Der Minister für Bildung, Wissenschaft und Kultur hat namens der Landesregierung die Kleine Anfrage mit Schreiben vom 12. September 2014 beantwortet. LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 6/3151 6. Wahlperiode 12.09.2014 KLEINE ANFRAGE der Abgeordneten Simone Oldenburg, Fraktion DIE LINKE Berichtspflichten und Verwaltungsaufwand an den Schulen und ANTWORT der Landesregierung Vorbemerkung Bei der Auferlegung von Berichtspflichten ist das Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur stets bestrebt, den Verwaltungsaufwand für die Schulen auf ein notwendiges Maß zu begrenzen. 1. Welche Berichtspflichten ergeben sich im Bereich des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur aufgrund welcher Rechtsvor- schriften und für wen im Einzelnen? Schulleiterinnen und Schulleiter sind grundsätzlich verpflichtet, dem Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur auf Anforderung über Daten und Sachverhalte zu berichten (§ 97 Absatz 3 Schulgesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern). Im Bereich des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur ergeben sich insbesondere folgende durch Rechtsvorschriften geregelte Berichtspflichten: Auf Grundlage der „Verordnung über die Durchführung von Statistiken an allgemein bildenden und beruflichen Schulen (Schulstatistikverordnung - SchulstatVO M-V)“ vom 17. Dezember 2004 werden an allgemein bildenden und beruflichen Schulen in öffentlicher und freier Trägerschaft durch das Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur statistische Erhebungen für die amtliche Schulstatistik und für Zwecke der Schulverwaltung und Bildungsplanung durchgeführt. Auskunftspflichtig ist die Schulleiterin beziehungsweise der Schulleiter. Drucksache 6/3151 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 6. Wahlperiode 2 Gemäß § 6 der „Verordnung über die Verfahren zur näheren Ausgestaltung der Schulpflicht an allgemein bildenden Schulen (Schulpflichtverordnung - SchPflVO M-V)“ vom 23. Dezember 1996 berichtet die Schulleiterin beziehungsweise der Schulleiter in den Fällen, in denen Anmeldungen für eine bestimmte Schule wegen Überschreitung der Aufnahme- kapazität nicht berücksichtigt werden können, unverzüglich der Schulaufsichtsbehörde. Gemäß der „Verwaltungsvorschrift für den Umgang mit Notfällen an den öffentlichen Schulen des Landes Mecklenburg-Vorpommern“ vom 29. Januar 2010 besteht eine Meldepflicht der Schulen gegenüber der zuständigen unteren Schulbehörde sowie dem Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur bei Gewaltvorfällen und Vorfällen in Bezug auf Sachbeschädigung und Vandalismus. Gemäß der Verwaltungsvorschrift „Teilnahme von Vertretern der Parteien an Unterrichtsund anderen Schulveranstaltungen“ vom 1. September 1997 informiert die Schulleiterin beziehungsweise der Schulleiter die oberste Schulbehörde über die Anmeldung des Informationsbesuches unter Angabe der Personen sowie des Anlasses des Besuches. Darüber hinaus bestehen die allgemein haushaltsrechtlich vorgeschriebenen Berichts- und Nachweispflichten. 2. Welche dieser Berichtspflichten sind aus welchen Gründen nicht vom Schulinformationsportal (SIP) erfasst? SIP steht für Schul-, Informations- und Planungssystem Mecklenburg-Vorpommern. Im SIP werden die Daten für die amtliche Schulstatistik und für Zwecke der Schulverwaltung und Bildungsplanung auf Grundlage der „Verordnung über die Durchführung von Statistiken an allgemein bildenden und beruflichen Schulen“ durch die allgemein bildenden und beruflichen Schulen in öffentlicher und freier Trägerschaft erfasst und gepflegt. Die Erfassung weiterer (allgemeiner) Berichtspflichten im SIP wird nicht für sinnvoll gehalten, um mit der Arbeitszeit der Schulleitungen möglichst sparsam umzugehen. 3. Wie hoch schätzt die Landesregierung jeweils den Zeitaufwand für die Pflege des SIP einerseits und für Statistiken außerhalb des SIP anderseits durch die Schulleitungen im Verhältnis zur regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit ein? Der Zeitaufwand für Datenerfassung und -pflege im SIP und für Statistiken außerhalb des SIP für die Schulleitungen im Verhältnis zur regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit kann nicht verlässlich eingeschätzt werden. Der Aufwand ist für jede einzelne Schule unterschiedlich. Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 6. Wahlperiode Drucksache 6/3151 3 Zudem gibt es im Verlauf eines Schuljahres Phasen mit hohem Aufwand (zum Beispiel zu Beginn und zum Ende eines Schuljahres sowie bei Abfragen im Zusammenhang mit Kleinen Anfragen) und Phasen, in denen keine Datenpflege und keine Erstellung von Statistiken erforderlich ist. Von einer statistischen Erhebung über den zeitlichen Aufwand statistischer Erhebungen hat die Landesregierung bisher abgesehen, auch weil sie bei den Schulleitungen auf wenig Verständnis treffen dürfte.