Die Ministerin für Arbeit, Gleichstellung und Soziales hat namens der Landesregierung die Kleine Anfrage mit Schreiben vom 11. September 2014 beantwortet. LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 6/3221 6. Wahlperiode 12.09.2014 KLEINE ANFRAGE der Abgeordneten Silke Gajek, Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Weiterentwicklung der Tagespflege in Mecklenburg-Vorpommern und ANTWORT der Landesregierung Die Kindertagespflege stellt auch in unserem Bundesland eine Bereicherung im Angebot der Kinderbetreuung dar und soll gemäß § 18 (4) Kindertagesförderungsgesetz Mecklenburg-Vorpommern gezielt unterstützt werden. Die Kindertagespflege hat sich in den vergangenen Jahren zu einem eigenständigen Tätigkeitsfeld entwickelt, ohne dass ein einheitliches Berufsbild existiert. Das hat Auswirkungen, insbesondere auf die Qualitätsentwicklung und -sicherung und die beruflichen Perspektiven der Tagespflegepersonen. 1. Welche spezifischen Unterstützungsmaßnahmen gibt es für Tages- pflegepersonen, die eine inklusiv ausgerichtete Betreuung und Förderung für Kinder mit erhöhtem Förderbedarf realisieren? a) Falls keine spezifischen Unterstützungsmaßnahmen existieren, sieht die Landesregierung einen entsprechenden Bedarf? b) Wie plant die Landesregierung, falls ein entsprechender Bedarf gesehen wird, diesem Rechnung zu tragen? Zu 1, a) und b) Tagespflegepersonen können den Berufsabschluss „Staatlich anerkannte Erzieherin“ beziehungsweise „Staatlich anerkannter Erzieher“ im Rahmen der berufsbegleitenden Ausbildung erwerben. Entsprechende Anträge von Tagespflegepersonen liegen dem Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur bislang nicht vor. Spezifische Unterstützungsmaßnahmen werden nicht vorgehalten. Drucksache 6/3221 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 6. Wahlperiode 2 2. Welche berufsbegleitenden abschlussbezogenen Weiterbildungsange- bote für Tagespflegepersonen zur Erzieherin/zum Erzieher gibt es derzeit in Mecklenburg-Vorpommern? a) Wie werden Tagespflegepersonen dazu ermutigt und dabei unter- stützt, sich weiter zu qualifizieren? b) Wie bewertet die Landesregierung die Zusammenarbeit des Bildungs- und des Sozialressorts hinsichtlich der Planung und Kommunikation entsprechender Maßnahmen? Tagespflegepersonen können den Berufsabschluss „Staatlich anerkannte Erzieherin“ beziehungsweise „Staatlich anerkannter Erzieher“ im Rahmen der berufsbegleitenden Ausbildung erwerben. Zu a) Das Ministerium für Arbeit, Gleichstellung und Soziales informiert im Rahmen und bei Gelegenheit von Gesprächen, Beratungen, Veranstaltungen und sonstigen Anlässen die Tagespflegepersonen über die vom Gesetzgeber und der Landesregierung verfolgte Zielstellung qualitativ hochwertiger Kindertagesförderung in der Kindertagespflege und über die mit dem Vierten Gesetz zur Änderung des Kindertagesförderungsgesetzes M-V erfolgte Schwerpunktsetzung bezüglich der Qualifizierung von Tagespflegepersonen. Zu b) Hinsichtlich der Ausbildungsplatzplanung der Erzieher/innen-Ausbildung erfolgt eine enge Abstimmung zwischen den beiden Ressorts. 3. Sieht die Landesregierung einen Bedarf dafür, das Berufsbild der Tagespflegeperson schrittweise im Hinblick auf eine Anschlussfähigkeit an den Beruf der Erzieherin/des Erziehers weiter zu entwickeln? a) Falls ja, welche konkreten Schritte unternimmt die Landesregie- rung im Hinblick auf die Erfüllung dieses Bedarfs? b) Falls nicht, warum nicht? Zu 3, a) und b) Der Anspruch des Kindertagesförderungsgesetzes M-V auf eine qualitativ hochwertige Kindertagesförderung umfasst auch die Förderung in der Kindertagespflege. Vor diesem Hintergrund ist die in allen Landkreisen und kreisfreien Städten bestehende unabdingbare Voraussetzung des Absolvierens des 160 Stunden Curriculums des Deutschen Jugendinstituts vor Aufnahme einer Tätigkeit als Tagespflegeperson zu sehen. Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 6. Wahlperiode Drucksache 6/3221 3 Diese Anforderung an den Nachweis der Geeignetheit einer Tagespflegeperson im Sinne des § 43 Absatz 2 Achtes Buch Sozialgesetzbuch unterstützt die Landesregierung uneingeschränkt . Darüber hinaus hat der Gesetzgeber mit dem Vierten Gesetz zur Änderung des Kindertagesförderungsgesetzes M-V einen weiteren Schwerpunkt zur Qualifikation von Tagespflegepersonen gesetzt. In § 6 Absatz 1 Kindertagesförderungsgesetz M-V wurde ein Vorbehalt zu Gunsten von im Sinne des § 43 Absatz 2 des Achten Buches Sozialgesetzbuch geeigneten und fachlich qualifizierten Tagespflegepersonen formuliert. Mit der Ermächtigung in § 24 Absatz 6 Kindertagesförderungsgesetz M-V wurde die Möglichkeit geschaffen, die Anforderungen an die fachliche Qualifikation von Tagespflegepersonen durch Verordnung landeseinheitlich fortzuschreiben. Diese gesetzliche Regelung verfolgt die Zielstellung einer Qualifizierung von Tagespflegepersonen entsprechend einer Assistenzkraft im Sinne des § 11 Absatz 3 Satz 1 und 3 Kindertagesförderungsgesetz M-V. Assistenzkräfte in diesem Sinne verfügen über eine mindestens zweijährige sozialpädagogische Ausbildung und in der Regel über einen Schulabschluss der Mittleren Reife. Nach § 24 Absatz 6 Kindertagesförderungsgesetz M-V ist eine solche Verordnung im Einvernehmen des Ministeriums für Arbeit, Gleichstellung und Soziales mit dem Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur und dem Sozialausschuss des Landtages zu entwickeln. Da Angelegenheiten der Kindertagesförderung Aufgaben im eigenen Wirkungskreis der Landkreise und kreisfreien Städte sind, ist eine Beteiligung der kommunalen Ebene bei der inhaltlichen Ausgestaltung der Verordnung unerlässlich. Das Ministerium für Arbeit, Gleichstellung und Soziales steht diesbezüglich im Dialog mit den Landkreisen und kreisfreien Städte. Darüber hinaus ist, insbesondere zur Erhöhung der Akzeptanz der angestrebten Qualitätsoffensive, eine enge Einbindung der Tagespflegepersonen beabsichtigt. 4. Welche Kooperationen von Tagespflegepersonen und Kindertagesstätten mit dem Ziel eines flexiblen Betreuungsangebots sind der Landesregierung bekannt (bitte nach Gebietskörperschaften differenziert darstellen)? Der Landesregierung liegen keine Daten über Kooperationen zwischen Tagespflegepersonen und Kindertagesstätten im Bereich flexibler Betreuungsangebote vor.