Der Minister für Inneres und Sport hat namens der Landesregierung die Kleine Anfrage mit Schreiben vom 1. August 2014 beantwortet. LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 6/3160 6. Wahlperiode 08.08.2014 KLEINE ANFRAGE des Abgeordneten David Petereit, Fraktion der NPD Asylbewerber, ehemalige Asylbewerber mit Duldung und illegale Ausländer - Monat April 2014 und ANTWORT der Landesregierung Vorbemerkung Auf die Vorbemerkung zur Landtagsdrucksache 6/2180 wird verwiesen. Nachstehende Fragen schließen an die Landtagsdrucksache 6/3081 an. 1. Wie stellte sich in Mecklenburg-Vorpommern die Zahl der Erstantrag- steller für den Monat April 2014 dar (bitte aufschlüsseln nach Herkunftsländern und der jeweiligen Zahl der Antragsteller)? Auf die nachfolgende Übersicht wird verwiesen. Drucksache 6/3160 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 6. Wahlperiode 2 Herkunftsland Anzahl der Erstantragsteller Russische Föderation 39 Syrien, Arabische Republik 39 Afghanistan 37 Ghana 35 Serbien 32 Staatenlos 18 Mauretanien 8 Ägypten 8 Iran, Islamische Republik 8 Eritrea 5 sonstige asiatische Staatsangehörigkeiten 3 Mazedonien 2 Somalia 2 Mexico 2 Honduras 1 Irak 1 Ungeklärt 1 Insgesamt 241 2. Wie viele Ausländer, die sich illegal in Mecklenburg-Vorpommern aufhielten, wurden im Monat April 2014 durch die Landespolizei fest- gestellt (bitte aufschlüsseln nach Nationalität, Anzahl der Personen, Alter, Ort des Aufgriffs und den speziellen polizeilichen Maßnah- men)? Im April 2014 wurden durch die Landespolizei 32 Ausländerinnen beziehungsweise Auslän- der festgestellt, die sich illegal in Mecklenburg-Vorpommern aufhielten. Zu allen diesen Personen wurde eine Anzeige wegen Verstoßes gegen das Aufenthaltsgesetz aufgenommen, eine Vernehmung durchgeführt und die zuständige Ausländerbehörde informiert oder die illegal eingereiste Person wurde an diese übergeben. Zu den durch die Bundespolizei erfolgten Aufgriffen liegen der Landesregierung keine Informationen vor. Im Übrigen wird auf die nachfolgende Übersicht verwiesen. Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 6. Wahlperiode Drucksache 6/3160 3 Nationalität Herkunft Anzahl der Personen Alter/ Jahre Ort des Aufgriffs Spezielle polizeiliche Maßnahmen Türkei 1 24 Boizenburg Anzeige wegen des Verdachts der unerlaubten Einreise gemäß § 95 Absatz 1 Nummer 3 Aufenthalts- gesetz Tunesien 1 26 Rostock Anzeige wegen des Verdachts der unerlaubten Einreise gemäß § 95 Absatz 1 Nummer 3 Aufenthalts- gesetz Kamerun 1 21 Adamsdorf Anzeige wegen des Verdachts des Aufenthalts ohne Aufenthaltstitel gemäß § 95 Absatz 1 Nummer 2 Aufenthaltsgesetz Armenien 1 25 Boizenburg Anzeige wegen des Verdachts der unerlaubten Einreise gemäß § 95 Absatz 1 Nummer 3 Aufenthalts- gesetz Serbien 1 31 Rostock Anzeige wegen des Verdachts der unerlaubten Einreise gemäß § 95 Absatz 1 Nummer 3 Aufenthalts- gesetz Vietnam 1 51 Neubrandenburg Anzeige wegen des Verdachts des Aufenthalts ohne Aufenthaltstitel gemäß § 95 Absatz 1 Nummer 2 Aufenthaltsgesetz Russische Föderation 1 32 Boizenburg Anzeige wegen des Verdachts der unerlaubten Einreise gemäß § 95 Absatz 1 Nummer 3 Aufenthalts- gesetz Pakistan 1 24 Boizenburg Anzeige wegen des Verdachts der unerlaubten Einreise gemäß § 95 Absatz 1 Nummer 3 Aufenthalts- gesetz Türkei 1 30 Schwerin Anzeige wegen des Verdachts der unerlaubten Einreise gemäß § 95 Absatz 1 Nummer 1 und 2 Aufenthaltsgesetz Ukraine 1 36 Wöbbelin Anzeige wegen des Verdachts des unerlaubten Aufenthalts gemäß § 95 Absatz 1 Nummer 1 und 2 Aufenthaltsgesetz Vietnam 1 52 Boizenburg Anzeige wegen des Verdachts der unerlaubten Einreise gemäß § 95 Absatz 1 Nummer 3 Aufenthalts- gesetz Drucksache 6/3160 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 6. Wahlperiode 4 Nationalität Herkunft Anzahl der Personen Alter/ Jahre Ort des Aufgriffs Spezielle polizeiliche Maßnahmen Serbien 1 32 Boizenburg Anzeige wegen des Verdachts der unerlaubten Einreise gemäß § 95 Absatz 1 Nummer 3 Aufenthalts- gesetz Armenien 1 53 Güstrow Anzeige wegen des Verdachts der unerlaubten Einreise gemäß § 95 Absatz 1 Nummer 3 Aufenthalts- gesetz Syrien 1 27 Greifswald Anzeige wegen des Verdachts des unerlaubten Aufenthalts gemäß § 95 Absatz 1 Nummer 1 und 2 Aufenthaltsgesetz Togo 1 24 Boizenburg Anzeige wegen des Verdachts der unerlaubten Einreise gemäß § 95 Absatz 1 Nummer 3 Aufenthalts- gesetz Bosnien und Herzegowina 1 23 Boizenburg Anzeige wegen des Verdachts der unerlaubten Einreise gemäß § 95 Absatz 1 Nummer 3 Aufenthalts- gesetz Syrien 2 24/27 Boizenburg Anzeige wegen des Verdachts der unerlaubten Einreise gemäß § 95 Absatz 1 Nummer 3 Aufenthalts- gesetz Libanon 1 26 Bad Doberan Anzeige wegen des Verdachts des unerlaubten Aufenthalts gemäß § 95 Absatz 1 Nummer 1 und 2 Aufenthaltsgesetz Syrien 1 24 Boizenburg Anzeige wegen des Verdachts der unerlaubten Einreise gemäß § 95 Absatz 1 Nummer 3 Aufenthalts- gesetz Afghanistan 1 20 Boizenburg Anzeige wegen des Verdachts der unerlaubten Einreise gemäß § 95 Absatz 1 Nummer 3 Aufenthalts- gesetz Russische Föderation 1 20 Hagenow Anzeige wegen des Verdachts des unerlaubten Aufenthalts gemäß § 95 Absatz 1 Nummer 1 und 2 Aufenthaltsgesetz Syrien 2 19/51 Wismar Anzeige wegen des Verdachts des unerlaubten Aufenthalts gemäß § 95 Absatz 1 Nummer 1 und 2 Aufenthaltsgesetz Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 6. Wahlperiode Drucksache 6/3160 5 Nationalität Herkunft Anzahl der Personen Alter/ Jahre Ort des Aufgriffs Spezielle polizeiliche Maßnahmen Ghana 2 27/29 Boizenburg Anzeige wegen des Verdachts der unerlaubten Einreise gemäß § 95 Absatz 1 Nummer 3 Aufenthalts- gesetz Costa Rica 1 32 Boizenburg Anzeige wegen des Verdachts der unerlaubten Einreise gemäß § 95 Absatz 1 Nummer 3 Aufenthalts- gesetz Syrien 1 27 Boizenburg Anzeige wegen des Verdachts der unerlaubten Einreise gemäß § 95 Absatz 1 Nummer 3 Aufenthalts- gesetz Vietnam 1 23 Boizenburg Anzeige wegen des Verdachts der unerlaubten Einreise gemäß § 95 Absatz 1 Nummer 3 Aufenthalts- gesetz Albanien 2 26/30 Boizenburg Anzeige wegen des Verdachts der unerlaubten Einreise gemäß § 95 Absatz 1 Nummer 3 Aufenthalts- gesetz Syrien 1 25 Boizenburg Anzeige wegen des Verdachts der unerlaubten Einreise gemäß § 95 Absatz 1 Nummer 3 Aufenthalts- gesetz 3. Wie vielen Personen wurde im Monat April 2014 in Mecklenburg- Vorpommern Asyl gewährt (bitte aufschlüsseln nach Asylgrund, Staatsangehörigkeit, Alter und Geschlecht)? Im Monat April 2014 wurde keiner Person Asyl gewährt. 4. Wie viele Asylanträge wurden im Monat April 2014 in Mecklenburg- Vorpommern abgelehnt (bitte aufschlüsseln nach den Herkunfts- ländern und der jeweiligen Anzahl der Ablehnungen)? Auf die nachfolgende Übersicht wird verwiesen. Drucksache 6/3160 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 6. Wahlperiode 6 Herkunftsland Anzahl der Ablehnungen Russische Föderation 23 Serbien 23 Mauretanien 5 Afghanistan 5 Türkei 4 Iran, Islamische Republik 4 Ghana 2 Ägypten 2 Vietnam 2 Irak 2 Ungeklärt 2 Ungarn 1 Äthiopien 1 Senegal 1 Togo 1 Insgesamt 78 5. In wie vielen Fällen wurden in den Monaten August 2013 bis ein- schließlich April 2014 aufenthaltsbeendende Maßnahmen eingeleitet (Abschiebung/bitte monatsweise und einzeln nach Staatsangehörig- keit, Begründung der Ablehnung, Dauer des Aufenthalts in der Bundesrepublik Deutschland, Alter und Geschlecht aufschlüsseln)? a) Wie viele Personen wurden im Monat April 2014 in Abschiebungshaft genommen, weil sie ihrer Verpflichtung, die Bundesrepublik Deutschland zu verlassen, nicht nachgekommen waren (bitte monatsweise aufschlüsseln und nach Staatsangehörig- keiten sortieren)? b) Wie stellte sich für den Monat April 2014 die Situation im Hin- blick auf Verhinderungsgründe für eine Abschiebung dar (bitte einzeln aufführen und aufschlüsseln nach Staatsangehörigkeit, Begründung der Ablehnung, ausführlich dargestelltem Verhinde- rungsgrund der Abschiebung, Alter und Geschlecht)? In den Monaten August 2013 bis April 2014 wurden bei 466 Personen aufenthaltsbeendende Maßnahmen eingeleitet. Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 6. Wahlperiode Drucksache 6/3160 7 Im Übrigen wird auf die nachfolgenden Übersichten verwiesen. August 2013 Staatsan- gehörigkeit Begründung der Ablehnung Dauer des Aufenthalts Alter Geschlecht Russische Föderation Aufgrund der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18.02.2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitglied- staates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaats- angehörigen in einem Mitglied- staat gestellten Asylantrags zuständig ist, ist eine Zustän- digkeit Deutschlands zur Durchführung eines Asylver- fahrens nicht gegeben. 2 Monate 31 männlich Russische Föderation " 2 Monate 29 weiblich Russische Föderation " 2 Monate 10 weiblich Russische Föderation " 2 Monate 9 weiblich Russische Föderation " 2 Monate 4 männlich Russische Föderation " 2 Monate 43 männlich Russische Föderation " 2 Monate 35 weiblich Russische Föderation " 2 Monate 3 männlich Russische Föderation " 2 Monate 1 weiblich Russische Föderation Nachdem ein Dublin-Verfahren durchgeführt wurde, haben die Betroffenen entschieden, in ihr Heimatland zurückkehren und nicht in den zuständigen EU- Mitgliedstaat überstellt zu werden. Insofern ist eine Abschiebung nach § 59 Aufent- haltsgesetz angedroht worden. 7 Monate 45 weiblich Drucksache 6/3160 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 6. Wahlperiode 8 Staatsan- gehörigkeit Begründung der Ablehnung Dauer des Aufenthalts Alter Geschlecht Russische Föderation " 7 Monate 1 männlich Russische Föderation Aufgrund der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18.02.2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaa- tes, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsange- hörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist, ist eine Zuständigkeit Deutschlands zur Durchführung eines Asylverfahrens nicht gegeben. 9 Monate 33 weiblich Russische Föderation " 9 Monate 10 weiblich Russische Föderation " 9 Monate 8 weiblich Russische Föderation " 9 Monate 6 männlich Serbien Die Voraussetzungen für eine Anerkennung als Asylberech- tigter und die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft liegen offensichtlich nicht vor. 3 Monate 32 weiblich Serbien " 3 Monate 14 männlich Serbien " 3 Monate 9 weiblich Serbien " 3 Monate 7 weiblich Serbien " 3 Monate 3 weiblich Serbien " 6 Monate 41 männlich Serbien " 6 Monate 35 weiblich Serbien " 6 Monate 12 weiblich Serbien " 6 Monate 11 weiblich Serbien " 6 Monate 7 weiblich Serbien " 6 Monate 5 weiblich Serbien " 6 Monate 3 männlich Serbien " 6 Monate 1 männlich Serbien " 16 Monate 41 männlich Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 6. Wahlperiode Drucksache 6/3160 9 Staatsan- gehörigkeit Begründung der Ablehnung Dauer des Aufenthalts Alter Geschlecht Ghana Aufgrund der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18.02.2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitglied- staates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaats- angehörigen in einem Mitglied- staat gestellten Asylantrags zuständig ist, ist eine Zustän- digkeit Deutschlands zur Durchführung eines Asylverfah- rens nicht gegeben. 5 Monate 27 männlich Ghana Die Voraussetzungen für eine Anerkennung als Asylberech- tigter und die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft liegen offensichtlich nicht vor. 16 Monate 30 männlich Armenien Nachdem ein Dublin-Verfahren durchgeführt wurde, haben die Betroffenen entschieden, in ihr Heimatland zurückkehren und nicht in den zuständigen EU- Mitgliedstaat überstellt zu werden. Insofern ist eine Abschiebung nach § 59 Aufenthaltsgesetz angedroht worden. 1 Monat 42 männlich Vietnam Aufgrund der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18.02.2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitglied- staates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaats- angehörigen in einem Mitglied- staat gestellten Asylantrags zuständig ist, ist eine Zustän- digkeit Deutschlands zur Durchführung eines Asylverfah- rens nicht gegeben. 6 Monate 43 männlich Ungeklärt " 21 Monate 26 männlich Drucksache 6/3160 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 6. Wahlperiode 10 September 2013 Staatsan- gehörigkeit Begründung der Ablehnung Dauer des Aufenthalts Alter Geschlecht Serbien Die Voraussetzungen für eine Anerkennung als Asylberech- tigter und die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft liegen offensichtlich nicht vor. 1 Monat 35 männlich Serbien " 1 Monat 32 männlich Serbien " 3 Monate 47 männlich Serbien " 2 Monate 31 männlich Serbien " 2 Monate 27 weiblich Serbien " 2 Monate 10 weiblich Serbien " 2 Monate 7 weiblich Serbien " 2 Monate 5 weiblich Serbien " 2 Monate 3 weiblich Serbien " 2 Monate 1 männlich Serbien " 2 Monate 31 männlich Serbien " 2 Monate 32 weiblich Serbien " 2 Monate 16 männlich Serbien " 2 Monate 11 männlich Serbien " 2 Monate 9 männlich Serbien " 2 Monate 7 weiblich Serbien Nachdem ein Dublin-Verfahren durchgeführt wurde, haben die Betroffenen entschieden, in ihr Heimatland zurückkehren und nicht in den zuständigen EU- Mitgliedstaat überstellt zu werden. Insofern ist eine Abschiebung nach § 59 Aufenthaltsgesetz angedroht worden. 1 Monat 30 männlich Serbien " 1 Monat 25 weiblich Serbien " 1 Monat 11 männlich Serbien " 1 Monat 9 männlich Serbien " 1 Monat 8 männlich Serbien " 1 Monat 4 männlich Serbien Die Voraussetzungen für eine Anerkennung als Asylberech- tigter und die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft liegen offensichtlich nicht vor. 2 Monate 48 männlich Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 6. Wahlperiode Drucksache 6/3160 11 Staatsan- gehörigkeit Begründung der Ablehnung Dauer des Aufenthalts Alter Geschlecht Serbien " 2 Monate 39 weiblich Serbien " 2 Monate 13 männlich Serbien " 2 Monate 15 männlich Serbien " 2 Monate 16 männlich Serbien " 2 Monate 18 männlich Serbien " 1 Monat 32 männlich Mazedonien " 5 Monate 37 männlich Mazedonien " 5 Monate 34 weiblich Mazedonien " 5 Monate 15 männlich Mazedonien " 5 Monate 11 männlich Mazedonien " 5 Monate 11 Monate männlich Russische Föderation " 6 Monate 33 männlich Russische Föderation " 6 Monate 39 weiblich Russische Föderation " 6 Monate 3 weiblich Russische Föderation " 6 Monate 2 weiblich Russische Föderation Nachdem ein Dublin-Verfahren durchgeführt wurde, haben die Betroffenen entschieden, in ihr Heimatland zurückkehren und nicht in den zuständigen EU-Mitgliedstaat überstellt zu werden. Insofern ist eine Abschiebung nach § 59 Aufenthaltsgesetz angedroht worden. 2 Monate 66 weiblich Russische Föderation " 2 Monate 25 weiblich Russische Föderation " 2 Monate 15 weiblich Russische Föderation " 2 Monate 16 weiblich Drucksache 6/3160 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 6. Wahlperiode 12 Staatsan- gehörigkeit Begründung der Ablehnung Dauer des Aufenthalts Alter Geschlecht Russische Föderation Aufgrund der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18.02.2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitglied- staates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaats- angehörigen in einem Mitglied- staat gestellten Asylantrags zuständig ist, ist eine Zustän- digkeit Deutschlands zur Durchführung eines Asylverfah- rens nicht gegeben. 