Der Minister für Landwirtschaft, Umwelt und Verbraucherschutz hat namens der Landesregierung die Kleine Anfrage mit Schreiben vom 5. Januar 2015 beantwortet. LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 6/3184 6. Wahlperiode 06.01.2015 KLEINE ANFRAGE der Abgeordneten Jutta Gerkan, Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Rechtswidriges Töten von Ferkeln in Schweinezuchtanlagen und ANTWORT der Landesregierung Mit der ARD-Reportage „Deutschlands Ferkelfabriken - Gequält, totgeschlagen und weggeworfen“, die am 14.07.2014 ausgestrahlt wurde, werden erneut rechtswidrige Methoden, Ferkel in Schweinezuchtanlagen zu töten, dokumentiert. Dabei wurden die Tiere nicht - so, wie es auf Grundlage der „Verordnung (EG) Nr. 1099/2009 über den Schutz von Tieren zum Zeitpunkt der Tötung“ im Einzelfall erlaubt wäre - durch einen Schlag (z. B. mit einem Rundholz) auf den Kopf betäubt und dann im betäubten Zustand sofort getötet, sondern an den Hinterläufen ergriffen und mit dem Kopf gegen harte Kanten an den Schweineboxen oder auf den Fußboden geschleudert. Auch wurden verletzte, nicht getötete Ferkel zu bereits erschlagenen bzw. betäubten Tieren geworfen. 1. Personen, die Ferkel betäuben und töten, müssen die dafür notwen- digen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzen (§ 4 Abs. 2 und § 17 Abs. 1 der Tierschutz-Schlachtverordnung in Verbindung mit § 4 Absatz 1 Tierschutzgesetz). Ein amtlicher Sachkundenachweis für das Betäuben und Töten ist allerdings bisher nicht vorgeschrieben. Auf welche Weise prüfen die Behörden unter diesen Umständen, ob die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter von Schweinezuchtanlagen über die notwendige Sachkunde verfügen, um eine sachgerechte und den Vorschriften des Tierschutzgesetzes genügende Ansprache, Betäubung und Tötung von nicht überlebensfähigen Ferkeln durchzuführen, und lassen sich die Kontrolleure die sachgerechte Tötung der Ferkel demonstrieren? Drucksache 6/3184 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 6. Wahlperiode 2 a) Hält die Landesregierung den Kenntnisstand der Tier- wirte/Tierwirtinnen bzw. Tierpfleger/Tierpflegerinnen, den diese durch ihre Ausbildung erwerben, für grundsätzlich ausreichend, um Krankheitsbilder zu erkennen und zu bewerten und damit die Überlebensfähigkeit von Ferkeln beurteilen zu können und wenn ja, warum und wenn nicht, warum nicht? b) Welche Vorschrift definiert derzeit unmissverständlich, welche Kriterien erfüllt sein müssen, um ein Ferkel als „nicht überlebensfähig “ einzustufen? c) Mit welchen tiermedizinischen Verfahren stellen Tierhalter fest, ob Ferkel „nicht überlebensfähig“ sind? Die entsprechende Sachkunde der Personen, die mit Saugferkeln umgehen, ist durch den bestandsbetreuenden Tierarzt, den weisungsbefugten Tierschutzverantwortlichen des Betriebes oder durch den Amtstierarzt zu vermitteln und zu bestätigen, soweit sie nicht über vorhandene Qualifikationen nachgewiesen werden kann. Die zuständige Behörde kann sowohl diese Dokumentation prüfen als auch der praktischen Anwendung der Fähigkeiten der sachkundigen Personen beiwohnen. Zu a) Angemessene Kenntnisse und Fähigkeiten der Beurteilung der Überlebensfähigkeit von Saugferkeln werden bei abgeschlossener Ausbildung zum Tierwirt (Fachrichtung Schweinehaltung ) angenommen, weil hier diese Kenntnisse und Fähigkeiten im Rahmen der Berufsausbildung vermittelt werden. Zu b) Kriterien für die Beurteilung der Überlebensfähigkeit eines Saugferkels finden sich in den Leitlinien zum tierschutzgerechten Umgang mit Saugferkeln (Anlage 1 des Erlasses vom 19.08.2014 - Halten von Schweinen - Umgang mit Saugferkeln). Über die Ausprägung dieser Kriterien muss in jedem Einzelfall - also bei jedem einzelnen Tier - sachkundig entschieden werden. Zu c) Die entsprechend sachkundigen Personen, die nicht Tierhalter sein müssen, können das Verfahren der „Befunderhebung“ der entscheidenden Kriterien, die zur Beurteilung der Überlebensfähigkeit eines Saugferkels führen, unter Einsatz ihrer Sinne (optisch, taktil) und Nutzung technischer Geräte zur Messung der Körpertemperatur (Fieberthermometer) und zum Wiegen des Körpergewichtes (Waage) eines Saugferkels anwenden. Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 6. Wahlperiode Drucksache 6/3184 3 2. In den Antworten auf meine Kleine Anfrage (Landtagsdrucksache 6/2586) teilt die Landesregierung mit, dass sie eine generelle Teilnahme der zuständigen Veterinärbehörde an der Kontrolle des Tierbestandes - insbesondere der Ferkel - durch den Tierhalter bzw. die für die Tierhaltung verantwortlichen Personen für nicht realisierbar hält. Ist es aus Sicht der Landesregierung jedoch notwendig, unabhängig von wirtschaftlichen Erwägungen und im Interesse des Tierschutzes die Anwesenheit von Tiermedizinern bei der Kontrolle des Tierbestandes verbindlich vorzuschreiben und wenn nicht, warum nicht? In der Kleinen Anfrage zum Töten von Jungtieren in Nutztierhaltungsanlagen (Landtagsdrucksache 6/2586) lautete die Frage 3c): „Sind die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des zuständigen Veterinäramtes im Fall von Kontrollen bei der Beschau des Ferkelbestandes durch die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Schweinezuchtanlage anwesend und wenn ja, wird dieser Kontrollschritt protokolliert?“. Diese wurde wie folgt beantwortet: „Eine generelle Teilnahme von Vertretern der zuständigen Veterinärbehörde an der Kontrolle des Tierbestandes - insbesondere der Ferkel - durch den Tierhalter bzw. die für die Tierhaltung verantwortliche Person ist nicht realisierbar und im Übrigen nicht die Aufgabe der zuständigen Behörde.“. Dieser Sachstand gilt unverändert. Die Einhaltung des Tierschutzrechts in einer Tierhaltung obliegt primär der Verantwortung des Tierhalters. Der Tierhalter muss entsprechend der Anforderungen des Tierschutzgesetzes über Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen, seine Tiere tierschutzgerecht zu halten. Hierbei findet auch die in Rede stehende Kontrolle der Tierhaltung durch den Tierhalter mindestens einmal täglich statt. Die für Tierschutz zuständigen Behörden, das sind in Mecklenburg-Vorpommern die Landkreise und kreisfreien Städte, kontrollieren im Rahmen von Fachrechtskontrollen die Einhaltung des Tierschutzrechts. Die zuständigen Behörden nehmen nicht an den täglichen Kontrollen der Tierhaltungen durch die Tierhalter teil, weil dies nicht ihre Aufgabe ist. Aus Sicht der Landesregierung ist es nicht notwendig, die Anwesenheit von Tiermedizinern bei der Kontrolle des Tierbestandes verbindlich vorzuschreiben. Im Einzelfall kann die zuständige Behörde gemäß § 16 Absatz 4a Tierschutzgesetz dem tierhaltenden Betrieb gegenüber anordnen, einen Tierschutzverantwortlichen zu benennen, der entsprechend sachkundig zu sein hat. Drucksache 6/3184 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 6. Wahlperiode 4 3. An welchen konkreten Tagen wurden die Ställe der Tierzucht Gut Losten GmbH & Co. KG und die Ställe der Straathof-Holding GmbH in den letzten fünf Jahren auf die Einhaltung tierschutzrechtlicher Bestimmungen kontrolliert (bitte jeweiliges Datum, kontrollierende Behörde und Kontrollergebnis angeben)? a) An welchen aktenkundigen Terminen sicherten die Kontroll- behörden in den vergangenen drei Jahren in den Ställen der Tierzucht Gut Losten GmbH & Co. KG und in den Ställen der Straathof -Holding GmbH tote Ferkel, um zu untersuchen, ob diese bei Tötung überlebensfähig waren oder nicht und auf welche Weise sie getötet wurden? b) Sicherten die Kontrollbehörden in den vergangenen drei Jahren auch in anderen Tierhaltungsbetrieben tote Ferkel, um zu untersuchen , ob diese bei Tötung überlebensfähig waren oder nicht und auf welche Weise sie getötet wurden und wenn ja, wann, in welchen Betrieben und mit jeweils welchem Ergebnis? c) Gibt es in Mecklenburg-Vorpommern eine Vorschrift, die definiert , wie häufig Kontrollbehörden Tierhaltungsanlagen auf die Einhaltung tierschutzrechtlicher Bestimmungen zu kontrollieren haben und wenn nicht, warum nicht? Zum allgemeinen Verständnis der Beurteilung festgestellter Verstöße wird auf die Beantwortung der Kleinen Anfrage auf Drucksache 6/3183 verwiesen. Tierschutzfachliche Kontrollen im Betrieb Tierzucht Gut Losten GmbH & Co. KG Datum Kontrollierende Behörde Kontrollergebnis 06.07.2010 VLA NWM*) ohne Beanstandung 11.10.2010 VLA NWM ohne Beanstandung 16.12.2010 VLA NWM ohne Beanstandung 19.12.2011 VLA NWM ohne Beanstandung 20.12.2011 VLA NWM ohne Beanstandung 27.03.2012 VLA NWM ohne Beanstandung 05.06.2012 VLA NWM ohne Beanstandung 04.12.2012 VLA NWM Verstoß festgestellt, Maßnahme angeordnet 05.12.2012 VLA NWM Verstoß festgestellt, Maßnahme angeordnet 