schuldnerberatungs- stelle nach § 305 Absatz 1 Nummer 1 Insolvenzordnung. Nach § 6 Satz 1 Insolvenzordnungsausführungsgesetz Mecklenburg-Vorpommern gewährt das Land den anerkannten Stellen nach Maßgabe des Haushaltsplanes auf Antrag Zuwen- dungen zu den Personal- und Sachkosten, soweit diese Zuwendungen zur qualifizierten und ausreichenden Aufgabenerfüllung erforderlich sind. Dies geschieht unter Anwendung der Richtlinie zur Förderung von Schuldner- und Verbraucherinsolvenzberatungsstellen in Mecklenburg-Vorpommern. 5. Wie viele Schuldner- und Verbraucherinsolvenzberatungsstellen mit wie vielen Beratungs- und Verwaltungsfachkräften befinden sich noch in Trägerschaft der Landkreise bzw. kreisfreien Städte oder Kommunen? a) Welche Erklärungen oder Gründe für die Schließung bzw. den Rückzug aus der Beratung wurden von den Kommunen dem Land gegenüber abgegeben? b) Welche Erklärungen oder Gründe für die Schließung bzw. den Rückzug der Kommunen aus der Trägerschaft der Schuldner- und Verbraucherinsolvenzberatung sind dem Land aus den Jahresberichten der Beratungsstellen und darüber hinaus bekannt? c) Welche Kosten würden dem Land und den Kommunen entstehen, wenn sich die freien Träger aus Schuldner- und Verbraucher- insolvenzberatung zurückziehen würden? Die Beratungsstelle in der Hansestadt Wismar befindet sich in kommunaler Teilträgerschaft. Es handelt sich dabei um eine Kooperation mit der Diakoniewerk nördliches Mecklenburg gGmbH. In der Beratungsstelle sind insgesamt 1,5 Beratungsfachkräfte und 0,375 Verwal- tungskräfte tätig (in Vollzeitäquivalenten). Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 6. Wahlperiode Drucksache 6/3133 7 Zu a) Die eingestellte Beteiligung der Kommunen als Träger der Schuldner- und Verbraucher- insolvenzberatung betraf freiwillige zusätzliche kommunale Leistungen. Ihr lagen ent- sprechende Sparzwänge der Landkreise Mecklenburgische Seenplatte und Vorpommern- Greifswald zugrunde. Diese Landkreise leisten nunmehr nur noch ihren Kofinanzierungsanteil zur Landesförderung. In den Landkreisen werden weiterhin Schuldner- und Verbraucher- insolvenzberatungsstellen entsprechend dem Einwohnerschlüssel von 1:25.000 betrieben und stehen damit Ratsuchenden vor Ort zur Verfügung. Zu b) Im Jahresbericht 2010 der Landesarbeitsgemeinschaft Schuldnerberatung e. V. wird als Grund für die Schließung der kommunalen Beratungsstelle in Neubrandenburg angegeben, dass „die SIB-Stellen in Mecklenburg-Vorpommern seit ihrer Gründung nach wie vor über keine gesicherte Existenz verfügen“. Zu c) Der Landesregierung liegen dazu keine Erkenntnisse vor. 6. In welcher Höhe werden die öffentlichen Haushalte durch die Tätig- keit der gemeinnützigen Schuldner- und Verbraucherinsolvenz- beratung durch die freien Träger seit dem Jahr 1999 jährlich entlastet? Der Landesregierung liegen dazu keine Erkenntnisse vor. 7. Wie haben sich die absolute Höhe und der prozentuale Anteil des Eigenanteils der Träger an den förderfähigen Gesamtkosten zur Finan- zierung der Schuldner- und Verbraucherinsolvenzberatung seit dem Jahr 2010 bis 2014 jährlich entwickelt (bitte die Angaben aus Druck- sache 