Die Ministerin für Arbeit, Gleichstellung und Soziales hat namens der Landesregierung die Kleine Anfrage mit Schreiben vom 30. Juli 2014 beantwortet. LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 6/3152 6. Wahlperiode 31.07.2014 KLEINE ANFRAGE der Abgeordneten Jacqueline Bernhardt, Fraktion DIE LINKE Auszahlung der DESK-Mittel nach dem KiföG M-V und ANTWORT der Landesregierung 1. Wann ist beabsichtigt, den Landkreisen und kreisfreien Städten die Mittel nach § 1 Absatz 5 KiföG M-V in Verbindung mit § 18 des KiföG M-V für das Jahr 2014 auszuzahlen? Mit Blick auf die Überschrift dieser Kleinen Anfrage und die Angelegenheiten der gezielten individuellen Förderung nach § 1 Absatz 6 KiföG M-V als Gegenstände der Fragen 2 bis 9 wird zu Frage 1 angenommen, dass trotz der Angabe „§ 1 Absatz 5 KiföG M-V“ sich auch Frage 1 auf die gezielte individuelle Förderung nach § 1 Absatz 6 KiföG M-V bezieht. Nach § 18 Absatz 9 KiföG M-V gewährt das Land jährlich Zuweisungen für die gezielte individuelle Förderung von Kindern nach § 1 Absatz 6 KiföG M-V. Die Zuweisungen werden nach § 18 Absatz 9 Satz 3 KiföG M-V in zwei Teilbeträgen jeweils am 2. Januar und am 1. Juli an die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe ausgezahlt. Mit Schreiben des Landesamtes für Gesundheit und Soziales M-V vom 27. November 2013 sind die Landkreise und kreisfreien Städte über die Höhe der auf sie entfallenden Landesmittel nach § 18 Absatz 9 KiföG M-V informiert worden. An die Landkreise Nordwestmecklenburg, Ludwigslust-Parchim, Vorpommern-Greifswald und Vorpommern-Rügen sowie an die Landeshauptstadt Schwerin wurden im Jahr 2014 die auf sie entfallenden Landesmittel für gezielte individuelle Förderung zu den in § 18 Absatz 9 Satz 3 KiföG M-V genannten Zeitpunkten ausgezahlt. Drucksache 6/3152 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 6. Wahlperiode 2 Den Landkreisen Rostock und Mecklenburgische Seenplatte sowie der Hansestadt Rostock wurde der erste Teilbetrag der auf sie entfallenden Landesmittel für gezielte individuelle Förderung zum 2. Januar 2014 ausgezahlt. Mit der Auszahlung des zweiten Teilbetrages zum 1. Juli 2014 erfolgte eine Verrechnung mit in der Vergangenheit nicht entsprechend ihrer Zweckbestimmung verwendeten Landesmittel für die gezielte individuelle Förderung. 2. Wann werden diese Mittel üblicherweise ausgezahlt? Es wird auf die Antwort zu Frage 1 verwiesen. 3. Warum kam es zu Verzögerungen bei den Auszahlungen? Bei der Auszahlung der Landesmittel nach § 18 Absatz 9 des Kindertagesförderungsgesetzes gab es keine Verzögerungen. Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 1 verwiesen. 4. Inwiefern soll die Verordnung über die inhaltliche Ausgestaltung und Durchführung der individuellen Förderung nach § 1 Absatz 5 und der gezielten individuellen Förderung nach § 1 Absatz 6 sowie deren Finanzierung nach § 18 Absatz 5 und 6 Satz 2 des Kindertagesförderungsgesetzes , kurz BeDOVo M-V, geändert werden? Die bisherige Verordnung über die inhaltliche Ausgestaltung und Durchführung der individuellen Förderung nach § 1 Absatz 5 und gezielten individuellen Förderung nach § 1 Absatz 6 sowie deren Finanzierung nach § 18 Absatz 5 und 6 Satz 2 des Kindertagesförderungsgesetzes soll als Verordnung über die inhaltliche Ausgestaltung und Durchführung der alltagsintegrierten Beobachtung und Dokumentation in der Kindertagesförderung (Beobachtungs- und Dokumentationsverordnung - BeDoVO M-V) neugefasst werden. Die neue Beobachtungs- und Dokumentationsverordnung soll eine Anpassung der Mindest- und Höchstbeträge der Förderung für Maßnahmen der gezielten individuellen Förderung beinhalten. Durch die Einführung von Mindest- und Höchstbeträgen soll den örtlichen Trägern der öffentlichen Jugendhilfe eine flexible Gestaltungsmöglichkeit bei der Weiterleitung der Landesmittel an die Träger von Kindertageseinrichtungen und Tagespflegepersonen ermöglicht werden. Des Weiteren sollen das Verfahren der Zuweisungen vom Ministerium für Arbeit, Gleichstellung und Soziales an die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe neu geregelt sowie Änderungen redaktioneller Art vorgenommen werden. Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 6. Wahlperiode Drucksache 6/3152 3 Auch nach Neufassung der Beobachtungs- und Dokumentationsverordnung wird das Land nach § 18 Absatz 9 des Kindertagesförderungsgesetzes M-V zur Finanzierung der gezielten individuellen Förderung von Kindern unverändert einen Betrag in Höhe von 5.000.000,- Euro zur Verfügung stellen. 5. Zu wann soll die geänderte Form in Kraft treten? Die neue Beobachtungs- und Dokumentationsverordnung soll rückwirkend zum 1. Juli 2014 hinsichtlich der Einführung des „Förderkorridors“ in Kraft treten. Die Änderung des Verfahrens der Zuweisungen soll dagegen erst ab dem 1. Januar 2015 gelten. 6. Wo soll diese veröffentlicht werden? Die Beobachtungs- und Dokumentationsverordnung soll im Gesetz- und Verordnungsblatt veröffentlicht werden. 7. Welche inhaltlichen Änderungen der BeDOVo M-V sind geplant? Eine Änderung inhaltlicher Art ist nicht vorgesehen. Die bisher geltenden Voraussetzungen für die Teilhabe an der Landesförderung, insbesondere die Anwendung des DESK-Verfahrens mindestens einmal jährlich über einen Zeitraum von drei Jahren, bleiben unberührt. 8. Ist beabsichtigt, den Kreis der teilnehmenden Kindertagesstätten durch die geänderte BeDOVo M-V zu erweitern? Ja. Drucksache 6/3152 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 6. Wahlperiode 4 9. Inwiefern wirkt sich ein größerer Kreis an teilnehmenden Kindertagesstätten - bei gleichbleibenden finanziellen Mitteln des Landes - auf die Zuwendungshöhe für die einzelnen Kindertagesstätten aus? Die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe erhalten weiterhin nach § 18 Absatz 9 KiföG M-V jährlich Zuweisungen für die gezielte individuelle Förderung von Kindern nach § 1 Absatz 6 KiföG M-V. Sowohl die Entscheidung über die Anzahl der an der Förderung des Landes teilhabenden Kindertageseinrichtungen und Tagespflegepersonen als auch über die Höhe der weitergeleiteten Landesmittel innerhalb des Förderkorridors obliegt den örtlichen Trägern der öffentlichen Jugendhilfe. Mit Einführung von Mindest- und Höchstbeträgen ermöglicht das Land den örtlichen Trägern der öffentlichen Jugendhilfe, die Höhe der weitergeleiteten Landesmittel an die Träger von Kindertageseinrichtungen und Tagespflegepersonen flexibel und einzelfallbezogen zu gestalten.