Die Ministerin für Arbeit, Gleichstellung und Soziales hat namens der Landesregierung die Kleine Anfrage mit Schreiben vom 1. März 2012 beantwortet. LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 6/317 6. Wahlperiode 05.03.2012 KLEINE ANFRAGE des Abgeordneten Tino Müller, Fraktion der NPD Sogenannte unbegleitete minderjährige Flüchtlinge und ANTWORT der Landesregierung Vorbemerkung Unbegleitete minderjährige Flüchtlinge sind besonders schutzbedürftig. Mit dem Gesetz zur Weiterentwicklung der Kinder- und Jugendhilfe (KICK) G. v. 08.09.2005 BGBl. I S. 2729 (Nr. 57) hat der Gesetzgeber bereits im SGB VIII bezüglich der unbegleiteten minderjährigen Flüchtlinge die örtlichen Träger der Jugendhilfe verpflichtet, ausnahmslos alle ausländischen Minderjährigen bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres, die unbegleitet in die Bundesrepublik einreisen und deren Personensorge- bzw. Erziehungsberechtigte sich nicht im Inland aufhalten, in Obhut zu nehmen. Neben erwachsenen Personen und Familien, die um Asyl nachsuchen, gibt es Jugendliche, die ohne sorgeberechtige Begleitung in die Bundesrepublik Deutschland kommen. Die Rede ist in diesem Fall von „unbegleiteten minderjährigen Flüchtlingen“. Drucksache 6/317 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 6. Wahlperiode 2 1. Wie viele „unbegleitete minderjährige Flüchtlinge“ halten sich derzeit in Mecklenburg-Vorpommern auf (bitte nach den Herkunftsländern und den gängigen Altersgruppen aufschlüsseln)? a) Wo sind sie untergebracht? b) Welche Kosten sind mit ihrem Aufenthalt verbunden (bitte nach Kostenstellen aufschlüsseln)? c) Welche sonstigen Leistungen werden für die „unbegleiteten minderjährigen Flüchtlinge“ erbracht? Derzeit halten sich mit Stand vom 31.01.2012 zehn unbegleitete minderjährige Flüchtlinge in Mecklenburg-Vorpommern auf. Anzahl Alter Herkunftsland 1 8 Monate Serbien 1 < 2 Jahre Serbien 1 15 Jahre sonstige asiatische Staaten 4 16 Jahre Serbien, Vietnam, Pakistan 3 17 Jahre Somalia, Mauretanien Zu a) Die Unterbringung erfolgt im Regelfall in einer Einrichtung der Jugendhilfe. Den Ort und die Art der Unterbringung bestimmt somit stets das Jugendamt in Ausübung seiner kommunalen Zuständigkeit gemäß SGB VIII. Demnach erfolgt die Unterbringung in Einrichtungen oder Maßnahmen der Jugendhilfe, die geeignet und notwendig sind. Eine Unterbringung in der Erstaufnahmeeinrichtung ist für 16- und 17-jährige Flüchtlinge in begründeten Einzelfällen möglich, wenn dies im besonderen Maße dem Wohl des jungen Menschen entspricht. Zu b) Seitens der Landesregierung können die Kosten, die durch die Betreuung von unbegleiteten minderjährigen Flüchtlingen entstehen, nicht individuell beziffert werden, da diese in die Zuständigkeit der Kreise und kreisfreien Städte fallen. Zu c) Unmittelbar nach Inobhutnahme eines unbegleiteten minderjährigen Flüchtlings, wird durch das zuständige Familiengericht ein Amtsvormund oder Einzelvormund bestellt. Auf den Antrag dieses gesetzlichen Vertreters des minderjährigen Flüchtlings hin erfolgt die Einleitung von Jugendhilfemaßnahmen nach dem SGB VIII. Dazu gehören bei Bedarf unter anderem auch Dolmetscherdienste, Angebote von Beratungsstellen oder Plätze für Intensivsprachkurse. Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 6. Wahlperiode Drucksache 6/317 3 2. Wie hat sich seit 2000 die Zahl der „unbegleiteten minderjährigen Flüchtlinge“ entwickelt, die nach Mecklenburg-Vorpommern kamen (bitte jahrweise nach Herkunftsländern aufschlüsseln)? a) Welche Kosten waren mit ihrem Aufenthalt verbunden (bitte jahr- weise aufführen)? b) Wie wurde mit diesen Personen verfahren (z. B. Abschiebung, Aufenthaltsgestattung - bitte fall- und jahrweise nach Herkunftsländern darstellen)? Es existiert weder eine landes- noch bundesrechtliche Grundlage für die Landesregierung, die Zahl der unbegleiteten minderjährigen Flüchtlinge zu erfassen. Die gesetzliche Zuständigkeit für die Versorgung und Betreuung von unbegleiteten minderjährigen Flüchtlingen liegt bei den Jugendämtern. Das Land erhebt dort sporadisch Jahreszahlen. Genaue Zahlen sind der Landesregierung deshalb nur aus einigen ausgewählten Jahren bekannt. Die Zahl der unbegleiteten minderjährigen Flüchtlinge lag in Mecklenburg-Vorpommern demnach nie höher als 20. Entwicklung der Zahl der unbegleiteten minderjährigen Flüchtlinge in MecklenburgVorpommern : Jahr Anzahl Herkunftsländer 2002 14 - 2004 14 Vietnam, Armenien, Russland, Mauretanien, Aserbaidschan, Irak 2005 15 Vietnam, Serbien-Montenegro, Indien 2007 14 Vietnam, Türkei, Russland, Indien 2010 12 - 2011 20 Irak, Sudan, Sierra Leone, Türkei, Marokko, Tschechien, Pakistan, Afghanistan, Mauretanien, Serbien, Litauen, Serbien/Montenegro 2012 (31.01.2012) 10 Serbien, Vietnam, Pakistan, Somalia, Mauretanien, sonstige asiatische Staaten Zu a) Siehe Antwort zu Frage 1 b). Zu b) Siehe Antwort zu Frage 1 c). Drucksache 6/317 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 6. Wahlperiode 4 3. Inwieweit gab es seitens der in Mecklenburg-Vorpommern aufhälti- gen „unbegleiteten minderjährigen Flüchtlinge“ in der Vergangenheit Proteste? a) Wann und wo fanden die Proteste statt? b) Aus welchen konkreten Gründen wurde protestiert? c) Durch welche Organisationen wurden sie bei ihren Protesten unterstützt? 4. Welche Maßnahmen resultierten aus den Protesten? Die Fragen 3, a), b), c) und 4 werden zusammenhängend beantwortet. Seitens der sich in Mecklenburg-Vorpommern aufhaltenden unbegleiteten minderjährigen Flüchtlinge sind der Landesregierung keine Proteste bekannt.