Die Ministerin für Arbeit, Gleichstellung und Soziales hat namens der Landesregierung die Kleine Anfrage mit Schreiben vom 22. September 2014 beantwortet. LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 6/3231 6. Wahlperiode 23.09.2014 KLEINE ANFRAGE des Abgeordneten Torsten Koplin, Fraktion DIE LINKE Situation der Schuldner- und Verbraucherinsolvenzberatungsstellen in Mecklenburg-Vorpommern und ANTWORT der Landesregierung Die Fragen beziehen sich zum Teil auf die Kleinen Anfragen und Ant- worten der Landesregierung auf den Drucksachen 6/3133 vom 04.08.2014 sowie 6/2733 vom 18.03.2014. 1. Wie hat sich die Überschuldungsquote im Durchschnitt aller Bundes- länder und speziell in Mecklenburg-Vorpommern seit dem Jahr 2007 jährlich entwickelt? a) Wie haben sich die Anzahl und der Anteil der Rentnerinnen und Rentner sowie anderer Gruppen (zum Beispiel Arbeitslose, Empfänger von Grundsicherungsleistungen etc.) an der Gesamt- zahl der überschuldeten Privatpersonen bzw. überschuldeten Privathaushalte im Durchschnitt aller Bundesländer und für Mecklenburg-Vorpommern seit dem Jahr 2007 entwickelt? b) Wie wird sich nach Prognosen die Anzahl und der Anteil der Rent- nerinnen und Rentner sowie anderer Gruppen (zum Beispiel Arbeitslose, Empfänger von Grundsicherungsleistungen etc.) an der Gesamtzahl der überschuldeten Privatpersonen bzw. überschuldeten Privathaushalte im Durchschnitt aller Bundes- länder und für Mecklenburg-Vorpommern bis zum Jahr 2020 ent- wickeln? Drucksache 6/3231 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 6. Wahlperiode 2 Zu 1, a) und b) Unter Verweis auf die Kleinen Anfragen und Antworten der Landesregierung auf den Drucksachen 6/2733 vom 18.03.2014 sowie 6/3133 vom 04.08.2014 werden die Fragen wie folgt beantwortet: Es gibt kein Instrumentarium, um die absolute Zahl oder eine Quote überschuldeter Personen oder spezieller Personengruppen exakt zu bestimmen. Eine Überschuldung liegt nach überwiegender Auffassung vor, wenn Einkommen und Vermögen über einen längeren Zeitraum trotz Reduzierung des Lebensstandards nicht ausreichen, um fällige Forderungen zu begleichen. Es gibt aber verschiedene Indikatoren, die ausschließlich Trendaussagen zulassen. So legt beispielsweise der „SchuldnerAtlas Deutschland“ der Creditreform Wirtschaftsforschung den Anteil der Personen mit sogenannten Negativmerkmalen im Verhältnis zu allen Personen ab 18 Jahren zugrunde. Somit werden ausschließlich aktuell vorliegende juristische Sachverhalte, unstrittige Inkasso-Fälle von Creditreform gegenüber Privatpersonen und sogenannte „nachhaltige Zahlungsstörungen“ für die Feststellung von Überschuldung herangezogen. Dies lässt aber die Bestimmung einer exakten Überschuldungsquote nicht zu. Ebenso verhält es sich mit den gemeinsamen Berichten der Landesarbeitsgemeinschaft Schuldnerberatung Mecklenburg-Vorpommern e. V. und der LIGA der Spitzenverbände der Freien Wohlfahrtspflege zur Situation überschuldeter privater