Der Minister für Bildung, Wissenschaft und Kultur hat namens der Landesregierung die Kleine Anfrage mit Schreiben vom 26. August 2014 beantwortet. LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 6/3197 6. Wahlperiode 27.08.2014 KLEINE ANFRAGE der Abgeordneten Simone Oldenburg, Fraktion DIE LINKE Erwerb von Lehrbefähigungen und Höhergruppierungen im Rahmen der Umsetzung des Lehrerbildungsgesetzes und ANTWORT der Landesregierung Vorbemerkung Die Landesregierung sieht die vorrangige Aufgabe der Schulen in der pädagogischen Arbeit und ist deshalb bestrebt, den Aufwand bezüglich Verwaltung und Statistik auf das Maß zu beschränken, welches für die Steuerung und Aufsicht der Schulverwaltungsprozesse unabdingbar ist. Weiterführende Angaben wären nur mit einem erheblichen Mehraufwand für die Schulen leistbar. Bereits in den Beratungen des Bildungsausschusses wurde auf die Fragen, die Gegenstand der vorliegenden Kleinen Anfrage sind, seitens des Ministers für Bildung, Wissenschaft und Kultur geantwortet. Dort wurde auf die Komplexität der innovativen Regelungen, die für die weitere Entwicklung im Lehrerbildungsbereich potenziell exemplarisch sind, verwiesen und ausgeführt, dass es für die Gestaltung der notwendigen Rechtsverordnung und damit eines rechtssicheren Verfahrens einer sorgfältigen Differenzierung der Fallgruppen und der Vorbereitung von Qualifizierungsmaßnahmen bedarf, für die das Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur einen entsprechenden zeitlichen Vorlauf benötigt. Da die Verordnungsermächtigung erst im Rahmen des parlamentarischen Beratungsverfahrens in das Gesetz aufgenommen wurde, konnte die Landesregierung nicht auf entsprechende Vorarbeiten zurückgreifen. Drucksache 6/3197 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 6. Wahlperiode 2 Das „Gesetz über die Lehrerbildung in Mecklenburg-Vorpommern“ regelt den Erwerb von Lehrbefähigungen sowie den Erwerb einer einem Lehramt gleichgestellten Qualifikation, woraus sich - je nach Fallgestaltung - eine eingruppierungsrechtliche Gleichstellung mit ausgebildeten Lehrkräften ergibt. 1. Wie viele Lehrbefähigungen wurden seit dem Inkrafttreten des Lehrerbildungsgesetzes zum 1. Januar 2014 auf dieser Grundlage anerkannt (bitte getrennt nach Art der Lehrbefähigung angeben)? 2. Wie viele der zu Frage 1 genannten Lehrbefähigungen wurden bis- herigen Seiteneinsteigern zuerkannt (bitte getrennt nach Schularten und Schulamtsbereichen angeben)? 3. Wie viele der zu Frage 1 genannten Lehrbefähigungen beziehen sich auf den Erwerb eines weiteren Lehramtes (bitte getrennt nach Schularten und Schulamtsbereichen angeben)? 4. Wie viele Höhergruppierungen haben sich aus den zu Frage 1 genann- ten Anerkennungen ergeben? Zu 1, 2, 3 und 4 Es wurden auf der genannten Grundlage keine Lehrbefähigungen anerkannt. 5. Welche Gründe führt die Landesregierung an, diese im Gesetz vorgesehenen Maßnahmen noch nicht zu nutzen, falls keine Höhergruppierungen und Anerkennungen von Lehrbefähigungen erfolgten? Um dem Gleichbehandlungsgrundsatz zu entsprechen, ist der Erlass einer Rechtsverordnung notwendig, auf deren Grundlage die Anerkennung von Lehrbefähigungen gemäß § 2 Lehrerbildungsgesetz erfolgen soll und in der gegebenenfalls anzusetzende Qualifizierungsmaßnahmen geregelt werden. Sie befindet sich derzeit in Erarbeitung (siehe Vorbemerkung ). Grundlage für die Verordnung ist § 2 Absatz 8 Lehrerbildungsgesetz. 6. Welche Schritte beabsichtigt die Landesregierung zu unternehmen, damit diese Verfahren endlich beginnen und in angemessener Zeit zu Ende geführt werden, soweit bisher keine Anerkennungen und Höhergruppierungen erfolgten? Nach dem Inkrafttreten der oben genannten Verordnung werden die Anträge entsprechend beschieden. Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 6. Wahlperiode Drucksache 6/3197 3 7. Wie sichert die Landesregierung die rückwirkenden Ansprüche von Lehrkräften zum 1. Januar 2014, falls die Anerkennungen der Lehrbefähigungen bisher nicht erfolgten? Im Zuge der Regelung des Antragsverfahrens durch die oben genannte Verordnung (siehe Antwort zu Frage 5) wird auch die Frage der Rückwirkung von Ansprüchen geklärt werden. 8. Welche Gründe führt die Landesregierung an, die es rechtfertigen, dass betreffende Lehrkräfte die Realisierung dieser gesetzlich geregelten Ansprüche auf dem Antragsweg geltend machen müssen? Entsprechend den tariflichen Regelungen müssen die Ansprüche geltend gemacht werden. Es bedarf nach Vorliegen eines Antrags auf Grundlage eines geregelten und rechtssicheren Verfahrens einer Prüfung der Voraussetzungen (zum Beispiel der Dauer der Tätigkeit an einer Schule) und Zuordnung zu einer der gesetzlich vorgeschriebenen Fallgruppen, die auf dem Hochschulabschluss und den daraus ableitbaren Fächern beruht. Eine Überprüfung von Amts wegen ist gesetzlich nicht vorgesehen. Dass die abstrakte Regelung in § 2 Absatz 5 und 6 Lehrerbildungsgesetz einer Konkretion durch Rechtsverordnung bedarf, ergibt sich bereits aus § 2 Absatz 8 Lehrerbildungsgesetz, der nicht nur die Verordnungsermächtigung für die Qualifizierungsmaßnahmen enthält, sondern für die Zulassung und Auswahl von zu qualifizierenden Beschäftigten eine Differenzierung nach Fallgruppen voraussetzt, die nur im Zuge eines transparenten Antragsverfahrens zu leisten ist.