23.05.2013 VLA NWM ohne Beanstandung 12.12.2013 VLA NWM ohne Beanstandung 23.01.2014 VLA NWM ohne Beanstandung 28.01.2014 VLA NWM ohne Beanstandung 24.05.2014 VLA NWM ohne Beanstandung 25.05.2014 VLA NWM ohne Beanstandung 28.05.2014 VLA NWM ohne Beanstandung 11.06.2014 VLA NWM Verstoß festgestellt, Maßnahme angeordnet 16.07.2014 VLA NWM ohne Beanstandung Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 6. Wahlperiode Drucksache 6/3184 5 Datum Kontrollierende Behörde Kontrollergebnis 17.07.2014 VLA NWM offen, Durchsuchung im Rahmen des staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahrens 22.07.2014 VLA NWM ohne Beanstandung 29.07.2014 VLA NWM ohne Beanstandung 12.08.2014 VLA NWM ohne Beanstandung 28.08.2014 VLA NWM ohne Beanstandung * VLA NWM - Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt, Landkreis Nordwestmecklenburg. Tierschutzfachliche Kontrollen in der Schweineproduktion Brenkenhof GmbH, Straathof-Holding GmbH Datum Kontrollierende Behörde Kontrollergebnis 15.07.2014 VLA VG*) Verstoß festgestellt 14.07.2014 VLA VG zwei Verstöße festgestellt 12.06.2014 VLA VG kein Verstoß 10.02.2014 VLA VG kein Verstoß 21.01.2014 VLA VG kein Verstoß 10.01.2014 VLA VG kein Verstoß 16.12.2013 VLA VG kein Verstoß 28.11.2013 VLA VG Verstoß festgestellt, Maßnahme angeordnet 30.08.2013 VLA VG zwei Verstöße festgestellt, Maßnahmen angeordnet 06.08.2013 VLA VG kein Verstoß 02.08.2013 VLA VG Verstoß festgestellt, Maßnahme angeordnet 19.07.2013 VLA VG Verstoß festgestellt, Maßnahme angeordnet 11.06.2013 VLA VG Verstoß festgestellt, Maßnahme angeordnet 14.05.2013 VLA VG kein Verstoß 08.05.2013 VLA VG Verstoß festgestellt, Maßnahme angeordnet 19.04.2013 VLA VG Verstoß festgestellt, Maßnahme angeordnet 17.04.2013 VLA VG Verstoß festgestellt, Maßnahme angeordnet 08.04.2013 VLA VG kein Verstoß 08.04.2013 VLA VG kein Verstoß 27.02.2013 VLA VG Verstoß festgestellt, Maßnahme angeordnet 14.11.2012 VLA VG kein Verstoß 24.10.2012 VLA VG Verstoß festgestellt 07.05.2012 VLA VG kein Verstoß 07.05.2012 VLA VG kein Verstoß 16.04.2012 VLA VG kein Verstoß 28.02.2012 VLA VG Verstoß festgestellt 20.12.2011 VLA VG Verstoß festgestellt, Maßnahme angeordnet 31.08.2011 VLA VG kein Verstoß 21.07.2010 VLA VG kein Verstoß * VLA NWM - Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt, Landkreis Vorpommern-Greifswald (ehemals Landkreis Ostvorpommern). Drucksache 6/3184 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 6. Wahlperiode 6 Tierschutzfachliche Kontrollen in der Schweinezucht Alt Tellin GmbH, StraathofHolding GmbH Datum Kontrollierende Behörde Kontrollergebnis 18.06.2014 VLA VG*) kein Verstoß 16.06.2014 VLA VG kein Verstoß 19.05.2014 VLA VG Verstoß festgestellt, Maßnahme angeordnet 29.04.2014 VLA VG kein Verstoß 11.04.2014 VLA VG Verstoß festgestellt 10.03.2014 VLA VG Verstoß festgestellt 27.02.2014 VLA VG Verstoß festgestellt 18.02.2014 VLA VG kein Verstoß 12.02.2014 VLA VG Verstoß festgestellt, Maßnahme angeordnet 03.02.2014 VLA VG kein Verstoß 31.01.2014 VLA VG Verstoß festgestellt 28.01.2014 VLA VG Verstoß festgestellt 15.01.2014 VLA VG Verstoß festgestellt, Maßnahme angeordnet 13.01.2014 VLA VG kein Verstoß 19.12.2013 VLA VG kein Verstoß 09.12.2013 VLA VG kein Verstoß 28.11.2013 VLA VG Verstoß festgestellt 12.11.2013 VLA VG kein Verstoß 06.11.2013 VLA VG Verstoß festgestellt 05.11.2013 VLA VG kein Verstoß 04.11.2013 VLA VG Verstoß festgestellt, Maßnahme angeordnet 23.09.2013 VLA VG kein Verstoß 06.09.2013 VLA VG Verstoß festgestellt 13.08.2013 VLA VG kein Verstoß 12.08.2013 VLA VG Verstoß festgestellt 01.08.2013 VLA VG kein Verstoß 29.07.2013 VLA VG Verstoß festgestellt 24.07.2013 VLA VG kein Verstoß 22.07.2013 VLA VG kein Verstoß 17.07.2013 VLA VG Verstoß festgestellt 20.06.2013 VLA VG Verstoß festgestellt 17.06.2013 VLA VG Verstoß festgestellt 03.06.2013 VLA VG Verstoß festgestellt, Maßnahme angeordnet 13.05.2013 VLA VG Verstoß festgestellt, Maßnahme angeordnet 29.04.2013 VLA VG kein Verstoß 22.04.2013 VLA VG kein Verstoß 08.04.2013 VLA VG kein Verstoß 03.04.2013 VLA VG Verstoß festgestellt, Maßnahme angeordnet 12.03.2013 VLA VG Verstoß festgestellt, Maßnahme angeordnet 11.03.2013 VLA VG Verstoß festgestellt 05.03.2013 VLA VG Verstoß festgestellt 25.02.2013 VLA VG Verstoß festgestellt Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 6. Wahlperiode Drucksache 