10 Monate 42 männlich Russische Föderation “ 10 Monate 37 weiblich Russische Föderation “ 10 Monate 15 weiblich Russische Föderation “ 10 Monate 11 weiblich Russische Föderation “ 10 Monate 5 männlich Russische Föderation “ 10 Monate 18 männlich Russische Föderation “ 6 Monate 37 männlich Russische Föderation “ 6 Monate 22 weiblich Russische Föderation “ 6 Monate 1 weiblich Russische Föderation “ 6 Monate 4 weiblich Russische Föderation Nachdem ein Dublin-Verfahren durchgeführt wurde, haben die Betroffenen entschieden, in ihr Heimatland zurückkehren und nicht in den zuständigen EU- Mitgliedstaat überstellt zu werden. Insofern ist eine Abschiebung nach § 59 Aufenthaltsgesetz angedroht worden. 5 Monate 31 männlich Russische Föderation “ 5 Monate 30 weiblich Russische Föderation “ 5 Monate 10 männlich Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 6. Wahlperiode Drucksache 6/3160 13 Staatsan- gehörigkeit Begründung der Ablehnung Dauer des Aufenthalts Alter Geschlecht Russische Föderation “ 5 Monate 8 männlich Russische Föderation “ 5 Monate 7 männlich Russische Föderation “ 5 Monate 1 weiblich Ghana Die Voraussetzungen für eine Anerkennung als Asylberech- tigter und die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft liegen offensichtlich nicht vor. 4 Monate 22 männlich Ghana Nachdem ein Dublin-Verfahren durchgeführt wurde, haben die Betroffenen entschieden, in ihr Heimatland zurückkehren und nicht in den zuständigen EU-Mitgliedstaat überstellt zu werden. Insofern ist eine Abschiebung nach § 59 Aufenthaltsgesetz angedroht worden. 6 Monate 53 männlich Ghana Die Voraussetzungen für eine Anerkennung als Asylberech- tigter und die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft liegen offensichtlich nicht vor. 6 Monate 23 männlich Armenien “ 2 Monate 71 weiblich Drucksache 6/3160 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 6. Wahlperiode 14 Oktober 2013 Staatsan- gehörigkeit Begründung der Ablehnung Dauer des Aufenthalts Alter Geschlecht Serbien Die Voraussetzungen für eine Anerkennung als Asylberech- tigter und die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft liegen offensichtlich nicht vor. 11 Monate 39 männlich Serbien “ 11 Monate 21 weiblich Serbien “ 8 Monate 8 Monate weiblich Russische Föderation Nachdem ein Dublin-Verfahren durchgeführt wurde, haben die Betroffenen entschieden, in ihr Heimatland zurückkehren und nicht in den zuständigen EU-Mitgliedstaat überstellt zu werden. Insofern ist eine Abschiebung nach § 59 Aufenthaltsgesetz angedroht worden. 3 Monate 50 männlich Russische Föderation “ 2 Monate 34 männlich Russische Föderation “ 2 Monate 31 weiblich Russische Föderation “ 2 Monate 14 männlich Russische Föderation “ 2 Monate 12 männlich Russische Föderation “ 2 Monate 11 männlich Russische Föderation “ 2 Monate 6 weiblich Russische Föderation “ 2 Monate 4 weiblich Russische Föderation “ 2 Monate 1 männlich Russische Föderation “ 2 Monate 36 weiblich Russische Föderation “ 2 Monate 7 weiblich Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 6. Wahlperiode Drucksache 6/3160 15 Staatsan- gehörigkeit Begründung der Ablehnung Dauer des Aufenthalts Alter Geschlecht Russische Föderation “ 2 Monate 6 weiblich Russische Föderation Aufgrund der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18.02.2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitglied- staates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaats- angehörigen in einem Mitglied- staat gestellten Asylantrags zuständig ist, ist eine Zustän- digkeit Deutschlands zur Durchführung eines Asylverfah- rens nicht gegeben. 6 Monate 31 männlich Russische Föderation “ 6 Monate 30 weiblich Russische Föderation “ 6 Monate 9 männlich Russische Föderation “ 6 Monate 6 männlich Russische Föderation “ 6 Monate 3 weiblich Russische Föderation “ 6 Monate 2 weiblich Russische Föderation “ 3 Monate 3 Monate männlich Russische Föderation Nachdem ein Dublin-Verfahren durchgeführt wurde, haben die Betroffenen entschieden, in ihr Heimatland zurückkehren und nicht in den zuständigen EU-Mitgliedstaat überstellt zu werden. Insofern ist eine Abschiebung nach § 59 Aufent- haltsgesetz angedroht worden. 3 Monate 19 weiblich Russische Föderation “ 3 Monate 22 weiblich Russische Föderation “ 3 Monate 5 männlich Russische Föderation “ 3 Monate 3 männlich Drucksache 6/3160 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 6. Wahlperiode 16 Staatsan- gehörigkeit Begründung der Ablehnung Dauer des Aufenthalts Alter Geschlecht Russische Föderation “ 6 Monate 25 weiblich Russische Föderation “ 6 Monate 2 männlich Russische Föderation “ 4 Monate 27 weiblich Russische Föderation “ 4 Monate 11 weiblich Russische Föderation “ 4 Monate 7 männlich Russische Föderation “ 4 Monate 2 weiblich Ghana Nachdem ein Dublin-Verfahren durchgeführt wurde, haben die Betroffenen entschieden, in ihr Heimatland zurückkehren und nicht in den zuständigen EU-Mitgliedstaat überstellt zu werden. Insofern ist eine Abschiebung nach § 59 Aufent- haltsgesetz angedroht worden. 4 Monate 40 männlich Ghana Aufgrund der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18.02.2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitglied- staates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaats- angehörigen in einem Mitglied- staat gestellten Asylantrags zuständig ist, ist eine Zustän- digkeit Deutschlands zur Durchführung eines Asylverfah- rens nicht gegeben. 7 Monate 26 männlich Ghana Nachdem ein Dublin-Verfahren durchgeführt wurde, haben die Betroffenen entschieden, in ihr Heimatland zurückkehren und nicht in den zuständigen EU-Mitgliedstaat überstellt zu werden. Insofern ist eine Abschiebung nach § 59 Aufent- haltsgesetz angedroht worden. 1 Monat 21 männlich Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 6. Wahlperiode Drucksache 6/3160 17 Staatsan- gehörigkeit Begründung der Ablehnung Dauer des Aufenthalts Alter Geschlecht Mazedonien Die Voraussetzungen für eine Anerkennung als Asylberech- tigter und die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft liegen offensichtlich nicht vor. 2 Monate 52 männlich Mazedonien “ 2 Monate 52 weiblich Mazedonien “ 2 Monate 34 männlich Mazedonien “ 2 Monate 10 weiblich Mazedonien “ 2 Monate 14 männlich Mazedonien “ 2 Monate 15 männlich Litauen Nachdem ein Dublin-Verfahren durchgeführt wurde, haben die Betroffenen entschieden, in ihr Heimatland zurückkehren und nicht in den zuständigen EU-Mitgliedstaat überstellt zu werden. Insofern ist eine Abschiebung nach § 59 Aufent- haltsgesetz angedroht worden. 121 Monate 30 männlich Polen Die Voraussetzungen für eine Anerkennung als Asylberech- tigter und die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft liegen offensichtlich nicht vor. 7 Monate 40 männlich Drucksache 6/3160 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 6. Wahlperiode 18 November 2013 Staatsan- gehörigkeit Begründung der Ablehnung Dauer des Aufenthalts Alter Geschlecht Serbien Die Voraussetzungen für eine Anerkennung als Asylberech- tigter und die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft liegen offensichtlich nicht vor. 3 Monate 28 männlich Serbien “ 3 Monate 27 weiblich Serbien “ 3 Monate 8 weiblich Serbien “ 3 Monate 6 weiblich Serbien “ 3 Monate 4 weiblich Serbien “ 3 Monate 2 männlich Serbien “ 4 Monate 39 männlich Serbien “ 4 Monate 32 weiblich Serbien “ 4 Monate 13 weiblich Serbien “ 4 Monate 9 weiblich Serbien “ 4 Monate 7 männlich Serbien “ 4 Monate 5 weiblich Serbien “ 4 Monate 10 Monate männlich Serbien “ 2 Monate 51 männlich Serbien “ 2 Monate 44 weiblich Serbien “ 4 Monate 22 männlich Serbien “ 3 Monate 63 männlich Serbien “ 3 Monate 60 weiblich Serbien “ 3 Monate 45 männlich Serbien “ 3 Monate 45 weiblich Serbien “ 2 Monate 37 männlich Serbien “ 2 Monate 35 weiblich Serbien “ 2 Monate 7 männlich Serbien “ 13 Monate 34 männlich Serbien “ 13 Monate 31 weiblich Serbien “ 13 Monate 3 weiblich Serbien “ 9 Monate 9 Monate männlich Serbien “ 6 Monate 37 weiblich Serbien “ 6 Monate 13 weiblich Serbien “ 6 Monate 11 weiblich Serbien “ 6 Monate 8 männlich Serbien “ 3 Monate 18 männlich Serbien “ 2 Monate 48 männlich Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 6. Wahlperiode Drucksache 6/3160 19 Staatsan- gehörigkeit Begründung der Ablehnung Dauer des Aufenthalts Alter Geschlecht Serbien “ 2 Monate 44 weiblich Serbien “ 7 Monate 43 männlich Serbien “ 7 Monate 38 weiblich Serbien “ 7 Monate 14 männlich Serbien “ 7 Monate 13 männlich Serbien “ 7 Monate 9 männlich Serbien “ 3 Monate 25 männlich Serbien “ 3 Monate 23 weiblich Serbien “ 3 Monate 7 weiblich Serbien “ 3 Monate 5 männlich Serbien “ 5 Monate 40 männlich Serbien “ 5 Monate 41 weiblich Serbien “ 5 Monate 16 weiblich Serbien “ 5 Monate 13 männlich Serbien Nachdem ein Dublin-Verfahren durchgeführt wurde, haben die Betroffenen entschieden, in ihr Heimatland zurückkehren und nicht in den zuständigen EU- Mitgliedstaat überstellt zu werden. Insofern ist eine Abschiebung nach § 59 Aufent- haltsgesetz angedroht worden. 