Die Finanzministerin hat namens der Landesregierung die Kleine Anfrage mit Schreiben vom 24. Juli 2014 beantwortet. LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 6/3150 6. Wahlperiode 25.07.2014 KLEINE ANFRAGE der Abgeordneten Simone Oldenburg, Fraktion DIE LINKE Eingruppierung der „Lehrkräfte mit besonderen Aufgaben“ an Hochschulen und Fachhochschulen in Mecklenburg-Vorpommern und ANTWORT der Landesregierung 1. Wie viele „Lehrkräfte für besondere Aufgaben“ mit abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulausbildung (gemäß § 66 des Landeshochschulgesetzes Mecklenburg-Vorpommern) sind derzeit an den Hochschulen und Fachhochschulen des Landes MecklenburgVorpommern angestellt (bitte getrennt nach Hochschulen und Fachhochschulen angeben)? Die Anzahl der „Lehrkräfte für besondere Aufgaben“ mit abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulbildung im Sinne der Protokollnotiz Nummer 1 zum Teil I der Entgeltordnung zum Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) mit Stand vom 31.12.2013 können der beigefügten Tabelle entnommen werden. Ernst-Moritz-Arndt-Universität Greifswald 102 Universität Rostock 84 Hochschule für Musik und Theater Rostock 0 Hochschule Neubrandenburg 10 Fachhochschule Stralsund 6 Hochschule Wismar 28 Drucksache 6/3150 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 6. Wahlperiode 2 2. Für welche Gruppen von „Lehrkräften für besondere Aufgaben“ mit abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulausbildung, die an Hochschulen des Landes arbeiten, beabsichtigt die Landesregierung, bei den Verhandlungen über die Änderung der „Richtlinien der Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL) für die Eingruppierung der nicht von der Entgeltordnung zum TV-L erfassten Beschäftigten im Tarifgebiet Ost“ die Eingruppierung in die Entgeltgruppe 13 zu erreichen? „Lehrkräfte für besondere Aufgaben“ mit abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulausbildung , die an den Hochschulen (Universitäten) des Landes arbeiten, sind bereits in die Entgeltgruppe 13 eingruppiert. 3. Für welche Gruppen von „Lehrkräften für besondere Aufgaben“ mit abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulausbildung, die an Fachhochschulen des Landes arbeiten, beabsichtigt die Landesregierung , bei den Verhandlungen über die Änderung der „Richtlinien der Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL) für die Eingruppierung der nicht von der Entgeltordnung zum TV-L erfassten Beschäftigten im Tarifgebiet Ost“ die Eingruppierung in die Entgeltgruppe 13 zu erreichen? Seitens der Landesregierung ist beabsichtigt, für alle „Lehrkräfte für besondere Aufgaben“ mit abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulausbildung, die an den Fachhochschulen des Landes arbeiten, eine tarifrechtliche Eingruppierung in die Entgeltgruppe 13 zu erreichen. 4. Welche Begründung führt die Landesregierung für den Fall an, dass für die in Frage 3 benannten „Lehrkräfte für besondere Aufgaben“ die Eingruppierung in die Entgeltgruppe 13 nicht beabsichtigt ist? Entfällt. Auf die Antwort zu Frage 3 wird verwiesen. Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 6. Wahlperiode Drucksache 6/3150 3 5. Welche Maßnahmen hat die Landesregierung seit 2011 als Mitglied der Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL) unternommen, damit die vorbenannte Richtlinie zur Eingruppierung der „Lehrkräfte für besondere Aufgaben“ mit abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulausbildung dahingehend geändert wird, dass „Lehrkräfte für besondere Aufgaben“ in die Entgeltgruppe 13 eingruppiert werden? Die Landesregierung hat sich innerhalb der TdL in den vergangenen Jahren immer wieder mit Nachdruck für eine Eingruppierung der „Lehrkräfte für besondere Aufgaben“ mit abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulausbildung, die an den Fachhochschulen arbeiten, in die Entgeltgruppe 13 eingesetzt. 6. Welche Initiativen unternimmt die Landesregierung gegenwärtig, damit die vorbenannte Richtlinie zur Eingruppierung der „Lehrkräfte für besondere Aufgaben“ dahingehend geändert wird, dass „Lehrkräfte für besondere Aufgaben“ in die Entgeltgruppe 13 eingruppiert werden? Mit den Gewerkschaften wurde vereinbart, im Rahmen von Tarifverhandlungen die Eingruppierung der Lehrkräfte an Schulen durch eine Lehrer-Entgeltordnung zu regeln. In diesem Zusammenhang wird auch die Eingruppierung der „Lehrkräfte für besondere Aufgaben“ verhandelt. Eine Einigung wird im Rahmen der Tarifrunde 2015 angestrebt. 7. Welche „Lehrkräfte für besondere Aufgaben“ sollen auch zukünftig in der Entgeltgruppe 11 eingruppiert werden und welche Gründe werden dafür vonseiten der Landesregierung angeführt? 8. Welche „Lehrkräfte für besondere Aufgaben“ sollen auch zukünftig in der Entgeltgruppe 9 eingruppiert werden und welche Gründe werden dafür vonseiten der Landesregierung angeführt? Die Fragen 7 und 8 werden zusammenhängend beantwortet. Die tarifliche Eingruppierung obliegt letztendlich den Tarifvertragsparteien. Zur Eingruppierung der „Lehrkräfte für besondere Aufgaben“ an den Fachhochschulen wird auf die Antwort zu Frage 5 verwiesen. Drucksache 6/3150 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 6. Wahlperiode 4 9. Mit welcher Begründung wurde die Vergütung „Lehrkräfte für beson- dere Aufgaben“ mit dem 4. Gesetz zur Änderung Besoldungs- und versorgungsrechtlicher Bestimmungen des Landes MecklenburgVorpommern nicht geregelt, obwohl es Beschlusslage innerhalb der TdL ist, dass die Eingruppierung der Lehrkräfte an den Hochschulen nicht isoliert von der Frage der Eingruppierung der Lehrkräfte an den Schulen zu behandeln ist? Mit dem Vierten Gesetz zur Änderung besoldungs- und versorgungsrechtlicher Bestimmungen des Landes Mecklenburg-Vorpommern sollten zunächst die Amtsbezeichnungen zur Verfügung gestellt werden, die für die ab August 2014 beabsichtigte Verbeamtung von Lehrkräften - insbesondere für die Schulformen Förderschule und Regionale Schule - erforderlich waren. Eine weitergehende Revision von Lehrämtern und deren Zuordnung zu Besoldungsgruppen war mit dem Gesetz nicht beabsichtigt, dies bleibt einer gesonderten Prüfung vorbehalten. Tarifliche Regelungen oder Beschlüsse sind zudem für den Besoldungsgesetzgeber nicht bindend. 10. Welche Ziele verfolgt die Landesregierung als Mitglied bei Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL) bei der für das Jahr 2015 angestrebten Einigung der Tarifvertragsparteien zur Eingruppierung der Lehrerinnen und Lehrer und damit auch der Lehrkräfte an den Hochschulen? Auf die Antworten zu den Fragen 5 bis 7 wird verwiesen.