Der Minister für Energie, Infrastruktur und Landesentwicklung hat namens der Landesregierung die Kleine Anfrage mit Schreiben vom 7. August 2014 beantwortet. LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 6/3174 6. Wahlperiode 08.08.2014 KLEINE ANFRAGE der Abgeordneten Dr. Ursula Karlowski, Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Flugplatz Rerik-Zweedorf und ANTWORT der Landesregierung Vorbemerkung Das Verwaltungsgericht Schwerin hat mit Verkündung des Urteilstenors am 05.06.2014 -Az.: 7 A 1757/11- dem Ministerium für Energie, Infrastruktur und Landesentwicklung aufgegeben, über den Antrag des Bundes für Umwelt und Naturschutz Deutschland e. V. (BUND), Landesverband Mecklenburg-Vorpommern, vom 19. April 2011 auf ein Einschreiten gegen den Betreiber des Sonderlandeplatzes Rerik-Zweedorf unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden. Im Übrigen wurde die Klage, insbesondere der Antrag des BUND, das Ministerium für Energie, Infrastruktur und Landesentwicklung zu einer sofortigen Untersagung des Betriebes des Sonderlandeplatzes Rerik-Zweedorf zu verpflichten, abgewiesen. Das Urteil wurde in der nach § 117 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) erforderlichen Form bisher nicht gemäß § 116 Absatz 1 Satz 2 VwGO zugestellt und ist noch nicht rechtskräftig. Das verwaltungsgerichtliche Verfahren ist noch nicht abgeschlossen. Da die schriftliche Urteilsbegründung noch nicht vorliegt, ist die Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts Schwerin, welche hinsichtlich einer erneuten Entscheidung über ein Einschreiten gegen den Flugplatzbetreiber zu beachten ist, nicht bekannt. Erörterungsaspekte in der mündlichen Verhandlung und schriftliche Urteilsgründe, die allein für eventuelle Rechtsmittel maßgeblich sind, können nicht miteinander vermengt werden. Die Landesregierung kann und wird deshalb erst über die Einlegung eines Rechtsmittels und über das weitere Vorgehen gegenüber dem Flugplatzbetreiber entscheiden, wenn die Urteilsgründe schriftlich vorliegen. Drucksache 6/3174 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 6. Wahlperiode 2 Im Ergebnis der gerichtlichen Auseinandersetzungen zwischen dem Bund für Umwelt und Naturschutz Deutschland (BUND), Landesverband Mecklenburg-Vorpommern, und dem Ministerium für Energie, Infra- struktur und Landesentwicklung Mecklenburg-Vorpommern wurde durch das Verwaltungsgericht Schwerin festgestellt, dass die bisherige Betriebsgenehmigung für den Flugplatz Rerik-Zweedorf (Landkreis Nordwestmecklenburg) durch das Ministerium nicht rechtskonform erlas- sen wurde und damit ungültig ist. 1. Sieht das Ministerium für Energie, Infrastruktur und Landesent- wicklung Mecklenburg-Vorpommern als Landesluftfahrtbehörde, die für die Einhaltung eines legalen Flugbetriebes an Flugplätzen des Landes zuständig ist, in den Aussagen des Verwaltungsgerichtes besonders während der Verhandlung am 05.06.2014 Indizien für eine Ungültigkeit der Betriebsgenehmigung für den Flugplatz Rerik- Zweedorf? Wenn nicht, warum nicht? Das Ministerium für Energie, Infrastruktur und Landesentwicklung hat die Ausführungen des Verwaltungsgerichts Schwerin während der mündlichen Verhandlung zur Kenntnis genommen und wartet derzeit die schriftliche Urteilsbegründung ab. Erst diese vermittelt ein vollständiges Bild der materiellen Auffassung des Gerichts. Eine vorgreifende Kommen- tierung in Unkenntnis der Urteilsgründe wird von der Landesregierung nicht vorgenommen. Auf die Vorbemerkung wird verwiesen. 