1 Monat 52 weiblich Russische Föderation Aufgrund der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18.02.2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaa- tes, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsange- hörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist, ist eine Zuständigkeit Deutschlands zur Durchführung eines Asylverfahrens nicht gegeben. 7 Monate 22 männlich Russische Föderation “ 4 Monate 49 männlich Russische Föderation “ 6 Monate 38 weiblich Russische Föderation “ 6 Monate 5 männlich Russische Föderation “ 6 Monate 1 weiblich Drucksache 6/3160 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 6. Wahlperiode 20 Staatsan- gehörigkeit Begründung der Ablehnung Dauer des Aufenthalts Alter Geschlecht Russische Föderation “ 8 Monate 56 männlich Russische Föderation “ 8 Monate 50 weiblich Russische Föderation “ 8 Monate 16 männlich Russische Föderation “ 8 Monate 15 männlich Russische Föderation “ 8 Monate 15 männlich Russische Föderation “ 8 Monate 22 männlich Russische Föderation “ 7 Monate 55 männlich Russische Föderation “ 7 Monate 54 weiblich Russische Föderation “ 7 Monate 16 männlich Russische Föderation “ 7 Monate 28 männlich Russische Föderation “ 6 Monate 33 weiblich Russische Föderation Die Voraussetzungen für eine Anerkennung als Asylberech- tigter und die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft liegen offensichtlich nicht vor. 60 Monate 41 weiblich Togo “ 113 Monate 29 männlich Ägypten Nachdem ein Dublin-Verfahren durchgeführt wurde, haben die Betroffenen entschieden, in ihr Heimatland zurückkehren und nicht in den zuständigen EU-Mitgliedstaat überstellt zu werden. Insofern ist eine Abschiebung nach § 59 Aufenthaltsgesetz angedroht worden. 1 Monat 50 männlich Ägypten “ 1 Monat 46 weiblich Ägypten “ 1 Monat 18 weiblich Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 6. Wahlperiode Drucksache 6/3160 21 Dezember 2013 Staatsan- gehörigkeit Begründung der Ablehnung Dauer des Aufenthalts Alter Geschlecht Serbien Die Voraussetzungen für eine Anerkennung als Asylberech- tigter und die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft liegen offensichtlich nicht vor. 3 Monate 21 männlich Serbien “ 3 Monate 17 weiblich Serbien “ 3 Monate 1 männlich Serbien “ 2 Monate 59 männlich Serbien “ 2 Monate 52 weiblich Serbien “ 2 Monate 25 männlich Serbien “ 2 Monate 38 männlich Serbien “ 2 Monate 36 weiblich Serbien “ 2 Monate 16 weiblich Serbien “ 2 Monate 26 weiblich Serbien “ 2 Monate 26 männlich Serbien “ 2 Monate 5 weiblich Serbien “ 2 Monate 3 männlich Serbien “ 2 Monate 19 männlich Serbien “ 2 Monate 16 weiblich Serbien “ 2 Monate 8 Monate männlich Serbien “ 2 Monate 37 männlich Serbien “ 2 Monate 14 weiblich Serbien “ 2 Monate 12 männlich Serbien “ 2 Monate 10 männlich Serbien “ 2 Monate 22 männlich Serbien “ 2 Monate 20 weiblich Serbien “ 2 Monate 2 männlich Serbien “ 2 Monate 42 weiblich Serbien “ 2 Monate 14 männlich Serbien “ 2 Monate 12 weiblich Serbien “ 4 Monate 27 männlich Mazedonien “ 5 Monate 30 männlich Mazedonien “ 5 Monate 27 weiblich Mazedonien “ 5 Monate 8 weiblich Mazedonien “ 5 Monate 5 weiblich Mazedonien “ 5 Monate 2 weiblich Drucksache 6/3160 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 6. Wahlperiode 22 Staatsan- gehörigkeit Begründung der Ablehnung Dauer des Aufenthalts Alter Geschlecht Aserbaid- schan Aufgrund der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18.02.2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist, ist eine Zuständigkeit Deutschlands zur Durchführung eines Asylverfah- rens nicht gegeben. 1 Monat 63 männlich Iran Nachdem ein Dublin-Verfahren durchgeführt wurde, haben die Betroffenen entschieden, in ihr Heimatland zurückkehren und nicht in den zuständigen EU-Mitgliedstaat überstellt zu werden. Insofern ist eine Abschiebung nach § 59 Aufent- haltsgesetz angedroht worden. 1 Monat 21 männlich Russische Föderation Aufgrund der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18.02.2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist, ist eine Zuständigkeit Deutschlands zur Durchführung eines Asylverfah- rens nicht gegeben. 14 Monate 40 männlich Russische Föderation Nachdem ein Dublin-Verfahren durchgeführt wurde, haben die Betroffenen entschieden, in ihr Heimatland zurückkehren und nicht in den zuständigen EU-Mitgliedstaat überstellt zu werden. Insofern ist eine Abschiebung nach § 59 Aufent- haltsgesetz angedroht worden. 9 Monate 33 männlich Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 6. Wahlperiode Drucksache 6/3160 23 Staatsan- gehörigkeit Begründung der Ablehnung Dauer des Aufenthalts Alter Geschlecht Russische Föderation “ 3 Monate 61 weiblich Russische Föderation “ 7 Monate 33 männlich Russische Föderation “ 5 Monate 29 männlich Russische Föderation Aufgrund der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18.02.2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitglied- staates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaats- angehörigen in einem Mitglied- staat gestellten Asylantrags zuständig ist, ist eine Zustän- digkeit Deutschlands zur Durchführung eines Asylverfah- rens nicht gegeben. 9 Monate 21 männlich Januar 2014 Staatsan- gehörigkeit Begründung der Ablehnung Dauer des Aufenthalts Alter Geschlecht Serbien Nachdem ein Dublin-Verfahren durchgeführt wurde, haben die Betroffenen entschieden, in ihr Heimatland zurückkehren und nicht in den zuständigen EU-Mitgliedstaat überstellt zu werden. Insofern ist eine Abschiebung nach § 59 Aufenthaltsgesetz angedroht worden. 7 Tage 32 männlich Serbien “ 7 Tage 27 weiblich Serbien “ 7 Tage 10 weiblich Serbien Die Voraussetzungen für eine Anerkennung als Asylberech- tigter und die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft liegen offensichtlich nicht vor. 2 Monate 70 männlich Serbien “ 2 Monate 65 weiblich Drucksache 6/3160 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 6. Wahlperiode 24 Staatsan- gehörigkeit Begründung der Ablehnung Dauer des Aufenthalts Alter Geschlecht Russische Föderation Aufgrund der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des europäischen Parlaments und des Rates vom 26.06.2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitglied- staates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaats- angehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestell- ten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist, ist eine Zuständigkeit Deutschlands zur Durchführung eines Asyl- verfahrens nicht gegeben. 