Die Ministerin für Arbeit, Gleichstellung und Soziales hat namens der Landesregierung die Kleine Anfrage mit Schreiben vom 23. Juli 2014 beantwortet. LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 6/3147 6. Wahlperiode 24.07.2014 KLEINE ANFRAGE des Abgeordneten Henning Foerster, Fraktion DIE LINKE Tarifbindung im Rettungsdienst und ANTWORT der Landesregierung Die Landesregierung arbeitet derzeit an einem Entwurf für das neue Rettungsdienstgesetz. Im Referentenentwurf vom 20.05.2014 sind keine Vorgaben zur tariflichen Entlohnung für Interessenten enthalten, die sich aufgrund des geplanten 5-Jahres-Turnus um einen öffentlich-rechtlichen Vertrag gemäß § 7 Absatz 5 zur Durchführung der Notfallrettung in den Landkreisen und kreisfreien Städten bewerben. 1. Welche Kenntnis hat die Landesregierung über die derzeitige Tarif- bindung und Entlohnung für die Beschäftigten bei den Trägern der Rettungsdienste in Mecklenburg-Vorpommern? a) Wenn keine Kenntnis vorliegt, mit welcher Begründung wurde diese nicht hergestellt? b) Inwieweit kollidiert eine mögliche Unkenntnis nicht mit der Auf- sichtspflicht des Landes? Die Fragen 1, a) und b) werden zusammengefasst und wie folgt beantwortet: Nach einer zur Beantwortung der Kleinen Anfrage durchgeführten Umfrage bei den kommunalen Trägern des (bodengebundenen) Rettungsdienstes und den Leistungserbringern im Bereich der Luftrettung werden die Beschäftigten im Rettungsdienst im Land Mecklenburg -Vorpommern in der Regel tariflich entlohnt. Diese Tarife reichen vom Haustarif bis zum Tarifvertrag für den Öffentlichen Dienst. Als Beispiel der überdies regional differenzierten Angaben der Träger kann die Stellungnahme der Hansestadt Rostock dienen. Drucksache 6/3147 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 6. Wahlperiode 2 Danach sind dort als Leistungserbringer neben Beschäftigten des Brandschutz- und Rettungsamtes das Deutsche Rote Kreuz, der Arbeiter-Samariter-Bund, die Johanniter-UnfallHilfe , das Klinikum Südstadt, die Universitätsmedizin Rostock und Ärzte auf Honorarbasis tätig. Die Entlohnung (oder Besoldung) der Beschäftigten erfolgt nach dem Tarifvertrag Öffentlicher Dienst (auch für Honorarärzte), dem Landesbesoldungsgesetz, dem Tarifvertrag Ärzte und Kliniken sowie dem Tarifvertrag für Ärztinnen und Ärzte an Universitätskliniken. 2. Wie beurteilt die Landesregierung die Angemessenheit der derzeitigen Entlohnung für die Beschäftigten bei den Trägern der Rettungsdienste in Mecklenburg-Vorpommern? Die Angemessenheit der Entlohnung der im Rettungsdienst in Mecklenburg-Vorpommern Beschäftigten ist unter Berücksichtigung der Zielstellung des Rettungsdienstes zu beurteilen, die im Rettungsdienstgesetz (RDG M-V) beschrieben wird. Ziel des Rettungsdienstgesetzes ist die flächendeckende und bedarfsgerechte Sicherstellung des Rettungsdienstes unter Wahrung der medizinischen Erkenntnisse zu sozial tragbaren Benutzungsentgelten (§ 1 RDG M-V). Vor diesem Hintergrund kann die Entlohnung der im Rettungsdienst in Mecklenburg-Vorpommern Beschäftigten nur für den jeweiligen Einzelfall beurteilt werden. 3. Welchen Handlungsbedarf und welche Möglichkeiten sieht die Landesregierung, eine faire Entlohnung auch durch Vorgaben zur Tarifbindung im überarbeiteten Rettungsdienstgesetz zu befördern? Angesichts unzureichender Kenntnisse über eine vermeintlich unfaire Entlohnung der im Rettungsdienst Beschäftigten kann ein etwaiger Handlungsbedarf und eine gesetzliche Vorgabe zur Tarifbindung für den Rettungsdienst nicht vor Abschluss der anstehenden Verbandsanhörung zum Entwurf für ein neues Rettungsdienstgesetz abschließend beurteilt werden. 4. Inwieweit wäre eine solche Vorgabe mit Blick auf die Trägerschaft des Rettungsdienstes durch die Landkreise und kreisfreien Städte konnexitätsrelevant? Da die Kosten des Rettungsdienstes nach Maßgabe des § 12 RDG M-V über Entgelte abgedeckt werden, die die Träger des Rettungsdienstes mit den Krankenkassen verhandeln, wäre eine Tarifvorgabe insoweit nicht konnexitätsrelevant. Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 6. Wahlperiode Drucksache 6/3147 3 5. Wie will die Landesregierung ohne Vorgabe zur Zahlung von Tarif- löhnen verhindern, dass sich Anbieter mit Niedriglohnstrukturen um die Ausführung der wichtigen öffentlichen Aufgabe der Notfallrettung bewerben und bei Abgabe des „wirtschaftlichsten“ regulären Angebotes nach Streichung des billigsten Anbieters den Zuschlag erhalten? Soweit die Landkreise und kreisfreien Städte als Träger des Rettungsdienstes (Bodenrettung) nicht mit eigenen Kräften den Rettungsdienst sicherstellen, wäre nach § 7 Absatz 4 des vorgenannten Entwurfs für ein neues Rettungsdienstgesetz wie bisher auch bei der Annahme des „wirtschaftlichsten regulären Angebotes“ die Leistungsfähigkeit des Anbieters nachzuweisen. Zudem wird privaten Leistungserbringern von den kommunalen Trägern regelmäßig vorgegeben, sich bei der Entlohnung der Beschäftigten am Tarifvertrag für den Öffentlichen Dienst zu orientieren. 6. Inwiefern stellt das Fehlen einer Vorgabe zur Zahlung von Tariflöhnen aus Sicht der Landesregierung ein bzw. kein Hindernis für die erfolgreiche Aufnahme und den erfolgreichen Abschluss von Tarifverhandlungen dar? Zur Beantwortung wird auf die Antwort zu Frage 3 verwiesen.