2. Welche Schlussfolgerungen und Konsequenzen zieht die Landes- regierung aus dem Urteil des Verwaltungsgerichtes Schwerin im Verwaltungsgerichtsverfahren 7A 1757/11 und der vom Gericht im Verfahren am 05.06.2014 mündlich vorgetragenen Begründung, wonach die durch das Ministerium für Energie, Infrastruktur und Landesentwicklung Mecklenburg-Vorpommern erlassene Betriebs- genehmigung für den Flugplatz Rerik-Zweedorf seit 2006 nicht mehr rechtsgültig war und somit keinen Bestand hatte? a) Wann hat die Landesregierung nach dem Urteil des Verwaltungs- gerichtes Schwerin dem Flugplatzbetreiber mitgeteilt, dass der Betrieb des Flugplatzes aufgrund einer nicht rechtsgültigen Betriebsgenehmigung einzustellen ist? b) Wie kontrolliert die Landesregierung, ob der bisherige Flugplatz- betreiber das Verbot, Flugbewegungen durchzuführen, einhält? c) Wird die Landesregierung künftig im Rahmen von Genehmigungs- verfahren für Luftverkehrsplätze bei Betroffenheit von NATURA 2000-Gebieten entsprechende Verträglichkeitsprüfungen vorschreiben und gibt es hierzu Abstimmungen und aktenkundige Vereinbarungen zwischen dem Ministerium für Energie, Infra- struktur und Landesentwicklung Mecklenburg-Vorpommern und dem Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und Verbraucher- schutz Mecklenburg-Vorpommern bzw. wird es diese geben? Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 6. Wahlperiode Drucksache 6/3174 3 Zu 2, a) und b) Es wird auf die Vorbemerkung sowie die Antwort zu Frage 1 verwiesen. Zu c) Die Landesregierung beachtet bei der Genehmigung von Anlage und Betrieb sowie bei wesentlichen Änderungen von Luftverkehrsplätzen das einschlägige Natur- und Artenschutz- recht. 3. Entspricht es der Tatsache, dass das Ministerium für Energie, Infra- struktur und Landesentwicklung Mecklenburg-Vorpommern bis einschließlich zum 14.12.2006 keine Kenntnis davon hatte, dass der Inhaber der vorherigen Betriebsgenehmigung, der Fallschirmsportclub Lübeck e. V., zum Zeitpunkt der Ausstellung der Genehmigungsüber- tragung am 14.12.2006 schon über ein Jahr nicht mehr existierte? Wann und wie erhielt das Ministerium zum ersten Mal Kenntnis davon? 4. Entspricht es ebenfalls der Tatsache, dass das Ministerium für Energie, Infrastruktur und Landesentwicklung Mecklenburg- Vorpommern bis einschließlich zum 14.12.2006 keine Kenntnis davon hatte, dass auch ein möglicher Rechtsnachfolger, der Fallschirmsport- club Rerik e. V. zum Zeitpunkt der Ausstellung der Genehmigungs- übertragung am 14.12.2006 schon über ein halbes Jahr lang nicht mehr existierte? Wann und wie erhielt das Ministerium zum ersten Mal Kenntnis davon? 5. Entspricht es der Tatsache, dass das Ministerium für Energie, Infra- struktur und Landesentwicklung Mecklenburg-Vorpommern bis einschließlich zum 14.12.2006 keine Kenntnis davon hatte, dass die Airpark Zweedorf GmbH zum Zeitpunkt der Ausstellung der Geneh- migungsübertragung am 14.12.2006 rechtlich noch nicht existierte? a) Hatte das Ministerium zum 14.12.2006 Kenntnis davon, dass kein Gesellschaftsvertrag der GmbH existierte und wenn nicht, wann erhielt es davon Kenntnis? b) Hatte das Ministerium zum 14.12.2006 Kenntnis davon, dass auch keine notariell beurkundete Gesellschafterliste vorlag und wenn nicht, wann erhielt es davon Kenntnis? c) Hatte das Ministerium zum 14.12.2006 Kenntnis davon, dass keine Eintragung der Airpark Zweedorf GmbH ins Handelsregister existierte und wenn nicht, wann