Der Minister für Wirtschaft, Bau und Tourismus hat namens der Landesregierung die Kleine Anfrage mit Schreiben vom 21. Juli 2014 beantwortet. LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 6/3134 6. Wahlperiode 22.07.2014 KLEINE ANFRAGE des Abgeordneten Torsten Koplin, Fraktion DIE LINKE Messpflicht für mit Holz und Kohle betriebene Heizungsanlagen und ANTWORT der Landesregierung 1. Welche mit Holz und Kohle betriebenen Heizungsanlagen bzw. Kessel unterliegen der neuen Messpflicht und welche Fristen sind für die Messung und evtl. den Austausch der Anlage zu beachten? Die Messpflicht für kleine und mittlere Feuerungsanlagen richtet sich nach der 1. BundesImmissionsschutzverordnung (1.BImSchV). Neuanlagen für feste Brennstoffe mit einer Nennwärmeleistung von 4 Kilowatt oder mehr, die ab dem 22.03.2010 betrieben werden, haben die Einhaltung der Anforderungen nach § 5 Abs. 1 der 1. BImSchV bei Inbetriebnahme und wiederkehrend alle zwei Jahre durch Messung feststellen zu lassen. Für Altanlagen, bestehende Anlagen, die bis zum 22.03.2010 in Betrieb gegangen sind, wurden aus Gründen der Verhältnismäßigkeit Übergangsregelungen gemäß § 15 i. V. m. § 25 Abs. 1 der 1. BImSchV geschaffen. Die bestehenden Anlagen, die eine Nennwärmeleistung von mehr als 15 kW aufweisen, müssen die Einhaltung der Anforderung bereits bis einschließlich 31.12.2011 und anschließend alle zwei Jahre von einer Schornsteinfegerin oder einem Schornsteinfeger überwachen lassen. Einzelraumfeuerungsanlagen für feste Brennstoffe, die vor dem 22.03.2010 in Betrieb genommen wurden, müssen nicht gemessen werden, wenn die Einhaltung der Grenzwerte durch Vorlage einer Prüfstandsmessbescheinigung des Herstellers nachgewiesen wird. Drucksache 6/3134 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 6. Wahlperiode 2 2. Welche Auswirkungen (z. B. Kosten) ergeben sich durch die Mess- pflicht für Heizungsanlagen mit Kohle und Holz für die Betreiberinnen und Betreiber solcher Anlagen? Für die Erfüllung der Handlungspflicht aus § 1 Abs. 1 Schornsteinfeger-Handwerksgesetz (SchfHwG) können sich die Eigentümer von Feuerungsanlagen seit dem 01.01.2013 jedes bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers beziehungsweise jeder bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegerin, jedes anderen Betriebes des Schornsteinfegerhandwerks sowie jedes EU-Dienstleistungserbringers bedienen. Der Preis für die Messung ist somit frei verhandelbar. Die Tätigkeit ist nicht in der Kehr- und Überprüfungsordnung vom 16. Juni 2009 (BGBl. I S. 1292), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 8. April 2013 (BGBl. I S. 760) geändert worden ist, erfasst, da keine hoheitliche Aufgabe der bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegerin beziehungsweise des bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers vorliegt. 3. Was sollten Betreiberinnen und Betreiber dieser Anlagen unternehmen ? Aus dem Feuerstättenbescheid gemäß §§ 14 Abs. 2, 17 SchfHwG können die Betreiber von Feuerungsanlagen die entsprechenden Zeiträume für die durchzuführenden Schornsteinfegerarbeiten entnehmen. Der Betreiber hat dafür Sorge zu tragen, dass bei den zweijährig wiederkehrenden Messungen die Emissionsgrenzwerte eingehalten werden. Wird der Emissionsgrenzwert überschritten, gibt es Möglichkeiten zur Emissionsminderung, beispielsweise die Nachrüstung eines Filters oder die Beantragung auf Ausnahme nach § 22 der 1. BImSchV. 4. Sind seitens des Landes für den Fall, dass die Messung eine Stilllegung der alten Anlage zur Folge hat, Ausnahmeregelungen für den Weiterbetrieb etwa für soziale Härtefälle möglich und vorgesehen? Die Vorgaben zur Ausnahmeregelung werden auf bundesrechtlicher Ebene nach § 22 der 1. BImSchV definiert. Demnach können Ausnahmen von den Anforderungen nach der 1. BImSchV zugelassen werden, soweit diese im Einzelfall wegen besonderer Umstände durch einen unangemessenen Aufwand oder in sonstiger Weise zu einer unbilligen Härte führen und schädliche Umwelteinwirkungen nicht zu befürchten sind. Die Prüfung dieser Ausnahme ist immer eine Einzelfallentscheidung. Zuständig für die Erteilung von Ausnahmen nach § 22 der 1. BImSchV sind die Landkreise/kreisfreien Städte oder Oberbürgermeister der großen kreisangehörigen Städte. Für die Antragstellung wurde in Zusammenarbeit mit der Schornsteinfeger-Innung M-V ein Antragsformular erarbeitet. Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 6. Wahlperiode Drucksache 6/3134 3 5. Welche Konsequenzen hätte ein Weiterbetrieb einer Anlage, die die Messwerte überschreitet, jedoch ansonsten funktionsfähig ist? Der Weiterbetrieb kann als Ordnungswidrigkeit nach § 24 der 1. BImSchV geahndet werden. Abhängig von den Umständen des Einzelfalls können Anordnungen im Einzelfall (§ 24 BImSchG) beziehungsweise Betriebsuntersagungen (§ 25 BImSchG) erlassen werden. 6. Bestehen oder sind Fördermöglichkeiten vorgesehen, alte Heizungsanlagen durch neue Anlagen zu ersetzen? Fördermöglichkeiten für Privatpersonen bestehen über eine KfW-Unterstützung und das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle. Es existieren sowohl Zuschuss- als auch Darlehensprogramme. Diese sind von der jeweiligen vorgesehenen Technologie abhängig. Die Internetseiten der Institutionen bieten hierzu ausführliche Informationen. 7. In welcher Größenordnung sind landesweit Heizungsanlagen bzw. Kessel von der Messpflicht betroffen, die für die Beheizung eines Wohngebäudes unbedingt notwendig sind (z. B. Schwerkraftkessel)? Für die Erfassung der betroffenen Anlagen ist die Schornsteinfeger-Innung zuständig. Abschließende Zahlen liegen noch nicht vor. Die Schornsteinfeger-Innung veröffentlicht Informationen und Daten zu den Messungen nach der 1. BImSchV auf ihrer Internetseite (www.schornsteinfeger-mv.de).