6/2733 ergänzen)? Die absolute Höhe und der prozentuale Anteil des Eigenanteils der Träger an den förder- fähigen Gesamtkosten zur Finanzierung der Schuldner- und Verbraucherinsolvenzberatungs- stellen im Jahr 2014 ist der folgenden Tabelle zu entnehmen (in Ergänzung der Drucksache 6/2733): Drucksache 6/3133 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 6. Wahlperiode 8 Antragsteller Träger Beratungsstellen Eigenanteil 2014 (in Euro) Anteil in Prozent Hansestadt Rostock 1. Caritas (Hansestadt Rostock) 12.519,74 9,05 2. Einkommens- und Budgetberatung (Hansestadt Rostock) 32.536,01 9,05 Landeshauptstadt Schwerin 1. Diakonie (Schwerin) 13.440,00 6,05 Landkreis Nordwest- 1. Kooperation Hansestadt Wismar/Diakonie (Hansestadt Wismar) 11.353,74 11,46 mecklenburg 2. Diakonie (Gadebusch) 17.829,00 16,88 3. Arbeitslosenverband (Grevesmühlen) 0,00 0,00 Landkreis Ludwigslust- 1. Arbeitslosenverband (Hagenow, Ludwigslust) 11.272,88 7,88 Parchim 2. Arbeiterwohlfahrt (Ludwigslust) 11.126,67 7,88 3. Arbeitslosenverband/Diakonie (Lübz, Parchim) 17.668,81 7,88 Landkreis Rostock 1. Arbeitslosenverband/Arbeiterwohlfahrt (Bad Doberan) 10.411,96 9,71 2. Arbeitslosenverband (Bützow, Teterow) 11.340,80 9,71 3. Deutsches Rotes Kreuz/Diakonie (Güstrow) 12.228,02 7,72 4. Caritas (Tessin) 13.840,90 9,71 Landkreis 1. Perspektive (Waren) 8.835,13 5,00 Mecklenburgische 2. Arbeitslosenverband (Neustrelitz) 5.119,20 5,00 Seenplatte 3. Caritas (Neubrandenburg) 12.492,69 5,00 4. Volkssolidarität (Altentreptow) 3.490,79 5,00 Landkreis 1. Arbeitslosenverband (Stralsund) 10.098,37 8,11 Vorpommern- Rügen 2. Arbeitslosenverband (Ribnitz-Damgarten) 14.796,09 8,11 3. Arbeiterwohlfahrt (Stralsund) 7.107,57 8,11 4. Caritas (Bergen) 11.655,19 8,11 Landkreis Vorpommern- 1. Arbeitslosenverband/Caritas (Pasewalk) 10.600,90 6,35 Greifswald 2. Caritas (Hansestadt Greifswald) 14.857,39 9,09 3. Deutsches Rotes Kreuz (Wolgast) 15.708,75 6,65 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 6. Wahlperiode Drucksache 6/3133 9 8. Wie hoch ist der jährliche Preisanstieg in Mecklenburg-Vorpommern seit dem Jahr 1999 ausgefallen? a) Mit welcher Begründung wurde bisher die Sachkostenförderung für die Schuldner- und Verbraucherinsolvenzberatung seit dem Jahr 1999 auf einen Betrag in Höhe von damals 12.000 DM, heute 6.136 Euro eingefroren? b) Inwieweit sieht die Landesregierung die Notwendigkeit, die Sach- kostenförderung nach 15 Jahren anzuheben? c) Mit welcher Begründung wird den Schuldner- und Verbraucher- insolvenzberatungsstellen die Pauschale für einen Bildschirm- arbeitsplatz, die in der Landesverwaltung 2013 10.500 Euro betrug, nicht anerkannt? Der Verbraucherpreisindex in Mecklenburg-Vorpommern im Zeitraum der Jahre 2000 bis 2012 kann den Seiten des Statistischen Amtes Mecklenburg-Vorpommern unter folgendem Link entnommen werden: http://sisonline.statistik.m-v.de/sachgebiete/M140301L/stand/1/Verbraucherpreisindex_in_ MV_auf_Basis_2005100 Zu a), b) und c) Es wird auf die Antwort zu Frage 9 verwiesen. 