Der Minister für Inneres und Sport hat namens der Landesregierung die Kleine Anfrage mit Schreiben vom 29. August 2014 beantwortet. LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 6/3204 6. Wahlperiode 01.09.2014 KLEINE ANFRAGE des Abgeordneten Udo Pastörs, Fraktion der NPD Vermehrtes Auftreten radikaler Islamisten aus dem Nordkaukasus in Mecklenburg-Vorpommern und ANTWORT der Landesregierung Auf Seite 117 des Verfassungsschutzberichtes 2013 heißt es unter anderem: „Eine neue Entwicklung in 2013 war das vermehrte Auftreten von radikalen Islamisten aus dem Nordkaukasus, welche im Zuge des in diesem Jahr stark angestiegenen Zuzugs von Asylbewerbern aus dieser Region nach Mecklenburg-Vorpommern gekommen sind.“ 1. Durch welche konkreten Aktivitäten traten aus dem Nordkaukasus stammende radikale Islamisten in Mecklenburg-Vorpommern bislang hervor? Die Asylbewerberzahlen aus der Region Nordkaukasus hatten sich im vergangenen Jahr zunächst dynamisch nach oben entwickelt. Ab Mitte des Jahres 2013 ging die Zahl der Asylbewerber aus dieser Region in etwa wieder auf das Vorjahresniveau zurück. Aufgrund der muslimisch geprägten Herkunftsregion befanden sich unter den eingereisten Asyl- bewerbern auch solche Personen, die ihre Lebens- und Verhaltensvorstellungen auch Mitbewohnern in den Gemeinschaftsunterkünften für Asylbewerber aufzwingen und diese zu entsprechenden Verhaltensänderungen bewegen wollten. Drucksache 6/3204 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 6. Wahlperiode 2 2. Wie hoch ist derzeit die Zahl der aus dem Nordkaukasus stammenden radikalen Islamisten in Mecklenburg-Vorpommern (bitte, wenn möglich, eine Vergleichszahl aus dem Jahr 2013 angeben)? Nach den der Landesregierung vorliegenden Erkenntnissen bewegt sich das in der Frage angesprochene Personenpotenzial derzeit im unteren zweistelligen Bereich. Bezüglich näherer Einzelheiten wird auf die Zuständigkeit der parlamentarischen Kontrollkommission verwiesen. 3. Welche Ursachen sind nach Kenntnis der Landesregierung für die stark gestiegene Zahl von Asylbewerbern aus dem Nordkaukasus maßgeblich? Generell sind Wanderungsbewegungen und damit einhergehend auch die Zuwanderung von Asylsuchenden abhängig von der Situation im Herkunfts- und auch der im Aufnahmeland (sogenannte Push- bzw. Pull-Faktoren). Was im Einzelnen die starke Zunahme der Asylbewerberzahlen aus dem Nordkaukasus im ersten Halbjahr 2013 ausgelöst hat, ist der Landesregierung nicht näher bekannt. 4. In wie vielen Fällen ist im Hinblick auf Islamisten, die aus dem Nord- kaukasus stammen, bislang von der Möglichkeit der „zwingenden Ausweisung“ (§ 53 Aufenthaltsgesetz) Gebrauch gemacht worden (bitte auch jeweils die Gründe für die Ausweisung angeben)? Es ist bislang in keinem Fall von der Möglichkeit der „zwingenden Ausweisung“ (§ 53 Aufenthaltsgesetz) Gebrauch gemacht worden, da die Voraussetzungen dafür nicht vorlagen. Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 6. Wahlperiode Drucksache 6/3204 3 5. Wie viele Rückführungen von aus der Russischen Föderation stammenden Asylbewerbern gab es gemäß Dublin-II-Abkommen auf Mecklenburg-Vorpommern bezogen vom 1. Januar 2014 bis zum jüngsten statistisch erfassten Zeitpunkt (bitte nach Landkreisen und kreisfreien Städten sortieren)? Nach den der Landesregierung vorliegenden Feststellungen sind in dem entsprechenden Zeitraum 102 aus der Russischen Föderation stammende Asylbewerber im Rahmen des seit dem 1. Januar 2014 anzuwendenden Dublin-III-Abkommens rückgeführt worden, die sich nach Landkreisen und kreisfreien Städten sortiert wie folgt darstellen: - Landkreis Mecklenburgische Seenplatte = 14 Personen, - Landkreis Nordwestmecklenburg = 3 Person, - Landkreis Vorpommern-Rügen = 24 Personen, - Landkreis Rostock = 4 Personen, - Landkreis Vorpommern-Greifswald = 48 Personen, - Landeshauptstadt Schwerin = 4 Personen, - Hansestadt Rostock = 1 Person, - Amt für Migration und Flüchtlinge im Landesamt für innere Verwaltung Mecklenburg- Vorpommern = 4 Personen. Das Amt für Migration und Flüchtlinge im Landesamt für innere Verwaltung Mecklenburg- Vorpommern ist gemäß § 1 Absatz 1 Nummer 2 in Verbindung mit § 3 Absatz 1 und Absatz 2 Satz 1 der Zuwanderungszuständigkeitslandesverordnung als zentrale Ausländerbehörde zuständig für alle ausländerrechtlichen Maßnahmen gegenüber Ausländerinnen und Ausländern, die in einer Aufnahmeeinrichtung des Landes wohnen oder dort zu wohnen verpflichtet sind, und darüber hinaus für die Durchführung der Abschiebung aller sonstigen Asylbewerberinnen und Asylbewerber und unerlaubt eingereisten Ausländerinnen und Ausländer nach § 15a Absatz 1 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes, sofern die Abschiebung im begründeten Einzelfall nicht durch die zuständige kommunale Ausländerbehörde durch- geführt wird.