9 Monate 36 weiblich Russische Föderation “ 9 Monate 15 männlich Russische Föderation “ 9 Monate 13 männlich Russische Föderation “ 9 Monate 18 männlich Russische Föderation “ 14 Monate 24 weiblich Russische Föderation “ 14 Monate 4 weiblich Russische Föderation “ 14 Monate 2 männlich Russische Föderation “ 6 Monate 6 Monate weiblich Russische Föderation “ 1 Monat 30 männlich Russische Föderation “ 1 Monat 1 weiblich Russische Föderation “ 1 Monat 3 männlich Russische Föderation “ 1 Monat 6 weiblich Russische Föderation “ 14 Monate 40 männlich Russische Föderation “ 14 Monate 33 weiblich Russische Föderation “ 14 Monate 17 weiblich Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 6. Wahlperiode Drucksache 6/3160 25 Staatsan- gehörigkeit Begründung der Ablehnung Dauer des Aufenthalts Alter Geschlecht Russische Föderation “ 14 Monate 14 männlich Russische Föderation “ 14 Monate 11 weiblich Russische Föderation “ 14 Monate 6 männlich Russische Föderation “ 8 Monate 8 Monate männlich Vietnam Die Voraussetzungen für eine Anerkennung als Asylberech- tigter und die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft liegen offensichtlich nicht vor. 6 Monate 38 männlich Ghana Nachdem ein Dublin-Verfahren durchgeführt wurde, haben die Betroffenen entschieden, in ihr Heimatland zurückkehren und nicht in den zuständigen EU-Mitgliedstaat überstellt zu werden. Insofern ist eine Abschiebung nach § 59 Aufenthaltsgesetz angedroht worden. 2 Monate 36 männlich Drucksache 6/3160 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 6. Wahlperiode 26 Februar 2014 Staatsan- gehörigkeit Begründung der Ablehnung Dauer des Aufenthalts Alter Geschlecht Serbien Die Voraussetzungen für eine Anerkennung als Asylberech- tigter und die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft liegen offensichtlich nicht vor. 3 Monate 25 männlich Russische Föderation Nachdem ein Dublin-Verfahren durchgeführt wurde, haben die Betroffenen entschieden, in ihr Heimatland zurückkehren und nicht in den zuständigen EU-Mitgliedstaat überstellt zu werden. Insofern ist eine Abschiebung nach § 59 Aufent- haltsgesetz angedroht worden. 5 Monate 50 weiblich Russische Föderation “ 5 Monate 16 männlich Russische Föderation Aufgrund der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des europäischen Parlaments und des Rates vom 26.06.2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitglied- staates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaats- angehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestell- ten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist, ist eine Zuständigkeit Deutschlands zur Durchführung eines Asylver- fahrens nicht gegeben. 8 Monate 18 männlich Russische Föderation “ 7 Monate 32 weiblich Russische Föderation “ 7 Monate 1 weiblich Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 6. Wahlperiode Drucksache 6/3160 27 Staatsan- gehörigkeit Begründung der Ablehnung Dauer des Aufenthalts Alter Geschlecht Russische Föderation Nachdem ein Dublin-Verfahren durchgeführt wurde, haben die Betroffenen entschieden, in ihr Heimatland zurückkehren und nicht in den zuständigen EU-Mitgliedstaat überstellt zu werden. Insofern ist eine Abschiebung nach § 59 Aufenthaltsgesetz angedroht worden. 8 Monate 43 männlich Russische Föderation “ 8 Monate 50 weiblich Russische Föderation “ 8 Monate 18 weiblich Russische Föderation “ 8 Monate 15 männlich Russische Föderation “ 8 Monate 5 männlich Russische Föderation Aufgrund der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des europäischen Parlaments und des Rates vom 26.06.2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitglied- staates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaats- angehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestell- ten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist, ist eine Zuständigkeit Deutschlands zur Durchführung eines Asylver- fahrens nicht gegeben. 17 Monate 41 männlich Russische Föderation “ 17 Monate 39 weiblich Russische Föderation “ 17 Monate 15 weiblich Russische Föderation “ 17 Monate 13 weiblich Russische Föderation “ 17 Monate 11 weiblich Russische Föderation “ 17 Monate 10 weiblich Drucksache 6/3160 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 6. Wahlperiode 28 Staatsan- gehörigkeit Begründung der Ablehnung Dauer des Aufenthalts Alter Geschlecht Russische Föderation “ 17 Monate 6 männlich Russische Föderation “ 17 Monate 1 weiblich Russische Föderation “ 8 Monate 8 Monate männlich Russische Föderation Nachdem ein Dublin-Verfahren durchgeführt wurde, haben die Betroffenen entschieden, in ihr Heimatland zurückkehren und nicht in den zuständigen EU-Mitgliedstaat überstellt zu werden. Insofern ist eine Abschiebung nach § 59 Aufenthaltsgesetz angedroht worden. 10 Monate 27 männlich Russische Föderation “ 10 Monate 24 weiblich Russische Föderation “ 10 Monate 3 männlich Russische Föderation “ 10 Monate 32 weiblich Russische Föderation “ 10 Monate 9 männlich Russische Föderation “ 10 Monate 6 männlich Russische Föderation “ 8 Monate 38 männlich Russische Föderation “ 8 Monate 32 weiblich Russische Föderation “ 8 Monate 7 männlich Russische Föderation “ 8 Monate 6 männlich Russische Föderation “ 8 Monate 4 weiblich Russische Föderation “ 10 Monate 29 männlich Russische Föderation “ 10 Monate 21 weiblich Russische Föderation “ 10 Monate 1 weiblich Russische Föderation “ 15 Monate 24 männlich Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 6. Wahlperiode Drucksache 6/3160 29 Staatsan- gehörigkeit Begründung der Ablehnung Dauer des Aufenthalts Alter Geschlecht Russische Föderation “ 15 Monate 19 weiblich Russische Föderation Aufgrund der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des europäischen Parlaments und des Rates vom 26.06.2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitglied- staates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaats- angehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestell- ten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist, ist eine Zuständigkeit Deutschlands zur Durchführung eines Asylver- fahrens nicht gegeben. 19 Monate 48 männlich Russische Föderation “ 19 Monate 10 männlich Russische Föderation “ 19 Monate 10 männlich Russische Föderation “ 19 Monate 20 männlich Russische Föderation Nachdem ein Dublin-Verfahren durchgeführt wurde, haben die Betroffenen entschieden, in ihr Heimatland zurückkehren zu wollen und nicht in einen ande- ren zuständigen EU-Mitglied- staat. Insofern ist eine Abschiebung nach § 59 Aufenthaltsgesetz angedroht worden. 8 Monate 34 männlich Russische Föderation “ 8 Monate 28 weiblich Russische Föderation “ 8 Monate 6 weiblich Russische Föderation “ 8 Monate 3 männlich Mazedonien Die Voraussetzungen für eine Anerkennung als Asylberech- tigter und die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft liegen offensichtlich nicht vor. 7 Monate 37 männlich Drucksache 6/3160 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 6. Wahlperiode 30 Staatsan- gehörigkeit Begründung der Ablehnung Dauer des Aufenthalts Alter Geschlecht Mazedonien “ 7 Monate 25 weiblich Mazedonien “ 7 Monate 4 weiblich Mazedonien “ 7 Monate 3 männlich Mazedonien “ 7 Monate 10 weiblich Mazedonien “ 2 Monate 2 Monate männlich Mazedonien “ 4 Monate 64 männlich Mazedonien “ 4 Monate 62 weiblich Mazedonien “ 7 Monate 28 männlich Mazedonien “ 7 Monate 7 weiblich Mazedonien “ 7 Monate 11 weiblich Mazedonien “ 7 Monate 10 weiblich Lettland Nachdem ein Dublin-Verfahren durchgeführt wurde, haben die Betroffenen entschieden, in ihr Heimatland zurückkehren und nicht in den zuständigen EU-Mitgliedstaat überstellt zu werden. Insofern ist eine Abschiebung nach § 59 Aufenthaltsgesetz angedroht worden. 48 Monate 28 männlich Syrien “ 14 Tage 38 männlich Togo Die Voraussetzungen für eine Anerkennung als Asylberech- tigter und die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft liegen offensichtlich nicht vor. 141 Monate 34 männlich Mauretanien Aufgrund der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des europäischen Parlaments und des Rates vom 26.06.2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitglied- staates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaats- angehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestell- ten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist, ist eine Zuständigkeit Deutschlands zur Durchführung eines Asylver- fahrens nicht gegeben. 