Der Minister für Landwirtschaft, Umwelt und Verbraucherschutz hat namens der Landesregierung die Kleine Anfrage mit Schreiben vom 7. März 2012 beantwortet. LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 6/323 6. Wahlperiode 07.03.2012 KLEINE ANFRAGE des Abgeordneten Helmut Holter, Fraktion DIE LINKE Vereinfachter Zugang zum Touristenfischereischein und ANTWORT der Landesregierung 1. Welche Veränderung plant die Landesregierung bezüglich der Erweiterung der Ausgabestellen des Touristenfischereischeins und für wann sind diese geplant? Mit der Ersten Verordnung zur Änderung der Fischereischeinverordnung (GVOBl. M-V S. 425), die am 14.08.2010 in Kraft getreten ist, wurde in dem neu gefassten § 3 Absatz 1 Buchstabe a die Möglichkeit geschaffen, dass sich die zuständigen Behörden bei der Ausgabe des zeitlich befristeten Fischereischeins natürlicher oder juristischer Personen des Privatrechts bedienen können. Es besteht damit die Möglichkeit, dass die zuständigen örtlichen Ordnungsbehörden Verwaltungshelferinnen und Verwaltungshelfer außerhalb der Verwaltung (zum Beispiel Binnenfischereiunternehmerinnen und Binnenfischereiunternehmer, Angelgeschäftsinhaberinnen und Angelgeschäftsinhaber, Angelvereinsvorsitzende, Kioskbesitzerinnen und Kioskbesitzer, Tankstellenpächterinnen und Tankstellenpächter) in die Ausgabe der zeitlich befristeten Fischereischeine einbeziehen, sofern diese Gewähr für eine ordnungsgemäße Aufgabenerledigung bieten. Darüber hinausgehende Änderungen sind seitens der Landesregierung nicht geplant. 2. Plant die Landesregierung weitere Veränderungen in Bezug auf den Touristenfischereischein? Es ist vorgesehen, § 3 Absatz 2 Buchstabe b der Fischereischeinverordnung (FSchVO) zu streichen. Drucksache 6/323 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 6. Wahlperiode 2 Danach können Anglerinnen und Angler bislang auch bei der oberen Fischereibehörde (Landesamt für Landwirtschaft, Lebensmittelsicherheit und Fischerei - LALLF) einen zeitlich befristeten Fischereischein erhalten. Der damit verbundene zeitliche Aufwand bei der oberen Fischereibehörde beläuft sich inzwischen auf einen Stellenanteil von circa 0,3 Vollbeschäftigteneinheiten. Vor dem Hintergrund der ab dem 01.01.2012 in vollem Umfang umzusetzenden Verordnung (EG) Nr.1224/2009, wovon auch alle Fragen der Vermarktungsregelungen und der Rückverfolgung von Fischereierzeugnissen (Artikel 56 - 68 oben genannter Verordnung) betroffen sind, ist die Ausgabe der zeitlich befristeten Fischereischeine durch das LALLF aus personellen Gründen nicht mehr möglich. Die Ausgabe von zeitlich befristeten Fischereischeinen an Anglerinnen und Angler soll zukünftig ausschließlich durch die örtlichen Ordnungsbehörden beziehungsweise durch die von diesen beauftragten natürlichen und juristischen Personen des Privatrechts erfolgen. 3. Wie viele Touristenfischereischeine wurden für „einheimische“ Urlauber aus Mecklenburg-Vorpommern ausgestellt? 4. Wie viele Touristen aus anderen Bundesländern haben in Mecklenburg-Vorpommern einen Touristenfischereischein beantragt (bitte in der Antwort die Bundesländer einzeln aufführen)? Die Fragen 3 und 4 werden zusammenhängend beantwortet. Für das Jahr 2011 liegt derzeit noch keine abschließende Statistik vor, da das Meldeverfahren der örtlichen Ordnungsbehörden noch nicht vollständig abgeschlossen ist. Im Jahr 2010 wurden 2.188 zeitlich befristete Fischereischeine und 142 Verlängerungsbescheinigungen an Bürgerinnen und Bürger mit Wohnsitz in Mecklenburg-Vorpommern ausgegeben. An Bürgerinnen und Bürger aus anderen Bundesländern wurden 11.411 zeitlich befriste Fischereischeine und 99 Verlängerungsbescheinigungen ausgegeben. Eine Untergliederung auf die einzelnen Bundesländer ist nicht möglich, da eine statistische Einzelerfassung je Bundesland nicht erfolgt. Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 6. Wahlperiode Drucksache 6/323 3 5. Welche Kosten sind durch die Ausstellung der Touristenfischerei- scheine im Jahr 2011 entstanden (in der Antwort bitte Positionen einzeln aufführen)? Die Kosten im Zusammenhang mit der Ausstellung der zeitlich befristeten Fischereischeine (zbFS) betragen für: - Druck der Formulare 1.772 Euro, - Druck der Formulare für die Verlängerungsbescheinigung zum zbFS 990 Euro, - Druck der Broschüre „Der zeitlich befriste Fischereischein in M-V“ 4.026 Euro, - Portokosten für den Versand der Vordrucke an die örtlichen Ordnungsbehörden ca. 3.000 Euro, - Personalkosten bei der oberen Fischereibehörde ca. 25.000 Euro. Zu den Personalkosten der örtlichen Ordnungsbehörden können seitens der Landesregierung keine Angaben gemacht werden. 6. Wie hoch waren im Jahr 2011 die Einnahmen durch die Gebühren, die bei der Beantragung des Touristenfischereischeins entrichtet werden mussten? Für die Erteilung des zeitlich befristeten Fischereischeins (zbFS) ist von der Antragstellerin beziehungsweise vom Antragsteller ein Betrag in Höhe von 20,00 Euro zu entrichten. Dieser Betrag beinhaltet: 1. Verwaltungsgebühren (7,70 Euro), 2. Fischereiabgabe (6 Euro), 3. Entgelte für die Erstellung sowie den Erwerb des Vordruckes und der Broschüre (1,50 Euro) sowie 4. eine gesonderte Abgabe für den zbFS (4,80 Euro). Für die innerhalb eines Kalenderjahres vorgenommene Verlängerung eines zeitlich befristeten Fischereischeins ist ein ermäßigter Betrag in Höhe von 13 Euro zu entrichten. Im Jahr 2011 wurden nach vorläufigen Schätzungen ca. 14.250 zeitlich befristete Fischereischeine ausgegeben. Genaue Zahlen liegen erst nach Abschluss des Meldeverfahrens vor (siehe Antwort zu den Fragen 3 und 4). Daraus ergeben sich geschätzte Einnahmen in Höhe von rund 285.000 Euro, davon rund 110.000 Euro Verwaltungsgebühren, rund 85.500 Euro Fischereiabgabe sowie rund 68.000 Euro Sonderabgabe zbFS.