Die Ministerin für Arbeit, Gleichstellung und Soziales hat namens der Landesregierung die Kleine Anfrage mit Schreiben vom 9. September 2014 beantwortet. LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 6/3210 6. Wahlperiode 10.09.2014 KLEINE ANFRAGE der Abgeordneten Jacqueline Bernhardt, Fraktion DIE LINKE Umsetzung der UN-Kinderrechtskonvention in Mecklenburg-Vorpommern und ANTWORT der Landesregierung Vorbemerkung Die UN-Kinderrechtskonvention bekräftigt den Geltungsanspruch aller Menschenrechte für Kinder und formuliert verbindliche Mindeststandards für ihren Schutz, ihre Förderung und Partizipation. Ihr Anwendungsbereich umfasst alle das Kind berührenden Lebensbereiche und Rechtsgebiete. Am 20. November 1989 wurde die Kinderrechtskonvention von der Generalversammlung der Vereinten Nationen verabschiedet. Deutschland hat sie im Jahr 1992 unter Vorbehalt zum Ausländerrecht ratifiziert. Seit 2010 gilt sie in Deutschland offiziell uneingeschränkt für jedes Kind. 1. Wie wird dafür Sorge getragen, dass die UN-Kinderrechtskonvention und ihre Inhalte allen Personen, die regelmäßigen Umgang mit Kindern haben, bekannt ist? Die Verpflichtung zur Bekanntmachung der UN-Kinderrechtskonvention richtet sich an die Bundesregierung. Diese nutzt verschiedene Wege, um die Grundsätze und Bestimmungen des Übereinkommens durch geeignete und wirksame Maßnahmen bei Erwachsenen und Kindern bekannt zu machen. Richtungsweisend sind in diesem Zusammenhang unter anderem der Nationale Aktionsplan der Bundesregierung „Für ein kindergerechtes Deutschland 2005 - 2010“ sowie der erste eigenständige Kinder- und Jugendreport 2010, in denen konkrete Maßnahmen zur Umsetzung der Rechte junger Menschen formuliert werden. Drucksache 6/3210 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 6. Wahlperiode 2 Darüber hinaus spiegeln sich die in der UN-Kinderrechtskonvention verbrieften Rechte in verschiedenen bundes- und landesgesetzlichen Regelungen wider. So enthalten zum Beispiel Vorschriften des Kinder- und Jugendhilferechts, Familienrechts, Schulrechts, Sozialrechts sowie Aufenthalts- und Asylrechts konkrete Rechte zum Schutz, zur Förderung und/oder Beteiligung von Kindern. Ihre Inhalte sind Bestandteil der Aus-, Fort- und Weiterbildung von Fachkräften, die regelmäßig Umgang mit Kindern haben. Zudem tragen verschiedene Initiativen, Projekte und Maßnahmen zur Bekanntmachung und Umsetzung von Kinder- rechten bei. 2. Wie wird im Land Mecklenburg-Vorpommern für eine zielführende Umsetzung der Kinderrechtskonvention gesorgt? Auf die Antwort zu Frage 1 wird verwiesen. Die Landesregierung arbeitet eng mit den örtlichen Trägern der öffentlichen Jugendhilfe zusammen und unterstützt sie bei der Überführung der gesetzlichen Vorschriften in geeignete, praxistaugliche Verfahren und Standards. Durch die Erarbeitung und Veröffentlichung fachlicher Anleitungen wird für eine möglichst einheitliche und flächendeckende Umsetzung Sorge getragen. Darüber hinaus unterstützt die Landesregierung das Engagement vieler Einrichtungsträger und Institutionen, die sich für die Rechte von Kindern stark machen. 3. Wie wurde und wird das Individualbeschwerderecht für Kinder und Jugendliche in Mecklenburg-Vorpommern bekannt gemacht und umgesetzt, welches im April 2014 mit Inkrafttreten des dritten Zusatzprotokolls zur UN-Kinderrechtskonvention eingeführt wurde? Das dritte Zusatzprotokoll ist Bestandteil der UN-Kinderrechtskonvention und gilt durch Unterzeichnung auch in Deutschland. Auf die Antwort zu Frage 1 wird verwiesen. Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 6. Wahlperiode Drucksache 6/3210 3 4. Wie steht das Land zur Einführung von Ombudsstellen zur Wahr- nehmung des Beschwerderechts für Kinder und Jugendliche, deren Beschwerdeverfahren auf dem innerstaatlichen Rechtsweg beschritten wird sowie zur Wahrnehmung des Individualbeschwerderechts auf Grundlage der UN-Kinderrechtskonvention? Die Landesregierung steht der Einführung von Ombudsstellen, die Kinder und Jugendliche darin unterstützen, ihre Beschwerderechte in ihren jeweiligen Lebensbereichen wahrzu- nehmen, grundsätzlich offen gegenüber. Es bedarf dazu noch eines weiteren fachlichen Diskurses, um insbesondere die Bereiche Schule, Jugendhilfe und Eingliederungshilfe intensiver an einem solchen Entwicklungsprozess zu beteiligen. Die Wahrnehmung des Individualbeschwerderechts setzt voraus, dass der innerstaatliche Rechtsweg bereits voll ausgeschöpft wurde. Deshalb ist darauf zu achten, dass die damit verbundenen Verfahrenszeiten für Kinder und Jugendliche möglichst kurz gehalten werden. 5. An welchen Standorten in Mecklenburg-Vorpommern gibt es bereits Ombudsstellen zur Aufnahme und Begleitung eines Beschwerde- verfahrens für Kinder und Jugendliche bzw. an welchen Orten ist die Einrichtung von Ombudsstellen vorgesehen? Ombudsstellen sind in der Kinder- und Jugendhilfe nicht eindeutig definiert. Ihre organisa- torische und inhaltliche Ausrichtung kann deshalb unterschiedlich ausgeprägt sein. Der Landesregierung sind keine konkreten Standorte von Ombudsstellen in Mecklenburg- Vorpommern bekannt. Die Einrichtung solcher Stellen durch die Landesregierung ist nicht vorgesehen. Dieses wäre eine Aufgabe der örtlichen Träger der Jugendhilfe. 6. Wie hat die Landesregierung den Beschluss des Antrages „Kinder- rechte im Grundgesetz verankern“ der Landtagsfraktionen SPD, CDU und DIE LINKE vom 01.12.2010 auf Drucksache 5/3975 umgesetzt? Auf Antrag der Landesregierung wurde die Bundesrats-Drucksache 386/11(neu) „Entschließung des Bundesrates Kinderrechte im Grundgesetz verankern“ auf die Tagesordnung des Bundesrates am 8. Juli 2011 gesetzt. Der Bundesrat hat die Entschließung am 25. November 2011 in der Fassung der Bundesrats-Drucksache 386/11(Beschluss) gefasst. Die Bundesregierung hat mit Bundesrats-Drucksache 431/12 vom 19. Juli 2012 Stellung zu der Entschließung bezogen und mitgeteilt, dass eine Grundgesetzänderung aus ihrer Sicht nicht erforderlich ist. Drucksache 6/3210 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 6. Wahlperiode 4 7. Wann und mit welchem Ergebnis hat die Landesregierung die unter Ziffer 2 und 3 des Antrages der Landtagsfraktionen SPD, CDU und DIE LINKE vom 01.12.2010 auf Drucksache 5/3975 geforderte Bundesratsinitiative eingebracht? Auf die Antwort zu Frage 6 wird verwiesen. 8. An welchen Bundesratsinitiativen zur Verankerung der Kinderrechte im Grundgesetz hat sich die Landesregierung seit dem Jahr 2010 beteiligt? Die Landesregierung hat anlässlich der Beratung der Bundesrats-Drucksache 86/13 „Bericht über die Lebenssituation junger Menschen und die Bestrebungen und Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe in Deutschland“ im Ausschuss für Frauen und Jugend des Bundesrates am 17. April 2013 zusammen mit Nordrhein-Westfalen einen Antrag eingebracht, in dessen Ziffer 6 es unter anderem heißt: „Darüber hinaus erachtet es der Bundesrat aber für dringend erforderlich, die Kinderrechte auch im Grundgesetz zu verankern, um so deren umfassende Berücksichtigung in allen gesellschaftlichen Bereichen sicherzustellen.“ Diese Ziffer fand jedoch im Bundesrat am 03. Mai 2013 keine Mehrheit. 9. Welchen Bundesratsinitiativen zur Verankerung der Kinderrechte im Grundgesetz hat die Landesregierung seit dem Jahr 2010 zugestimmt, sich enthalten bzw. welche hat sie abgelehnt? Auf die Antwort zu Frage 8 wird verwiesen. 10. In welchen Ausschüssen des Landtages und in welchen Sitzungen hat die Landesregierung die unter Ziffer 4 des Antrages der Landtags- fraktionen SPD, CDU und DIE LINKE vom 01.12.2010 auf Druck- sache 5/3975 beschlossene Unterrichtung über die Ergebnisse der ein- zuleitenden Bundesratsinitiative vorgenommen? Eine Unterrichtung der Landesregierung in den zuständigen Ausschüssen hat bislang nicht stattgefunden.