Die Ministerin für Arbeit, Gleichstellung und Soziales hat namens der Landesregierung die Kleine Anfrage mit Schreiben vom 25. Juli 2014 beantwortet. LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 6/3149 6. Wahlperiode 28.07.2014 KLEINE ANFRAGE des Abgeordneten Henning Foerster, Fraktion DIE LINKE Fördermöglichkeiten bei notwendigen Umbauten von Sanitäreinrichtungen und ANTWORT der Landesregierung Im Zusammenhang mit der Frage der Einstellung von Jungen und Mädchen als Auszubildende für jeweils „männer- bzw. frauenuntypische“ Berufe machen Unternehmen immer wieder auf das Problem von möglicherweise vorzunehmenden Umbauten bei Sanitäreinrichtungen (geschlechtergetrennte Nutzung) aufmerksam. Die Handwerkskammer Köln verweist auf ihrer Homepage (www.hwk-koeln.de/32,0,357.html) dagegen darauf, dass für den Fall, dass die Errichtung eines zweiten Toiletten-, Umkleide- und Waschraumes aus wirtschaftlichen oder baulichen Gründen nicht möglich ist, ein gemeinsamer Raum ausreicht, jedoch durch organisatorische Maßnahmen die Geschlechtertrennung sicherzustellen ist. Die Richtlinien der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) sind dagegen strenger gefasst und sehen Ausnahmen für Betriebe mit bis zu 9 Beschäftigten durch zeitlich getrennte Nutzung ein- und desselben Raumes vor, sofern ein unmittelbarer Zugang zwischen Waschraum und Umkleideraum existiert. Für Betriebe mit bis zu 5 Beschäftigten kann eine Kombination von Wasch-, Umkleide- und Toilettenraum bei zeitlich getrennter Nutzung bewilligt werden, sofern eine wirksame Lüftung gewährt ist. 1. Inwieweit sind der Landesregierung derartige Probleme in Mecklen- burg-Vorpommern, zum Beispiel aus Gesprächen oder im Zusammenhang mit Veranstaltungen, wie dem Girls-Day oder dem JungsTag bekannt oder durch entsprechende Förderanfragen belegt? Derartige Probleme spielten bisher in der Tätigkeit der Arbeitsschutzbehörden eine untergeordnete Rolle beziehungsweise traten äußerst selten auf. Förderanfragen gab es bislang nicht. Drucksache 6/3149 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 6. Wahlperiode 2 2. Welche Rechtsauffassung vertritt die Landesregierung bezüglich der Frage der Vorhaltung und Nutzung von geschlechtergetrennten Umkleide-, Wasch- und Toilettenräumen? Umkleide-, Wasch- und Toilettenräume sind grundsätzlich für weibliche und männliche Beschäftigte getrennt vorzuhalten und zu nutzen. Unter bestimmten Voraussetzungen sind nicht geschlechtergetrennte Umkleide-, Wasch- und Toilettenräume zeitlich getrennt nutzbar. 3. Inwieweit kann nach Auffassung der Landesregierung vom Grundprinzip nach § 6 (2) Arbeitsstättenverordnung abgewichen werden? Für ein Abweichen vom Grundprinzip gemäß § 6 Abs. 2 Satz 4 Arbeitsstättenverordnung: „Umkleide-, Wasch- und Toilettenräume sind für Männer und Frauen getrennt einzurichten oder es ist eine getrennte Nutzung zu ermöglichen.“ besteht keine Notwendigkeit. Es entspricht dem Stand der Hygiene, Sanitärräume für eine größere Zahl von gleichzeitig in der Arbeitsstätte Beschäftigten getrennt einzurichten. Allerdings kann der Arbeitgeber unter ganz bestimmten Bedingungen von den geschlechtergetrennten Umkleide-, Wasch- und Toilettenräumen gemäß der Technischen Regel für Arbeitsstätten „Sanitärräume“ abweichen. Die Technische Regel für Arbeitsstätten „Sanitärräume“ gibt den Stand der Technik, Arbeitsmedizin und Arbeitshygiene sowie sonstige gesicherte arbeitswissenschaftliche Erkenntnisse für das Einrichten und Betreiben von Arbeitsstätten wieder. Die Regel konkretisiert die Anforderungen der Arbeitsstättenverordnung. Beim Einhalten der Technischen Regel kann der Arbeitgeber davon ausgehen, dass die entsprechenden Anforderungen der Verordnung erfüllt sind. Wählt der Arbeitgeber eine andere Lösung, muss diese mindestens die gleiche Sicherheit und den gleichen Gesundheitsschutz für die Beschäftigten entsprechend der Verordnung erreichen. Der Arbeitgeber legt entsprechend dem Ergebnis Gefährdungsbeurteilung gemäß § 3 Arbeitsstättenverordnung Schutzmaßnahmen nach dem Stand der Technik, Arbeitsmedizin und Hygiene fest. Die Fachkraft für Arbeitssicherheit, der Betriebsarzt und eine gegebenenfalls vorhandene Beschäftigtenvertretung (Personal- beziehungsweise Betriebsrat) sind beziehungsweise werden in den Entscheidungsprozess eingebunden. Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 6. Wahlperiode Drucksache 6/3149 3 4. Inwiefern ist die Förderung einer Umbaumaßnahme im Sanitärbereich vor dem Hintergrund einer geplanten Einstellung von Auszubildenden oder Angestellten unter Bezug auf die Einhaltung der obigen Vorschriften aus Sicht der Landesregierung möglich? a) Welche Fördermöglichkeiten gibt es für entsprechende Fälle? b) Falls es keine Fördermöglichkeiten gibt, inwiefern hält es die Landesregierung für geboten, diese zu schaffen? c) Mit welcher Begründung sieht die Landesregierung ggf. kein Erfordernis, entsprechende Fördermöglichkeiten zu schaffen? Die Fragen 4, a), b) und c) werden zusammenhängend beantwortet. Im Rahmen der Förderung gewerblicher Investitionen aus der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur“ (GRW) können unter bestimmten Voraussetzungen auch Investitionen von Unternehmen mit Fördermitteln unterstützt werden, die der Erweiterung von Betriebsstätten dienen. Die Ausgaben für den Umbau von Sanitärbereichen, der Teil eines solchen förderfähigen Erweiterungsvorhabens ist, können dementsprechend in die förderfähigen Kosten einbezogen werden.