erhielt es davon Kenntnis? Drucksache 6/3174 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 6. Wahlperiode 4 6. Entspricht es der Tatsache, dass das Ministerium bis einschließlich zum 14.12.2006 keine Kenntnis davon hatte, dass der Betrieb des Flugplatzes ab dem 01.04.2006 ohne existierenden Genehmigungs- inhaberverein und ohne Flugplatzhalterhaftpflichtversicherung erfolgte und wenn ja, wann erhielt das Ministerium zum ersten Mal Kenntnis davon? Zu 3, 4, 5, 5 a), 5 b), 5 c) und 6 Sämtliche Aspekte bezüglich einer Inhaberschaft der Betriebsgenehmigung für den Sonderlandeplatz Rerik-Zweedorf sind Gegenstand des Verfahrens -Az.: 7 A 1757/11- vor dem Verwaltungsgericht Schwerin. Insoweit wird auf die Vorbemerkung sowie auf die Antwort zu Frage 1 Bezug genommen. 7. Hat die Landesregierung selbst ein Interesse an der Fortführung des Flugbetriebes am Flugplatz Zweedorf und wenn ja, welches? Weist die Landesregierung dem Flugplatz Rerik-Zweedorf aus wirt- schaftlichen, touristischen, landesplanerischen oder anderweitigen Gründen eine Bedeutung zu und wenn ja, welche Gründe sind dies konkret? Im Luftverkehrskonzept des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Landtagsdrucksache 4/1613) wird der Flugplatz Rerik-Zweedorf in Kapitel 4.1 als Sonderlandeplatz aufgeführt. Fortführung und Bedeutung des Flugplatzes werden im Lichte des Urteils betrachtet werden müssen. Diesbezüglich wird auf die Vorbemerkung verwiesen. 8. Unterstützt die Landesregierung den bisherigen Betreiber des Flug- platzes Rerik-Zweedorf, die Airpark Zweedorf GmbH, dabei, eine rechtsgültige Betriebsgenehmigung für den Flugplatz zu erlangen und wenn ja, warum? a) Gab es konkrete Gespräche von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des Ministeriums für Energie, Infrastruktur und Landes- entwicklung Mecklenburg-Vorpommern gemeinsam mit Vertrete- rinnen und Vertretern des bisherigen Flugplatzbetreibers bei der Unteren Naturschutzbehörde des Landkreises Rostock und wenn ja, welchen Gegenstand hatten diese Gespräche? b) Wenn es die in a) erfragten Gespräche gegeben hat, hatten sie zum Gegenstand, ob für die Erlangung einer rechtsgültigen Betriebs- genehmigung für den Flugplatz eine NATURA 2000-Verträglich- keitsprüfung notwendig ist, welche Aufgaben dabei der Antrag- steller hat und welche Gutachterbüros für die Airpark Zweedorf GmbH infrage kämen? c) Welche Auskünfte hat der Landkreis gegenüber den Vertreterinnen und Vertretern des Ministeriums für Energie, Infrastruktur und Landesentwicklung Mecklenburg-Vorpommern zu diesen und anderen Fragen erteilt? Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 6. Wahlperiode Drucksache 6/3174 5 Zu 8, a), b) und c) Es wird auf die Vorbemerkung sowie die Antwort zu Frage 1 Bezug genommen. 9. Wenn sich das Ministeriums für Energie, Infrastruktur und Landes- entwicklung Mecklenburg-Vorpommern mit Personalaufwand im vorgenannten Sinn für die Belange der Airpark Zweedorf GmbH als bisherige Betreiberin des Fluplatzes Rerik-Zweedorf engagiert, erfolgt dies gegen Gebühr oder werden die Leistungen als kostenfreie Serviceleistungen für die Airpark Zweedorf GmbH angeboten? Das Ministerium für Energie, Infrastruktur und Landesentwicklung erhebt für Amtshand- lungen der Luftfahrtverwaltung Gebühren auf der Grundlage der Kostenverordnung der Luftfahrtverwaltung (LuftKostV) vom 14.02.1984 (BGBl. I S. 346), zuletzt geändert durch Gesetz vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154).