Haushalte in Mecklenburg- Vorpommern. Die Berichte basieren auf den in den Beratungsgesprächen erhobenen statistischen Angaben. Die Zahlen zu überschuldeten Privathaushalten sind dabei Extrapola- tionen auf der Grundlage der Inanspruchnahme der Schuldner- und Verbraucherinsolvenz- beratungsstellen. Auch sie können die exakte Zahl der überschuldeten Personen oder spezieller Personengruppen nicht darlegen, weil viele Personen nicht die Dienste von Schuldnerberatungsstellen in Anspruch nehmen, obwohl sie der Definition nach überschuldet sind. Zudem muss berücksichtigt werden, dass es neben den Schuldner- und Verbraucher- insolvenzberatungsstellen auch andere Möglichkeiten der Schuldenbewältigung gibt. Beispielsweise können Rechtsanwälte, Steuer- und Wirtschaftsprüfer die Beratungen durchführen sowie Bescheinigungen über das Scheitern außergerichtlicher Einigungsversuche ausstellen und danach das Insolvenzverfahren begleiten. 2. Wie hat sich die Inanspruchnahme der Schuldner- und Verbrauche- rinsolvenzberatungsstellen durch überschuldete Privatpersonen bzw. überschuldete Privathaushalte im Durch-schnitt aller Bundesländer und für Mecklenburg-Vorpommern seit dem Jahr 2007 insgesamt sowie nach Einkommens- und Altersgruppen entwickelt? Die Entwicklungen in Mecklenburg-Vorpommern können den nachfolgenden Tabellen entnommen werden. Erkenntnisse zur Inanspruchnahme der Schuldner- und Verbraucher- insolvenzberatungsstellen im Durchschnitt aller Bundesländer liegen der Landesregierung nicht vor. Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 6. Wahlperiode Drucksache 6/3231 3 Entwicklung der Anzahl der aktenkundigen Fälle - Neuaufnahmen - in Schuldner- und Verbraucherinsolvenzberatungsstellen in Mecklenburg-Vorpommern seit 2007 Jahr 2007 2008 2009 2010 2011 2012 2013 Anzahl 5.007 4.670 4.553 4.305 4.349 4.240 4.142 (Quelle: Jahresbericht 2013 der Landesarbeitsgemeinschaft Schuldnerberatung Mecklenburg Vorpommern e. V.) Entwicklung der Anzahl der Kurzberatungen in Schuldner- und Verbraucherinsolvenz- beratungsstellen in Mecklenburg-Vorpommern seit 2007 Jahr 2007 2008 2009 2010 2011 2012 2013 Anzahl 8.319 6.470 6.333 6.047 7.252 8.250 8.412 (Quelle: Jahresberichte 2007, 2008, 2013 der Landesarbeitsgemeinschaft Schuldnerberatung Mecklenburg- Vorpommern e. V.) Zusammensetzung der neu aufgenommenen Ratsuchenden in den Schuldner- und Verbrau- cherinsolvenzberatungsstellen in Mecklenburg-Vorpommern seit 2007 nach Altersgruppen 2007 2008 2009 2010 2011 2012 2013 Bis 21 Jahre 8,8 % 8,4 % 7 % 7,2 % 6 % 4,8 % 4,2 % 22 - 27 Jahre 19,7 % 19,7 % 20,8 % 19,8 % 19,6 % 20,8 % 19,5 % 28 - 45 Jahre 41 % 40,5 % 40,1 % 42,1 % 41,9 % 42,1 % 44,8 % 46 - 64 Jahre 26,3 % 26,2 % 27,8 % 26,8 % 28,2 % 27,6 % 27,7 % Ab 65 Jahre 4,2 % 5,2 % 4,3 % 4,1 % 4,3 % 4,7 % 3,8 % (Quellen: Jahresberichte 2007, 2008, 2009, 2010, 2011, 2012 und 2013 der Landesarbeitsgemeinschaft Schuldnerberatung Mecklenburg-Vorpommern e. V. und eigene Berechnungen) Drucksache 