Die Justizministerin hat namens der Landesregierung die Kleine Anfrage mit Schreiben vom 7. August 2014 beantwortet. LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 6/3175 6. Wahlperiode 08.08.2014 KLEINE ANFRAGE des Abgeordneten Jürgen Suhr, Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Weibliche Strafgefangene im offenen Vollzug und ANTWORT der Landesregierung Vorbemerkung Die geringe Anzahl von inhaftierten Frauen ist der Hauptgrund dafür, dass der Frauenstraf- vollzug häufig im Schatten des Männervollzuges steht. In den Bundesländern befindet sich eine vergleichsweise geringe Zahl von Frauen im Strafvollzug. Ihr Anteil lag im Jahr 2012 bei circa 5,5 % (Statistisches Jahrbuch 2013, S. 307). Mit dieser geringen Anzahl hängt auch eine Fülle spezifischer Frauenstrafvollzugsprobleme unmittelbar zusammen. Angesichts der geringen Zahl von weiblichen Inhaftierten lässt sich in Mecklenburg-Vorpommern eine eigene, noch dazu nach den unterschiedlichen Haftformen (Untersuchungshaft, Strafhaft, geschlossener und offener Vollzug) differenzierte Frauenvollzugsanstalt nicht betreiben. Der Strafvollzug dient dem Ziel, die Gefangenen zu befähigen, künftig in sozialer Verantwortung ein Leben ohne Straftaten zu führen. Der offene Vollzug ist grundsätzlich besser dazu geeignet, dieses Ziel zu erreichen, als der geschlossene Vollzug. Empirische Untersuchungen belegen, dass es Strafgefangenen, denen ständig die Freiheit in Haft entzogen wurde, weniger gut gelingt, nach der Entlassung ein Leben ohne Straftaten zu führen, als denjenigen, denen der Kontakt zur Außenwelt erhalten blieb. Dennoch befindet sich keine einzige der etwa 30 weiblichen Straf- gefangenen, die derzeit in Mecklenburg-Vorpommern ihre Freiheitsstrafe verbüßen, in einer offenen Justizvollzugsanstalt. Das war auch in den letzten 10 Jahren nicht anders. Drucksache 6/3175 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 6. Wahlperiode 2 1. Wie schätzt die Landesregierung die Resozialisierungschancen weiblicher Strafgefangener ein, die im offenen Vollzug untergebracht werden? Die Unterbringung von Strafgefangenen im offenen Vollzug setzt voraus, dass die Gefange- nen für diese Vollzugsform geeignet sind. Die Gefangenen sollen nach dem Strafvollzugs- gesetz Mecklenburg-Vorpommern dann im offenen Vollzug untergebracht werden, wenn sie dessen besonderen Anforderungen genügen, insbesondere verantwortet werden kann zu erproben, dass sie sich dem Vollzug nicht entziehen und die Möglichkeiten des offenen Voll- zugs nicht zur Begehung von Straftaten missbrauchen werden. Nur ein kleinerer Teil aller Strafgefangenen ist für diese Vollzugsform überhaupt geeignet. Grundsätzlich ist eine vorzeitige Entlassung auf Bewährung auch aus dem geschlossenen Vollzug möglich, und in der Justizvollzugsanstalt (JVA) Bützow nicht unüblich, da die Anstalt nicht über eine Abteilung des offenen Vollzuges verfügt. Mit der Unterbringung im offenen Vollzug können die Resozialisierungschancen der Gefangenen allerdings noch verbessert werden, da der Übergang in die Freiheit in mehreren kleinen gestuften Schritten erfolgt. 2. Welche Bemühungen und Initiativen hat die Landesregierung bisher unternommen, um für weibliche Strafgefangene, die derzeit in Mecklenburg-Vorpommern ihre Freiheitsstrafe verbüßen, die Möglichkeit eines offenen Vollzugs zu schaffen? Angesichts der geringen Zahl von geeigneten weiblichen Inhaftierten hat Mecklenburg- Vorpommern bislang keine eigene Abteilung oder Einrichtung des offenen Vollzuges geschaffen. Gleichwohl hat das Justizministerium bereits im Jahr 2010 Mittel für die Erwei- terung des offenen Vollzuges der JVA Stralsund angemeldet. Damit sollten unter anderem neun Haftplätze für den offenen Vollzug für Frauen geschaffen werden. Die Mittel für die Maßnahme sind nunmehr als Baukosten im Haushaltsplan 2014/2015 unter der Kennung 1209-712.51 mit geschätzten Gesamtbaukosten von 1.818,0 TEUR eingestellt. Die Baumaßnahme dient dem Ziel der Schaffung von Haftplätzen des offenen Vollzuges für Frauen sowie der Erweiterung des offenen Vollzuges für Männer. Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 6. Wahlperiode Drucksache 6/3175 3 3. Welche Bemühungen und Initiativen wird die Landesregierung zukünftig unternehmen, um für weibliche Strafgefangene, die in Mecklenburg-Vorpommern ihre Freiheitsstrafe verbüßen, die Möglichkeit eines offenen Vollzugs zu schaffen? Auf die Antwort zu Frage 2 wird hingewiesen. Weitere Bemühungen sind aus derzeitiger Sicht nicht erforderlich, da in der JVA Stralsund genügend Haftplätze geschaffen werden. 4. Wann genau und an welchem Ort plant die Landesregierung, auch für weibliche Strafgefangene Haftplätze im offenen Vollzug bereitzu- stellen? Da Haushaltsmittel bereits im Jahr 2014 zur Verfügung stehen, kann nach Abschluss der laufenden Planungen Ende 2014/Anfang 2015 mit dem Umbau des Hauses 1 begonnen werden. 5. Was unternimmt die Landesregierung konkret, um an den Standorten gegenwärtiger oder zukünftiger Einrichtungen des offenen Vollzugs für deren Akzeptanz zu werben? Die Einrichtungen des offenen Vollzuges pflegen umfangreiche Kontakte zu lokalen und regionalen Behörden, Institutionen und weiteren geschäftlichen und privaten Adressaten. Seitens der Anstalten wird auf diese Weise versucht, mit Außenstehenden im Dialog zu bleiben und über regelmäßige Öffentlichkeitsarbeit den offenen Vollzug möglichst facetten- reich und transparent darzustellen, um Ängsten und Vorurteilen in der Öffentlichkeit ent- gegenzuwirken. Ergänzend werden bei Bedarf Informationsveranstaltungen für Bürger in direkter Nachbar- schaft angeboten. So hat die JVA Stralsund im Jahr 2009 vor der Eröffnung des offenen Vollzuges frühzeitig und umfangreich in mehreren öffentlichen Veranstaltungen den Bürgern - insbesondere den in direkter Nachbarschaft der JVA Stralsund lebenden Menschen - den zukünftigen offenen Vollzug vorgestellt und neben der baulichen und organisatorischen Aus- gestaltung auch die konkreten Abläufe im Miteinander von Strafvollzug und Öffentlichkeit in der Stadt Stralsund und im Stadtteil Frankensiedlung veranschaulicht. Drucksache 6/3175 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 6. Wahlperiode 4 6. Für wie viele der derzeit etwa 30 weiblichen Strafgefangenen wäre der offene Vollzug eine geeignete Maßnahme, um eine Resozialisierung positiv zu unterstützen? Im Jahr 2014 befanden sich bisher durchschnittlich 20 weibliche Gefangene in Strafhaft. Nach Einschätzung der zuständigen Justizvollzugsanstalt wären davon etwa fünf weibliche Gefangene für eine Unterbringung im offenen Vollzug geeignet. 7. Unter welchen Voraussetzungen können weibliche Strafgefangene, die für den offenen Vollzug geeignet sind, in die offene Justizvoll- zugsanstalt eines anderen Bundeslandes verlegt werden und wie oft wurde diese Möglichkeit in den letzten 10 Jahren genutzt? Die Gefangenen können abweichend vom Vollstreckungsplan in eine andere Anstalt verlegt werden, wenn die Erreichung des Vollzugsziels hierdurch gefördert wird oder wenn Gründe der Vollzugsorganisation oder andere wichtige Gründe dies erfordern. Die Verlegung in die Vollzugsanstalt eines anderen Landes bedarf der Zustimmung der obersten Vollzugsbehörden beider Länder. Eine Verlegung in ein anderes Bundesland kommt vor allem dann in Betracht, wenn die Gefangenen zur Erleichterung der Eingliederung in eine heimatnahe Anstalt wechseln sollen oder eine andere Anstalt über die für die Gefangenen erforderlichen vollzug- lichen Angebote verfügt. Von der Möglichkeit der Verlegung von Frauen in den offenen Vollzug anderer Länder ist in den vergangenen 10 Jahren kein Gebrauch gemacht worden, da von den weiblichen Straf- gefangenen keine entsprechenden Anträge gestellt worden sind.