6/3184 7 Datum Kontrollierende Behörde Kontrollergebnis 18.02.2013 VLA VG kein Verstoß 29.01.2013 VLA VG kein Verstoß 28.01.2013 VLA VG Verstoß festgestellt 22.01.2013 VLA VG kein Verstoß 14.01.2013 VLA VG kein Verstoß 10.01.2013 VLA VG kein Verstoß 17.12.2012 VLA VG kein Verstoß 24.09.2012 VLA VG kein Verstoß 19.07.2012 VLA VG kein Verstoß 27.06.2012 VLA VG kein Verstoß 22.06.2012 VLA VG kein Verstoß 12.03.2012 VLA VG kein Verstoß 08.03.2012 VLA VG kein Verstoß 07.03.2012 VLA VG kein Verstoß 02.03.2012 VLA VG kein Verstoß 01.03.2012 VLA VG kein Verstoß 27.02.2012 VLA VG kein Verstoß 23.01.2012 VLA VG kein Verstoß *) VLA VG - Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt, Landkreis Vorpommern-Greifswald (ehemals Landkreis Demmin). Tierschutzfachliche Kontrollen in der Schweinezucht Fahrbinde GmbH, StraathofHolding GmbH Datum Kontrollierende Behörde Kontrollergebnis 15.09.2014 VLA LUP*) kein Verstoß 22.07.2014 VLA LUP kein Verstoß 08.05.2014 VLA LUP kein Verstoß 14.02.2014 VLA LUP 7 Verstöße festgestellt, Maßnahmen angeordnet 07.03.2013 VLA LUP kein Verstoß 28.02.2013 VLA LUP kein Verstoß 11.08.2010 VLA LUP Verstoß festgestellt, Maßnahme angeordnet *) VLA LUP - Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt, Landkreis Ludwigslust-Parchim (ehemals Landkreis Ludwigslust). Zu a) Grundsätzlich beinhaltet die fachliche Überprüfung in den Betrieben auch die Kontrolle der Abferkelung und der Aufbewahrung toter Ferkel. Dieser Kontrollbestandteil wird grundsätzlich nicht separat erfasst. Drucksache 6/3184 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 6. Wahlperiode 8 Durch das Veterinäramt des Landkreises Vorpommern-Greifswald wurden in der Schweinezucht Alt Tellin bei Vor-Ort-Kontrollen wiederholt tote bzw. getötete Ferkel vor Ort untersucht. Diese Kontrollen lieferten keine Hinweise auf die Tötung überlebensfähiger Ferkel. Abweichungen von den gesetzlichen Vorgaben waren nicht festzustellen. Für pathologisch-anatomische Untersuchungen durch das LALLF wurden Ferkel am 16.12.2013 zur Untersuchung eingesandt. Des Weiteren sicherte das Veterinäramt des Landkreises Nordwestmecklenburg im Betrieb Tierzucht Gut Losten GmbH & Co. KG am 28.01.2014 und am 17.07.2014 Ferkel für entsprechende Untersuchungen. Auch im Rahmen der vom Veterinäramt des Landkreises Ludwigslust-Parchim in der Schweinezucht Fahrbinde GmbH durchgeführten Kontrollen wird regelmäßig das Töten von Schweinen kontrolliert. Dabei gab es keine Hinweise darauf, dass Tiere entgegen tierschutzrelevanter Vorschriften getötet wurden. Es erfolgte keine weitere Sicherung von Kadavern. Zu b) Es gab keine weitere Sicherung toter Ferkel in anderen Betrieben. Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 3a) verwiesen. Zu c) Die Leitlinien zur personellen Ausstattung der Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsämter in Mecklenburg-Vorpommern (herausgegeben vom Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und Verbraucherschutz Mecklenburg-Vorpommern - LU) geben neben festen Eckpunkten (zum Beispiel Kontrollabstände) auch Rahmenwerte (zum Beispiel Anzahl der Kontrollen/Tag) vor, die behördenspezifisch innerhalb dieses Rahmens festgelegt werden können. Gemäß Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 ist sicherzustellen, dass die Kontrollen regelmäßig auf Grundlage einer risikobasierten Kontrollplanung durchgeführt werden. Deshalb sind die landesspezifischen Vorgaben zur Kontrollplanung im behördeninternen Qualitätsmanagementsystem des LU festgelegt. Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 6. Wahlperiode Drucksache 6/3184 9 4. In der „Verordnung (EG) Nr. 1099/2009 über den Schutz von Tieren zum Zeitpunkt der Tötung“ werden Betäubungsarten von Nutztieren definiert. Im Fall der Tötung von Ferkeln wird als vorheriges mechanisches Betäubungsverfahren der „Stumpfe Schlag auf den Kopf“ gestattet. In Kapitel II Nr. 3 wird jedoch zu diesem Verfahren einschränkend formuliert, dass dieses Verfahren nicht routinemäßig angewendet werden soll, sondern nur in den Fällen, in denen keine anderen Betäubungsverfahren zur Verfügung stehen. Die Sondierung, ob Ferkel überlebensfähig sind oder nicht sowie das anschließende Töten der Ferkel durch Kopfschlag erfolgt in Schweinezuchtbetrieben offenbar routinemäßig. Dies belegen Aussagen der Leiter der Veterinärämter der Landkreise