4 Monate 45 männlich Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 6. Wahlperiode Drucksache 6/3160 31 Staatsan- gehörigkeit Begründung der Ablehnung Dauer des Aufenthalts Alter Geschlecht Iran “ 5 Monate 45 männlich Türkei Die Voraussetzungen für eine Anerkennung als Asylberech- tigter und die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft liegen offensichtlich nicht vor. 15 Tage 36 männlich März 2014 Staatsan- gehörigkeit Begründung der Ablehnung Dauer des Aufenthalts Alter Geschlecht Serbien Die Voraussetzungen für eine Anerkennung als Asylberech- tigter und die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft liegen offensichtlich nicht vor. 9 Monate 58 männlich Serbien “ 9 Monate 57 weiblich Serbien “ 9 Monate 14 weiblich Serbien “ 9 Monate 16 weiblich Serbien “ 5 Monate 54 männlich Serbien “ 5 Monate 58 weiblich Russische Föderation Nachdem ein Dublin-Verfahren durchgeführt wurde, haben die Betroffenen entschieden, in ihr Heimatland zurückkehren und nicht in den zuständigen EU-Mitgliedstaat überstellt zu werden. Insofern ist eine Abschiebung nach § 59 Aufenthaltsgesetz angedroht worden. 14 Monate 30 männlich Russische Föderation “ 14 Monate 58 weiblich Russische Föderation “ 14 Monate 11 männlich Drucksache 6/3160 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 6. Wahlperiode 32 Staatsan- gehörigkeit Begründung der Ablehnung Dauer des Aufenthalts Alter Geschlecht Russische Föderation Aufgrund der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des europäischen Parlaments und des Rates vom 26.06.2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitglied- staates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaats- angehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestell- ten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist, ist eine Zuständigkeit Deutschlands zur Durchführung eines Asylverfah- rens nicht gegeben. 14 Monate 41 weiblich Russische Föderation “ 14 Monate 15 männlich Russische Föderation “ 6 Monate 39 weiblich Russische Föderation “ 6 Monate 15 männlich Russische Föderation “ 6 Monate 11 männlich Russische Föderation “ 6 Monate 8 männlich Russische Föderation “ 4 Monate 50 weiblich Russische Föderation “ 4 Monate 12 weiblich Russische Föderation Nachdem ein Dublin-Verfahren durchgeführt wurde, haben die Betroffenen entschieden, in ihr Heimatland zurückkehren und nicht in den zuständigen EU-Mitgliedstaat überstellt zu werden. Insofern ist eine Abschiebung nach § 59 Aufenthaltsgesetz angedroht worden. 9 Monate 42 weiblich Russische Föderation “ 9 Monate 19 weiblich Russische Föderation “ 9 Monate 1 männlich Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 6. Wahlperiode Drucksache 6/3160 33 Staatsan- gehörigkeit Begründung der Ablehnung Dauer des Aufenthalts Alter Geschlecht Russische Föderation “ 5 Monate 24 männlich Russische Föderation “ 5 Monate 24 weiblich Russische Föderation “ 5 Monate 8 Monate männlich Russische Föderation Aufgrund der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des europäischen Parlaments und des Rates vom 26.06.2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitglied- staates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaats- angehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestell- ten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist, ist eine Zuständigkeit Deutschlands zur Durchführung eines Asylverfah- rens nicht gegeben. 8 Monate 35 weiblich Russische Föderation “ 8 Monate 3 männlich Russische Föderation “ 11 Monate 32 männlich Russische Föderation “ 11 Monate 36 weiblich Russische Föderation “ 11 Monate 8 weiblich Russische Föderation “ 11 Monate 1 männlich Russische Föderation “ 11 Monate 61 weiblich Russische Föderation “ 9 Monate 38 männlich Russische Föderation “ 9 Monate 35 weiblich Russische Föderation “ 9 Monate 11 weiblich Russische Föderation “ 9 Monate 7 weiblich Russische Föderation “ 9 Monate 2 männlich Drucksache 6/3160 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 6. Wahlperiode 34 Staatsan- gehörigkeit Begründung der Ablehnung Dauer des Aufenthalts Alter Geschlecht Russische Föderation Nachdem ein Dublin-Verfahren durchgeführt wurde, haben die Betroffenen entschieden, in ihr Heimatland zurückkehren und nicht in den zuständigen EU-Mitgliedstaat überstellt zu werden. Insofern ist eine Abschiebung nach § 59 Aufenthaltsgesetz angedroht worden. 8 Monate 33 weiblich Russische Föderation “ 8 Monate 11 männlich Mauretanien Aufgrund der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des europäischen Parlaments und des Rates vom 26.06.2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitglied- staates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaats- angehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestell- ten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist, ist eine Zuständigkeit Deutschlands zur Durchführung eines Asylverfah- rens nicht gegeben. 6 Monate 38 männlich Mauretanien “ 8 Monate 28 männlich Mauretanien “ 5 Monate 20 männlich Mauretanien “ 4 Monate 29 männlich Mauretanien “ 5 Monate 46 männlich Mauretanien “ 5 Monate 35 männlich Ghana “ 7 Monate 32 männlich Ghana “ 5 Monate 40 männlich Ghana “ 11 Monate 19 männlich Rumänien Nachdem ein Dublin-Verfahren durchgeführt wurde, haben die Betroffenen entschieden, in ihr Heimatland zurückkehren und nicht in den zuständigen EU-Mitgliedstaat überstellt zu werden. Insofern ist eine Abschiebung nach § 59 Aufenthaltsgesetz angedroht worden. 5 Monate 28 männlich Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 6. Wahlperiode Drucksache 6/3160 35 Staatsan- gehörigkeit Begründung der Ablehnung Dauer des Aufenthalts Alter Geschlecht Afghanistan Aufgrund der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des europäischen Parlaments und des Rates vom 26.06.2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitglied- staates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaats- angehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestell- ten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist, ist eine Zuständigkeit Deutschlands zur Durchführung eines Asylverfah- rens nicht gegeben. 27 Monate 27 männlich Vietnam Die Voraussetzungen für eine Anerkennung als Asylberech- tigter und die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft liegen offensichtlich nicht vor. 3 Monate 26 männlich Drucksache 6/3160 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 6. Wahlperiode 36 April 2014 Staatsan- gehörigkeit Begründung der Ablehnung Dauer des Aufenthalts Alter Geschlecht Russische Föderation Aufgrund der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des europäischen Parlaments und des Rates vom 26.06.2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitglied- staates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaats- angehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestell- ten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist, ist eine Zuständigkeit Deutschlands zur Durchführung eines Asylverfah- rens nicht gegeben. 6 Monate 28 männlich Russische Föderation " 6 Monate 23 weiblich Russische Föderation " 6 Monate 4 weiblich Russische Föderation " 6 Monate 3 männlich Russische Föderation Nachdem ein Dublin-Verfahren durchgeführt wurde, haben die Betroffenen entschieden, in ihr Heimatland zurückkehren und nicht in den zuständigen EU-Mitgliedstaat überstellt zu werden. Insofern ist eine Abschiebung nach § 59 Aufent- haltsgesetz angedroht worden. 