Der Minister für Bildung, Wissenschaft und Kultur hat namens der Landesregierung die Kleine Anfrage mit Schreiben vom 24. Juli 2014 beantwortet. LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 6/3141 6. Wahlperiode 24.07.2014 KLEINE ANFRAGE der Abgeordneten Simone Oldenburg, Fraktion DIE LINKE Freie Schulwahl ab der Jahrgangsstufe fünf an den öffentlichen weiterführenden allgemein bildenden Schulen in Mecklenburg-Vorpommern und ANTWORT der Landesregierung In einem Schreiben des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur Mecklenburg-Vorpommern vom 25. Februar 2013 wurde den Leiterinnen und Leitern der Staatlichen Schulämter sowie der weiter- führenden allgemein bildenden Schulen mitgeteilt: „Das Recht der freien Schulwahl bezieht sich grundsätzlich auf die Wahlzeiträume zur Vorbe- reitung der Jahrgangsstufen fünf und sieben. Soweit der Schulwechsel zu einem anderen Zeitpunkt angestrebt wird, bedarf es hierzu des Einverneh- mens mit den betreffenden Schülerinnen und Schülern bzw. deren Erziehungsberechtigten…“. 1. In welchen Jahrgangsstufen haben nach Auffassung der Landes- regierung die Erziehungsberechtigten für ihre Kinder das Recht der freien Schulwahl? Schülerinnen und Schüler haben ab der Jahrgangsstufe 5 das Recht, im Rahmen freier Kapazi- täten andere als die örtlich zuständigen Schulen zu besuchen und auch dadurch die Schul- pflicht zu erfüllen; vergleiche § 45 in Verbindung mit § 66 Schulgesetz. Drucksache 6/3141 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 6. Wahlperiode 2 2. Welche Verfahren zur Beantragung der freien Schulwahl gelten a) für die Erziehungsberechtigten und b) für die Schulträger, wenn außerhalb der Jahrgangsstufen fünf und sieben eine andere als die örtliche zuständige Schule gewählt wird? Die Regelung des § 45 Absatz 1 Satz 2 Schulgesetz begründet bei Vorliegen der dort genann- ten Voraussetzungen einen Anspruch der Schülerinnen und Schüler auf Aufnahme in eine Schule nach Wahl. Eines gesonderten Antrages auf Gewährung der freien Schulwahl bedarf es demzufolge nicht, da sich der Anspruch direkt aus dem Gesetz ergibt. 3. Welche Behörde ist die Widerspruchsbehörde für den Fall, dass ein Schulwechsel an die örtliche nicht zuständige Schule in der Jahr- gangsstufe fünf bzw. sieben vom Schulträger nicht genehmigt wird? 4. Welche Behörde ist die Widerspruchsbehörde für den Fall, dass ein Schulwechsel an die örtliche nicht zuständige Schule in den Jahr- gangsstufen - außerhalb der Jahrgangsstufen fünf bzw. sieben - vom Schulträger nicht genehmigt wird? Die Fragen 3 und 4 werden zusammenhängend beantwortet. Nach der aktuellen oberverwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung besteht der materielle Aufnahmeanspruch nur gegenüber dem Schulträger; diesem gegenüber wird das Schul- verhältnis begründet. Soweit die Schulleiterin beziehungsweise der Schulleiter nach § 51 Schulgesetz in Verbindung mit § 6 Absatz 1 Schulpflichtverordnung im Rahmen der an der jeweiligen Schule vorhandenen Kapazitäten über die Aufnahme einer Schülerin beziehungs- weise eines Schülers entscheidet, wird sie beziehungsweise er demzufolge in Vertretung des Schulträgers tätig. Über die gegebenenfalls erhobenen Widersprüche hat dann der materiellrechtlich verpflichtete Schulträger zu entscheiden. Eine Vertretung - etwa durch die Schulleiterin beziehungsweise den Schulleiter oder das Staatliche Schulamt als nächsthöhere Behörde - ist im Widerspruchs- verfahren - anders als im Ausgangsverfahren - nicht vorgesehen.