9. Mit welcher Begründung wurde bei der Neugestaltung der Förder- richtlinie für die Schuldner- und Verbraucherinsolvenzberatung 2013 nicht wie in den meisten anderen Förderrichtlinien für Beratungstätig- keit in Mecklenburg-Vorpommern die Anpassung an die Tarifgruppe E 10 aufgenommen und mit welcher Begründung ist ein Zuschlag für Leiterinnen und Leiter von Beratungsstellen nicht förderfähig? Im Zuge der Beratungen des Ministeriums für Arbeit, Gleichstellung und Soziales mit der LIGA der Spitzenverbände der Freien Wohlfahrtspflege in Mecklenburg-Vorpommern e. V. und der Landesarbeitsgemeinschaft Schuldnerberatung e. V. zur Verwendung des um 200.000 Euro erhöhten Haushaltsansatzes zur Förderung der Schuldner- und Verbraucher- insolvenzberatung ab dem Jahr 2010 wurden zunächst die Absenkung des Eigenanteils, die Erhöhung der zuwendungsfähigen Beraterpersonalausgaben von E 9 auf E 10 sowie die Erhöhung der zuwendungsfähigen Sachkosten beraten. Zusätzlich wurde die Absenkung des Einwohnerschlüssels auf 1:20.000 von den Verbänden gefordert. Diese Vorschläge haben in der Summe die gegebene Aufstockung des Haushaltsansatzes um 200.000 Euro um ein Vielfaches überzeichnet. Der LIGA der Spitzenverbände der Freien Wohlfahrtspflege in Mecklenburg-Vorpommern e. V. und der Landesarbeitsgemeinschaft Schuldnerberatung e. V. wurde dargelegt, dass das Ministerium für Arbeit, Gleichstellung und Soziales die Gesamtheit der Forderungen nicht finanzieren könne. Drucksache 6/3133 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 6. Wahlperiode 10 Deshalb haben seinerzeit sowohl die LIGA der Spitzenverbände der Freien Wohlfahrtspflege in Mecklenburg-Vorpommern e. V. als auch die Landesarbeitsgemeinschaft Schuldnerbera- tung e. V. schriftlich erklärt, die Aufstockung solle explizit der Absenkung des Eigenanteils dienen. Dies wurde mit der Neufassung der Förderrichtlinie umgesetzt. Für eine Erhöhung der Mittel für die Personal- und Sachkostenförderung, inklusive eines Zuschlages für Leiterinnen und Leiter von Beratungsstellen, standen und stehen in der aktuellen Finanzplanung somit keine Haushaltsmittel zur Verfügung. 10. Inwieweit hält die Landesregierung Arbeitnehmerbruttostunden- löhne bei Beratungsfachkräften in Höhe von 8,56 Euro und für Verwaltungsfachkräfte in Höhe von 8,50 Euro für angemessen und falls nicht, in welcher Art und Weise will die Landesregierung auf eine angemessene Bezahlung durch die Träger Einfluss nehmen? Die Landesregierung fördert gemeinsam mit den Landkreisen und kreisfreien Städten die Schuldner- und Verbraucherinsolvenzberatungsstellen gleichmäßig nach den Kriterien der geltenden Förderrichtlinie im Rahmen der bereitstehenden Haushaltsmittel. Dabei legt das Land seiner Förderung eine Vergütung bis zur Vergütungsgruppe E 9 TV-L (Beratungsfachkraft) beziehungsweise E 5 TV-L (Verwaltungskraft) zugrunde. Hier liegt der Arbeitnehmerbruttostundenlohn bereits in der niedrigsten Stufe deutlich über 15 Euro (E 9) beziehungsweise 12 Euro (E 5). Die Vereinbarungen über die Arbeitsbedingungen einschließ- lich der Einkommenshöhe liegen ausschließlich im Bereich der Privat- beziehungsweise Tarifautonomie. Dabei sind die unabdingbaren arbeitsrechtlichen Mindeststandards durch die Vertragspartner einzuhalten.