Mecklenburgische Seenplatte und Vorpommern-Greifswald1. Ist es angesichts der anderslautenden Vorgaben der EG-Verordnung nach Auffassung der Landesregierung zulässig, den Kopfschlag bei Ferkeln als routinemäßiges Verfahren zur Betäubung von Ferkeln anzuwenden? Das Töten nicht überlebensfähiger Saugferkel erfolgt in Mecklenburg-Vorpommern nicht routinemäßig. In Einzelfällen werden nicht überlebensfähige Saugferkel tierschutzgerecht getötet. Hierbei wird für jedes einzelne Tier sachkundig und gewissenhaft abgewogen, ob ein vernünftiger Grund für die Tötung vorliegt. Die in Anhang I Kapitel II Nummer 3 der Verordnung (EG) Nr. 1099/2009 genannte Einschränkung des Verfahrens „stumpfer Schlag auf den Kopf“ auf Fälle, in denen keine anderen Betäubungsverfahren zur Verfügung stehen, wird in Mecklenburg-Vorpommern beachtet. Gemäß der einschlägigen tierschutzrechtlichen Mindestanforderungen sind für die Betäubung und Tötung von Schweinen unter bestimmten Bedingungen folgende Verfahren zugelassen: - Betäubung mittels Bolzenschuss, anschließende Tötung durch Blutentzug, Rückenmark- zerstörung oder elektrische Herzdurchströmung; - Betäubung durch Kohlendioxid, Tötung durch Kohlendioxid; - Betäubung mittels elektrischer Durchströmung, Tötung mittels elektrischer Durchströ- mung; - Betäubung durch stumpfen Schlag auf den Kopf - für Tiere bis 5 kg Körpergewicht, ein den Tod herbeiführendes Verfahren muss unmittelbar danach durchgeführt werden; - in Notfällen: Betäubung und Tötung mittels Kugelschuss unter Beachtung weiterer Vorgaben anderer Rechtsbereiche (z. B. Waffenrecht). Diese Verfahren eignen sich aber nicht generell für die Betäubung und Tötung von Saugferkeln. Deshalb ist im Einzelfall über das anzuwendende Betäubungs- und Tötungsverfahren zu entscheiden. Hierbei kann die Betäubung eines Saugferkels durch ordnungsgemäß ausgeführten Kopfschlag tierschutzrechtlich zulässig sein. 1 Nordkurier, Robert Kiesel (30.12.2013) „Es gibt eine Vermenschlichung der Tiere“; Hamburger Abendblatt, dpa (12.12.2013) „Illegale Ferkel-Tötung? Staatsanwaltschaft ermittelt“. Drucksache 6/3184 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 6. Wahlperiode 10 5. In den Antworten auf meine Kleine Anfrage (Landtagsdruck- sache 6/2586) teilt die Landesregierung mit, dass bei veterinärbehördlichen Kontrollen in Vorbereitung der Vorort-Kontrolle geeignete Kontrollpunkte festgelegt werden, die eine Beurteilung der Einhaltung der Tierschutzvorgaben durch den Tierhalter zulassen. Was ist mit Kontrollpunkten gemeint und welche können dies sein (bitte alle möglichen Kontrollpunkte angeben)? Die von der zuständigen Behörde in Vorbereitung einer Fachrechtskontrolle berücksichtigten Kontrollpunkte bilden tierschutzrechtliche Mindestanforderungen ab. Grundsätzlich sind mögliche Kontrollpunkte somit über die einschlägigen Rechtsnormen zu finden. Zusammengefasst sind entsprechende Kontrollhilfen im behördenübergreifenden Qualitätsmanagementsystem implementiert. Kontrollpunkte beziehen sich beispielsweise auf die Tiere selbst, deren Versorgung mit Futter und Wasser, die Haltungseinrichtung und technische Einrichtungen (Lüftung, etc.). Eine abschließende Aufzählung „aller möglichen Kontrollpunkte“ ist nicht möglich, da diese betriebsbezogen in jedem Einzelfall festzulegen sind. 6. In den Antworten auf meine Kleine Anfrage (Landtagsdrucksache 6/2586) teilt die Landesregierung mit, dass die Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsämter der Landkreise und kreisfreien Städte im Rahmen ihrer Betriebskontrollen natürlich Erkenntnisse über die Einhaltung der Schweinehaltungshygieneverordnung, über den Tiergesundheitsstatus des Bestandes sowie das betriebliche Management gewinnen. In welchen konkreten Fällen kam es dabei in den letzten zwei Jahren zum behördlichen Nachweis, dass in Nutztierhaltungsanlagen gegen tierschutzrelevante Vorschriften beim Töten von Jungtieren verstoßen wurde (bitte jeweils Name des Tierhaltungsbetriebes, Name der kontrollierenden Behörde, Tag der Feststellung, Sanktion angeben)? a) Die Kontrolle welcher Kontrollpunkte gab dabei jeweils die entscheidenden Hinweise für Rechtsverstöße? b) Wurden die festgestellten Verstöße jeweils geahndet bzw. sanktio- niert und wenn ja, wie erfolgte dies jeweils und wie hoch waren jeweils eventuelle Zwangs- und Bußgelder? c) In welchen Fällen wurden die Sanktionen von den Tierhaltungsbetrieben nicht anerkannt und kamen aufgrund gegenläufiger gerichtlicher Urteile bzw. anderer Gründe nicht zur Ausführung? Tierschutzrelevante Verstöße im Zusammenhang mit der Tötung von Jungtieren in Nutztierhaltungen sind Gegenstand staatsanwaltschaftlicher Ermittlungsverfahren. Bis zu deren Abschluss kann dazu keine Auskunft gegeben werden. Zu a), b) und c) Entfällt. Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 6. Wahlperiode Drucksache 6/3184 11 7. In den Antworten auf meine Kleine Anfrage (Landtagsdrucksache 6/2586) teilt die Landesregierung mit, dass die für die Beseitigung von Tierkörpern zuständigen Unternehmen unverzüglich die zuständige Behörde bei Auftreten eines erhöhten Anfalls von toten Tieren informieren . Auf welcher Rechtsgrundlage haben die betreffenden Unternehmen dies zu tun? a) Was bedeutet in diesem Zusammenhang „ein erhöhter Anfall von toten Tieren“? b) In welchen Fällen hat bisher eine solche Meldung dazu geführt, dass das rechtswidrige Töten von Ferkeln in Tierhaltungsanlagen durch die Behörden erkannt und sanktioniert werden konnte? Eine Rechtsgrundlage zur Information der zuständigen Behörde durch die für die Beseitigung von Tierkörpern zuständigen Unternehmen bei Auftreten eines erhöhten Anfalls von toten Tieren gibt es derzeit nicht. Die ursprüngliche Regelung geht auf § 12 Absatz 3 der Tierkörperbeseitigungsanstalten-Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Dezember 2001 (BGBl. I S. 4193) zurück. Danach hatte der Inhaber der Tierkörperbeseitigungsanstalt oder sein Beauftragter im Falle eines ungewöhnlich hohen Anfalls toter Tierkörper aus einem Bestand der zuständigen Behörde darüber unverzüglich Anzeige zu machen. Die Tierkörperbeseitigungsanstalten-Verordnung wurde im Zuge der Neuordnung des nationalen Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsrechts in Umsetzung der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 mit Wirkung vom 29.01.2004 durch Artikel 6 Nummer 2 des Gesetzes zur Durchführung gemeinschaftsrechtlicher Vorschriften über die Verarbeitung und Beseitigung von nicht für den menschlichen Verzehr bestimmten tierischen Nebenprodukten vom 25. Januar 2004 (BGBl. I S. 82) aufgehoben. Somit entfiel diese Regelung. Es ist jedoch beabsichtigt, diese sinnvolle Regelung im Rahmen der anstehenden Anpassung des nationalen Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsrechts an die aktuellen EG- und EU-rechtlichen Bestimmungen in diesem Rechtsgebiet wieder aufzunehmen. Ungeachtet der entfallenen Regelung wird diese nach wie vor von dem in MecklenburgVorpommern mit der Beseitigung tierischer Nebenprodukte beauftragten Unternehmen beachtet. Im Übrigen wird im Falle des Verdachts oder des Ausbruchs einer Tierseuche auf die Anzeigepflicht nach § 4 des Tiergesundheitsgesetzes (vorher § 9 des Tierseuchengesetzes) und den dort zur Anzeige verpflichteten Personenkreis verwiesen. Zu a) Der seinerzeit in § 12 Absatz 3 der Tierkörperbeseitigungsanstalten-Verordnung formulierte unbestimmte Rechtsbegriff „ungewöhnlich hoher Anfall toter Tierkörper“ wurde nicht näher definiert. Aus der Begründung zur Bundesratsdrucksache 596/97 (Beschluss) zur Aufnahme der Regelung des § 12 Absatz 3 geht hervor, dass mit dieser Anzeigepflicht das Ziel der Früherkennung von Tierseuchen verfolgt wird. Bei der Abholung von Tierkörpern im Tierhaltungsbetrieb kann durchaus aufgrund von Erfahrungen des Beseitigungsunternehmens eingeschätzt werden, ob es sich um einen „normalen“ Anfall von Tierkörpern oder um einen „ungewöhnlich hohen“ Anfall handelt. Drucksache 6/3184 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 6. Wahlperiode 12 Zu b) Meldungen über einen erhöhten Anfall toter Tiere in Schweinehaltungsanlagen, die mögliche Verstöße gegen tierschutzrelevante Vorschriften beim Töten von Jungtieren hätten befürchten lassen können, sind bei den zuständigen Behörden nicht eingegangen. 