9 Monate 39 männlich Russische Föderation " 10 Monate 31 weiblich Russische Föderation " 10 Monate 9 weiblich Russische Föderation " 10 Monate 5 weiblich Russische Föderation " 10 Monate 4 männlich Russische Föderation " 8 Monate 8 Monate männlich Russische Föderation " 11 Monate 49 weiblich Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 6. Wahlperiode Drucksache 6/3160 37 Staatsan- gehörigkeit Begründung der Ablehnung Dauer des Aufenthalts Alter Geschlecht Russische Föderation " 11 Monate 19 männlich Russische Föderation " 11 Monate 18 weiblich Russische Föderation " 12 Monate 29 männlich Russische Föderation " 5 Monate 42 männlich Russische Föderation " 5 Monate 40 weiblich Russische Föderation " 5 Monate 11 weiblich Russische Föderation " 5 Monate 17 weiblich Russische Föderation Aufgrund der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des europäischen Parlaments und des Rates vom 26.06.2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitglied- staates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaats- angehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestell- ten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist, ist eine Zuständigkeit Deutschlands zur Durchführung eines Asylverfah- rens nicht gegeben. 6 Monate 17 männlich Russische Föderation " 6 Monate 39 weiblich Russische Föderation " 6 Monate 12 männlich Russische Föderation " 6 Monate 4 männlich Russische Föderation " 17 Monate 44 männlich Russische Föderation " 17 Monate 38 weiblich Russische Föderation " 17 Monate 11 männlich Russische Föderation " 17 Monate 6 weiblich Russische Föderation " 17 Monate 4 weiblich Drucksache 6/3160 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 6. Wahlperiode 38 Staatsan- gehörigkeit Begründung der Ablehnung Dauer des Aufenthalts Alter Geschlecht Russische Föderation " 13 Monate 32 männlich Russische Föderation " 13 Monate 28 weiblich Russische Föderation " 13 Monate 7 männlich Russische Föderation " 13 Monate 6 männlich Russische Föderation " 13 Monate 5 männlich Russische Föderation " 13 Monate 3 weiblich Russische Föderation " 6 Monate 6 Monate weiblich Russische Föderation Nachdem ein Dublin-Verfahren durchgeführt wurde, haben die Betroffenen entschieden, in ihr Heimatland zurückkehren und nicht in den zuständigen EU-Mitgliedstaat überstellt zu werden. Insofern ist eine Abschiebung nach § 59 Aufenthaltsgesetz angedroht worden. 10 Monate 27 männlich Russische Föderation " 10 Monate 27 weiblich Russische Föderation " 10 Monate 4 männlich Russische Föderation " 10 Monate 2 männlich Russische Föderation " 10 Monate 10 Monate weiblich Russische Föderation Aufgrund der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des europäischen Parlaments und des Rates vom 26.06.2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist, ist eine Zuständig- keit Deutschlands zur Durchfüh- rung eines Asylverfahrens nicht gegeben. 11 Monate 52 männlich Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 6. Wahlperiode Drucksache 6/3160 39 Staatsan- gehörigkeit Begründung der Ablehnung Dauer des Aufenthalts Alter Geschlecht Serbien Die Voraussetzungen für eine Anerkennung als Asylberech- tigter und die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft liegen offensichtlich nicht vor. 6 Monate 60 männlich Serbien " 6 Monate 46 weiblich Serbien " 6 Monate 52 männlich Serbien " 6 Monate 50 weiblich Serbien " 5 Monate 27 männlich Serbien " 5 Monate 24 weiblich Serbien " 5 Monate 2 männlich Serbien " 5 Monate 6 männlich Serbien " 5 Monate 26 männlich Serbien " 5 Monate 27 weiblich Serbien " 5 Monate 5 männlich Serbien " 5 Monate 8 weiblich Serbien " 5 Monate 7 weiblich Serbien " 5 Monate 40 männlich Serbien " 5 Monate 36 weiblich Serbien " 5 Monate 12 männlich Serbien " 5 Monate 8 männlich Serbien " 5 Monate 4 weiblich Serbien " 3 Monate 26 männlich Serbien " 3 Monate 24 weiblich Serbien " 3 Monate 3 männlich Serbien " 3 Monate 1 weiblich Serbien " 6 Monate 53 männlich Serbien " 6 Monate 50 weiblich Serbien " 6 Monate 3 männlich Serbien " 3 Monate 21 männlich Afghanistan Aufgrund der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des europäischen Parlaments und des Rates vom 26.06.2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist, ist eine Zuständigkeit Deutschlands zur Durchführung eines Asylverfahrens nicht gegeben. 6 Monate 43 männlich Drucksache 6/3160 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 6. Wahlperiode 40 Staatsan- gehörigkeit Begründung der Ablehnung Dauer des Aufenthalts Alter Geschlecht Afghanistan " 6 Monate 29 weiblich Afghanistan " 6 Monate 13 männlich Afghanistan " 6 Monate 8 weiblich Afghanistan " 6 Monate 8 männlich Afghanistan " 6 Monate 1 weiblich Afghanistan " 7 Monate 28 männlich Eritrea " 3 Monate 28 männlich Ghana " 9 Monate 21 männlich Ghana " 8 Monate 46 männlich Ghana " 12 Monate 29 männlich Ghana " 15 Monate 20 männlich Armenien Die Voraussetzungen für eine Anerkennung als Asylberech- tigter und die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft liegen offensichtlich nicht vor. 16 Monate 23 weiblich Mauretanien Aufgrund der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des europäischen Parlaments und des Rates vom 26.06.2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitglied- staates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaats- angehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestell- ten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist, ist eine Zuständigkeit Deutschlands zur Durchführung eines Asylverfah- rens nicht gegeben. 6 Monate 28 männlich Irak " 9 Monate 24 männlich Zu 5 a) Männliche und weibliche Abschiebungsgefangene werden in Einrichtungen außerhalb des Landes, in der Regel in der brandenburgischen Abschiebungshafteinrichtung in Eisenhütten- stadt untergebracht. Zudem wird auf den Abschiebungsgewahrsam des Landes Berlin in Berlin-Köpenick zurückgegriffen. Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 6. Wahlperiode Drucksache 6/3160 41 In der Abschiebungshafteinrichtung in Eisenhüttenstadt wurden im Monat April 2014 vier Personen aus Mecklenburg-Vorpommern in Abschiebungshaft genommen. Im Übrigen wird auf die nachfolgende Übersicht verwiesen. Monat Staatsangehörigkeit April Türkei April Ghana April Russische Föderation April Serbien Im Abschiebungsgewahrsam in Berlin-Köpenick wurde im Monat April 2014 eine männliche Person mit der Staatsangehörigkeit Staatenlos von der Bundespolizei in Abschiebungshaft genommen. Zu 5 b) Auf die nachfolgende Übersicht wird verwiesen. Staatsan- gehörigkeit Begründung der Ablehnung Verhinderungsgründe der Abschiebung Alter Geschlecht Russische Föderation Aufgrund der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des europäischen Parlaments und des Rates vom 26.06.2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist, ist eine Zuständigkeit Deutschlands zur Durchführung eines Asylverfahrens nicht gegeben. untergetaucht 44 männlich Russische Föderation " " 39 weiblich Russische Föderation " " 11 männlich Russische Föderation " " 7 weiblich Russische Föderation " " 4 weiblich Russische Föderation " " 40 weiblich Drucksache 6/3160 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 6. Wahlperiode 42 Staatsan- gehörigkeit Begründung der Ablehnung Verhinderungsgründe der Abschiebung Alter Geschlecht Russische Föderation " " 13 männlich Russische Föderation " " 12 weiblich Russische Föderation " Keine Reisefähigkeit wegen Erkrankung. 41 männlich Russische Föderation " untergetaucht 45 männlich Russische Föderation " " 41 weiblich Russische Föderation " " 17 weiblich Russische Föderation " " 13 männlich Russische Föderation " " 11 männlich Russische Föderation " " 20 männlich Russische Föderation " " 22 weiblich Russische Föderation " Keine Reisefähigkeit wegen Erkrankung der Frau. 33 männlich Russische Föderation " Keine Reisefähigkeit wegen Erkrankung. 