8. In den Antworten auf meine Kleine Anfrage (Landtagsdrucksache 6/2586) teilt die Landesregierung mit, dass Kontrollen von Nutztierhaltungsanlagen durch die für Tierschutz zuständigen Behörden in Mecklenburg-Vorpommern „risikoorientiert“ erfolgen. Demnach wird die Auswahl der zu kontrollierenden Anlagen von einer Vielzahl an Kriterien abhängig gemacht, z. B. ob es in den Anlagen bereits zu Rechtsverstößen gekommen ist, wie hoch die Zahl der Tierverluste ist, wie der Bauzustand der Anlage ist, wie das Betriebsmanagement eingeschätzt wird usw. Handelt es sich bei diesem Auswahlverfahren um ein transparentes Verfahren, das dokumentiert wird und bei eventueller Akteneinsicht für Jedermann nachvollziehbar ist? a) Wie ist mit einem solchen Verfahren sichergestellt, dass alle Tier- haltungsanlagen und nicht nur ausgewählte Anlagen kontrolliert werden? b) Wenn eines der bei der Risikoanalyse beachteten Kriterien, wie durch die Landesregierung in den Antworten auf meine Kleine Anfrage (Landtagsdrucksache 6/2586) angegeben, die Anzahl der Tiere in den Anlagen ist, ab welcher Anzahl an Tieren sieht die Landesregierung ein erhöhtes Risiko, dass es zu tierschutzrelevanten Verstößen kommt und warum ab dieser Anzahl? Zu 8 und a) Die Auswahl der zu kontrollierenden Betriebe erfolgt nach pflichtgemäßem Ermessen. Die in Rede stehende Antwort zur Frage 5 der Kleinen Anfrage (Landtagsdrucksache 6/2586) stellte dar, dass die Kontrolltätigkeit der für Tierschutz zuständigen Behörden risikoorientiert erfolgt. Zur Sicherstellung der Fachrechtskontrollen bedienen sich die zuständigen Behörden jedoch nicht ausschließlich der Risikoanalyse, sondern nutzen diese neben anderen Kriterien. Ergänzend wird auf die Antwort zu Frage 5 dieser Kleinen Anfrage verwiesen. Das Auswahlverfahren wird in den zuständigen Behörden dokumentiert. Eine Auskunft im Rahmen der Vorschriften des Informationsfreiheitsgesetzes ist möglich. Zu b) Die Landesregierung sieht keinen grundsätzlichen Zusammenhang zwischen der Anzahl der in einem Betrieb gehaltenen Tiere und der Qualität der Tierhaltung. Die Bewertung des möglichen Kriteriums „Anzahl der Tiere“ obliegt der zuständigen Behörde, die dies einzelfallbezogen für den jeweiligen Betrieb zu beurteilen hat. Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 6. Wahlperiode Drucksache 6/3184 13 9. In den Antworten auf meine Kleine Anfrage (Landtagsdruck- sache 6/2586) teilt die Landesregierung mit, dass ihr Anhaltspunkte für das Töten sogenannter „überzähliger“ Ferkel in MecklenburgVorpommern nicht vorliegen. Hat sich diese Einschätzung nach Kenntnisnahme der eingangs erwähnten Fernsehdokumentation und der aktiven Ansprache der Generalstaatsanwaltschaft durch das Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und Verbraucherschutz Mecklenburg-Vorpommern im Fall der Tierzucht Gut Losten GmbH & Co geändert? a) In welchen anderen konkreten Fällen führten nach Kenntnis der Landesregierung bisher tierschutzrelevante Verstöße in Nutztierhaltungsanlagen in Mecklenburg-Vorpommern zu staatsanwaltlichen Ermittlungen? b) Mit welchem Ergebnis wurden die in der Antwort zu Frage 1a) der Drucksache 6/2568 aufgeführten bisherigen staatsanwaltlichen Ermittlungen jeweils betrieben (bitte jeweils Angabe des betreffenden Agrarbetriebes, Datum der begonnenen Ermittlungen, Dauer der Ermittlungen, Angabe des verhängten Strafmaßes/der verhängten Sanktion bzw. der Information, ob Verfahren eingestellt wurde)? Aufgrund eines an den Generalstaatsanwalt gerichteten Schreibens des Ministeriums für Landwirtschaft, Umwelt und Verbraucherschutz Mecklenburg-Vorpommern vom 15.07.2014 und der Medienberichterstattung in der Schweriner Volkszeitung vom 16.07.2014 sowie des Fernsehberichtes „Report Mainz“ vom 14.07.2014 hat die Staatsanwaltschaft Schwerin gegen Mitarbeiter der Tierzucht Gut Losten GmbH & Co. KG ein Ermittlungsverfahren wegen Verstoßes gegen § 17 Abs. 1 Nr. 1, Nr. 2a Tierschutzgesetz eingeleitet. Die Ermittlungen dauern an. Zu a) Wegen des in Rede stehenden Vorwurfs der strafrechtlich relevanten Ferkeltötung werden gegenwärtig keine weiteren staatsanwaltlichen Ermittlungsverfahren geführt. Zu b) Die Staatsanwaltschaft Neubrandenburg hat das Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts einer Straftat nach § 17 Tierschutzgesetz in der Schweinezuchtanlage Alt Tellin eingestellt, da nicht der Nachweis zu führen war, dass lebensfähige Ferkel getötet worden sind und/oder bei der Praxis der Tötung von Ferkeln, die aufgrund von Erkrankungen oder Verletzungen nicht lebensfähig waren, gegen tierschutzrechtliche Normen verstoßen wurde. Drucksache 6/3184 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 6. Wahlperiode 14 10. In den Antworten auf meine Kleine Anfrage (Landtagsdrucksache 6/2586) teilt die Landesregierung mit, dass sie per 11.12.2013 einen Erlass an die zuständigen Behörden der Landkreise/kreisfreien Städte verfasst hat, mit dem sie auf die geltende Rechtslage verwiesen und bei tierschutzfachlichen Kontrollen um eine intensive Prüfung des Umgangs mit neu geborenen Ferkeln gebeten hat. Sind im Ergebnis dieses Erlasses die tierschutzfachlichen Kontrollen intensiviert worden und wenn ja, stellen sich in Auswertung dieser Kontrollen aus Sicht der Landesregierung Änderungsbedarfe bei der bisherigen Kontrollpraxis dar? a) Hält die Landesregierung insbesondere unter Kenntnisnahme der jüngst in der oben erwähnten ARD-Fernsehreportage dokumentierten Vorkommnisse die mit dem Tierschutzgesetz ab 01.02.2014 geforderten Eigenkontrollen (§ 11 Nummer 8 Tierschutzgesetz) der Tierhalter für ausreichend, den gesetzlichen Tierschutz in Nutztierhaltungsanlagen zu gewährleisten und wenn ja, warum? b) Wenn es - so wie die Landesregierung anführt (Landtagsdrucksache 6/2586) - den Behörden obliegt zu kontrollieren, ob der Tierhalter geeignete Maßnahmen ergriffen hat, die belegen, dass er dem gesetzliche geforderten Tierschutz nachkommt, welche nachweisbaren Maßnahmen erwarten die Behörden von Tierhaltern, um die Tötung von Ferkeln tierschutzkonform durchzuführen? Aufgrund des Erlasses vom 11.12.2013 wurden diesbezügliche tierschutzfachliche Kontrollen intensiviert. Nach Angabe der zuständigen Behörden wurden ferkelerzeugende Betriebe hinsichtlich der Anforderungen an die tierschutzgerechte Tötung nicht überlebensfähiger Saugferkel informiert und belehrt. Weiterführende Hinweise zu tierschutzfachlichen Schwerpunkten in diesem Zusammenhang wurden den Behörden per Erlass vom 19.08.2014 gegeben. Zu a) Betriebliche Eigenkontrollen sind grundsätzlich geeignet, die Einhaltung tierschutzrelevanter Vorschriften zu überprüfen. Durch den Tierhalter werden die Würfe der einzelnen Sauen mehrmals täglich in Augenschein genommen; im „Sauenplaner“ (Dokumentationsmittel des Tierhalters) wird der Gesundheitszustand der Würfe täglich dokumentiert. Gleichzeitig werden nicht überlebensfähige, erdrückte Ferkel und Ferkel mit Anomalien im Sauenplaner erfasst. Durch den Amtstierarzt kann auch dadurch die Entwicklung des Gesundheitsstatus der Ferkel des Bestandes überprüft werden. Zudem liegen den tierhaltenden Betrieben Schlachtauswertungen, Ergebnisse des Salmonellenmonitorings oder der Tierarzneimittelüberwachung vor, die Hinweise auf die Einhaltung der tierschutzrechtlichen Anforderungen geben - auch dies nicht erst seit der Einführung des § 11 Absatz 8 des Tierschutzgesetzes. Hinsichtlich der Qualität der in § 11 Absatz 8 genannten Tierschutzindikatoren existiert noch keine abgestimmte Auffassung, die einen bundeseinheitlichen Vollzug des Tierschutzrechts ermöglicht. Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 6. Wahlperiode Drucksache 6/3184 15 Insofern stützt sich die Eignung betrieblicher Eigenkontrollen zur Dokumentation der Gewährleistung der Einhaltung tierschutzrechtlicher Mindestanforderungen in der Haltung landwirtschaftlicher Nutztiere auf die bewusste Wahrnehmung der Verantwortung des Tierhalters für den Schutz des Wohlbefindens der von ihm gehaltenen Tiere. Dazu hat er jederzeit die tierschutzkonforme Haltung und den tierschutzkonformen Umgang mit den von ihm gehaltenen Tieren sicherzustellen. Der Behörde obliegt es zu kontrollieren, ob der Tierhalter geeignete Maßnahmen ergriffen hat, die belegen, dass er dieser Verantwortung nachkommt (siehe auch Antwort zu Frage 7 der Drucksache 6/2586). Zu b) Die Maßnahmen, die im tierschutzgerechten Umgang mit Saugferkeln zu beachten sind, sind im diesbezüglichen Erlass vom 19.08.2014 festgelegt. Der Erlass beinhaltet auch Kriterien, mit denen die Behörde prüfen kann, anhand welcher Maßnahmen die Tötung von Ferkeln durch den Tierhalter tierschutzkonform erfolgt ist. Insbesondere zählt dazu die Kontrolle - der Kenntnisse und Fähigkeiten der Personen, die mit den Tieren umgehen, sowie der diesbezüglichen Dokumente (Sachkunde-/Qualifikationsnachweise), gegebenenfalls die ergänzende Vermittlung der Sachkunde beziehungsweise Beratung; - der betriebsseitigen Festlegung von Verfahrensweisen sowie deren Umsetzung. Die Umsetzung der Maßnahmen wird anlässlich tierschutzrechtlicher Überprüfungen kontrolliert.