24 weiblich Russische Föderation " Keine Reisefähigkeit wegen Erkrankung der Mutter. 8 männlich Russische Föderation " Keine Reisefähigkeit wegen Erkrankung der Mutter. 6 männlich Russische Föderation " Keine Reisefähigkeit wegen Erkrankung der Mutter. 3 weiblich Russische Föderation " Renitenz 57 weiblich Russische Föderation " " 16 weiblich Russische Föderation " " 12 weiblich Russische Föderation " " 26 männlich Russische Föderation " " 28 männlich Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 6. Wahlperiode Drucksache 6/3160 43 Staatsan- gehörigkeit Begründung der Ablehnung Verhinderungsgründe der Abschiebung Alter Geschlecht Russische Föderation " " 26 weiblich Russische Föderation " " 8 männlich Russische Föderation " " 8 männlich Russische Föderation " " 5 weiblich Russische Föderation " untergetaucht 32 männlich Russische Föderation " " 35 weiblich Russische Föderation " " 9 männlich Russische Föderation " " 7 männlich Russische Föderation " " 5 weiblich Russische Föderation " Renitenz 53 männlich Russische Föderation " Kirchenasyl 49 männlich Russische Föderation " " 45 weiblich Russische Föderation " " 15 weiblich Russische Föderation " " 14 weiblich Russische Föderation " " 13 weiblich Russische Föderation " " 10 männlich Russische Föderation " " 8 männlich Russische Föderation " " 6 männlich Serbien Die Voraussetzungen für eine Anerkennung als Asylberechtigter und die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flücht- lingseigenschaft liegen offensichtlich nicht vor. Keine Reisefähigkeit wegen Erkrankung. 33 männlich Drucksache 6/3160 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 6. Wahlperiode 44 Staatsan- gehörigkeit Begründung der Ablehnung Verhinderungsgründe der Abschiebung Alter Geschlecht Serbien " Keine Reisefähigkeit wegen Erkrankung des Mannes. 32 weiblich Serbien " Keine Reisefähigkeit wegen Erkrankung des Vaters. 14 männlich Serbien " Keine Reisefähigkeit wegen Erkrankung des Vaters. 11 weiblich Serbien " Keine Reisefähigkeit wegen Erkrankung des Vaters. 6 weiblich Serbien " Keine Reisefähigkeit wegen Erkrankung des Vaters. 16 männlich Serbien " Keine Reisefähigkeit wegen Erkrankung des Vaters. 17 männlich Serbien " Keine Aufnahmezusage aus Serbien. 23 männlich Serbien " " 21 weiblich Serbien " " 5 Monate männlich Serbien " Asylfolgeantrag beim BAMF, Entscheidung offen 32 männlich Serbien " Asylfolgeantrag beim BAMF, Entscheidung offen 12 männlich Ghana Aufgrund der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des europäischen Parlaments und des Rates vom 26.06.2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist, ist eine Zuständigkeit Deutschlands zur Durchführung eines Asylverfahrens nicht gegeben. untergetaucht 19 männlich Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 6. Wahlperiode Drucksache 6/3160 45 Staatsan- gehörigkeit Begründung der Ablehnung Verhinderungsgründe der Abschiebung Alter Geschlecht Ghana " " 20 männlich Ghana " " 36 männlich Ghana " " 23 männlich Mauretanien " " 41 männlich Mauretanien " Renitenz 36 männlich Mauretanien " untergetaucht 32 männlich Mauretanien " " 28 männlich Mauretanien " " 30 männlich Mauretanien " " 33 männlich Afghanistan " Anwesenheit im Bundesgebiet für eine Zeugenaussage erforderlich. 19 männlich Afghanistan " untergetaucht 24 männlich Afghanistan " Renitenz 19 männlich Ukraine " „ 37 männlich Eritrea " untergetaucht 25 männlich Eritrea " „ 26 männlich Türkei Die Voraussetzungen für eine Anerkennung als Asylberechtigter und die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flücht- lingseigenschaft liegen offensichtlich nicht vor. Verwaltungsgericht untersagt Abschiebung bis zur Gerichtsent- scheidung. 27 männlich Drucksache 6/3160 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 6. Wahlperiode 46 6. Wie viele Duldungen wurden im Monat April 2014 nach Angaben des Ausländerzentralregisters an in Mecklenburg-Vorpommern aufhältige Ausländer erteilt (bitte darstellen mit Staatsangehörigkeit, der jeweili- gen Anzahl der Personen, Geschlecht, Altersgruppen und Gründen der Duldung)? Auf die nachfolgenden Übersichten wird verwiesen. Staatsangehörigkeit Anzahl Personen Afghanistan 21 Ägypten 2 Algerien 2 Armenien 26 Aserbaidschan 5 Benin 2 Bosnien und Herzegowina 8 Brasilien 1 Eritrea 3 Georgien 2 Ghana 46 Indien 15 Irak 24 Iran, Islamische Republik 8 Jugoslawien (ehemals) 8 Kasachstan 1 Kolumbien 1 Kongo 1 Kosovo 3 Marokko 1 Mauretanien 7 Mazedonien 7 Montenegro 4 Pakistan 2 Russische Föderation 66 Senegal 1 Serbien 40 Somalia 4 Sonstige afrikanische Staatsangehörigkeiten 1 Sonstige asiatische Staatsangehörigkeiten 5 Syrien, Arabische Republik 7 Togo 2 Türkei 17 Ungeklärt 16 Vietnam 9 Gesamtergebnis 368 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 6. Wahlperiode Drucksache 6/3160 47 Geschlecht Anzahl Personen männlich 226 weiblich 142 Gesamtergebnis 368 Altersgruppe Anzahl Personen 0 - unter 16 Jahre 91 16 - unter 18 Jahre 6 18 - unter 25 Jahre 46 25 - unter 35 Jahre 104 35 - unter 45 Jahre 70 45 - unter 55 Jahre 36 55 - unter 65 Jahre 11 65 Jahre und älter 4 Gesamtergebnis 368 Sachverhalt Anzahl Personen § 60a Absatz 1 Aufenthaltsgesetz 8 § 60a Absatz 2 Satz 1 Aufenthaltsgesetz wegen fehlender Reisedokumente 162 § 60a Absatz 2 Satz 1 Aufenthaltsgesetz familiäre Bindungen zu Duldungsinhabern 2 § 60a Absatz 2 Satz 1 Aufenthaltsgesetz aus sonstigen Gründen 183 § 60a Absatz 2 Satz 2 Aufenthaltsgesetz 1 § 60a Aufenthaltsgesetz 12 Gesamtergebnis 368 Die Daten spiegeln den Stand der Angaben nach dem Ausländerzentralregister zum Stichtag 30.06.2014 wider. Dies hat zur Folge, dass gegebenenfalls bis zu diesem Zeitpunkt ausge- reiste Personen, die eine Duldung im April 2014 erhalten haben, in der Übersicht nicht mehr enthalten sind. Drucksache 6/3160 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 6. Wahlperiode 48 7. Wie stellte sich die Belegung in den Gemeinschaftsunterkünften in Mecklenburg-Vorpommern im Monat April 2014 dar (bitte auf- schlüsseln nach Landkreis/kreisfreier Stadt, Standort der Gemein- schaftsunterkunft und der jeweiligen Zahl der monatsdurchschnittlich aufhältigen Personen)? Auf die nachfolgende Übersicht wird verwiesen. Landkreis/kreisfreie Stadt Standort der Gemeinschaftsunterkunft monatsdurchschnittlich aufhältige Personen Hansestadt Rostock Satower Straße 145 Landeshauptstadt Schwerin Hamburger Allee 37 Ludwigslust - Parchim Ludwigslust - Grabower Allee Parchim - Ludwigsluster Chaussee Parchim - Westring (Übergangswohnheim) 156 114 38 Landkreis Rostock Bad Doberan - Walkenhagen Bad Doberan - Stülower Weg Güstrow - Waldweg Güstrow - Demmlerstraße 102 43 73 57 Mecklenburgische Seenplatte Neubrandenburg - Markscheiderweg Friedland 258 73 Nordwestmecklenburg Hansestadt Wismar - Haffburg 196 Vorpommern - Greifswald Anklam - Max-Planck-Straße Hansestadt Greifswald - Spiegelsdorfer Wende Torgelow Wolgast - Baustraße 80 79 121 229 Vorpommern-Rügen Hansestadt Stralsund - Rudenstraße 80 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 6. Wahlperiode Drucksache 6/3160 49 8. Wie viele Personen waren im Monat April 2014 in Mecklenburg-Vor- pommern dezentral untergebracht (bitte aufschlüsseln nach Land- kreisen/kreisfreien Städten und der jeweiligen Zahl der zum jüngsten statistisch erfassten Zeitpunkt dezentral untergebrachten Personen)? Auf die nachfolgende Übersicht wird verwiesen. Landkreis/kreisfreie Stadt Anzahl der am 30.04.2014 dezentral untergebrachten Personen Hansestadt Rostock 198 Landeshauptstadt Schwerin 145* Ludwigslust-Parchim 115 Landkreis Rostock 191 Mecklenburgische Seenplatte 362 Nordwestmecklenburg 44 Vorpommern-Greifswald 100 Vorpommern-Rügen 447 * Stand: 31.03.2014