6/3231 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 6. Wahlperiode 4 Zusammensetzung der neu aufgenommenen Ratsuchenden in den Schuldner- und Verbrau- cherinsolvenzberatungsstellen des Landes Mecklenburg-Vorpommern seit 2007 nach Einkommensgruppen 2007 2008 2009 2010 2011 2012 2013 ohne Einkommen 0 % 0 % 0,2 % 0 % 0 % 0 % 0 % Unter 715 € 39,8 % 38,4 % 35,3 % 33,6 % 31,8 % 29,5 % 26,5 % 715 € - 920 € 13,0 % 14,4 % 14 % 14,5 % 14,6 % 14,2 % 15,4 % 21 € - 1.280 € 22,8% 22 % 22,3 % 22,1 % 22,7 % 22,5 % 21,9 % 1.281 € - 1.535 € 10 % 10,3 % 11,6 % 11,8 % 11,2 % 12,3 % 12,8 % 1.536 € - 2.045 € 10 % 9,7 % 11,1 % 12,3 % 12,4 % 12,5 % 13,9 % 2.045 € und mehr 4,4 % 5,2 % 5,5 % 5,8 % 7,3 % 9 % 9,5 % (Quellen: Jahresberichte 2007, 2008, 2009, 2010, 2011, 2012 und 2013 der Landesarbeitsgemeinschaft Schuldnerberatung Mecklenburg-Vorpommern e. V. und eigene Berechnungen) 3. Inwieweit sieht die Landesregierung die Begrenzung der Beratungs- fälle je Beratungsfachkraft als sinnvoll und notwendig an bzw. lehnt diese ab? a) Inwieweit sieht die Landesregierung in puncto Abnahme der Anzahl der Beratungsfälle einen Zusammenhang mit der Abnahme der Anzahl der Beratungs- und Verwaltungsfachkräfte sowie der Begrenzung der Anzahl der Neuaufnahmen in Anwendung der Vereinbarung über die Qualitätskriterien und der Zunahme der Kurzberatungen? b) Inwieweit hat die Landesregierung Kenntnis über weiterhin existierende Wartezeiten bis zur Aufnahme einer aktenkundigen „Hauptberatung“? Die Festlegung einer Höchstgrenze von 50 Neuaufnahmen je Beratungsfachkraft pro Jahr ist in den „Qualitätskriterien in der Sozialen Schuldner- und Verbraucherinsolvenzberatung der Freien Wohlfahrtspflege in Mecklenburg-Vorpommern“ verankert. Es handelt sich um eine Vereinbarung zwischen der LIGA der Spitzenverbände der Freien Wohlfahrtspflege in Mecklenburg-Vorpommern e. V. und der Landesarbeitsgemeinschaft Schuldnerberatung Mecklenburg-Vorpommern e. V. vom 18. Januar 2007. Die Landesregierung ist dieser Vereinbarung nicht beigetreten. Eine Begrenzung der Beratungsfälle je Beratungsfachkraft betrachtet die Landesregierung als zu statisch, weil sie nicht die Unterschiede im Arbeitsaufwand pro Fall berücksichtigt. Sie ist auch nicht notwendig. Wie sich aus der nachfolgenden Tabelle entnehmen lässt, sinkt die Zahl der Beratungsfälle pro Beratungskraft. Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 6. Wahlperiode Drucksache 6/3231 5 Entwicklung der Beratungen pro Berater (40 Stunden/Woche) in Mecklenburg-Vorpommern seit 2007 Jahr 2007 2008 2009 2010 2011 2012 2013 Beratungen (ohne Kurz- beratungen) 265 245 237 224 216 208 199 Prozentuale Veränderung bezogen auf das Jahr 2007 --- (Aus- gangs- wert: 100 %) -7,5 % (92,5 %) -10,6 % (89,4 %) -15,5 % (84,5 %) -18,5 % (81,5 %) -21,5 % (78,5 %) -24,9 % (75,1 %) Beratungen insgesamt (mit Kurz- beratungen 356 340 331 312 326 333 329 Prozentuale Veränderung bezogen auf das Jahr 2007 --- (Aus- gangs- wert: 100 %) -4,5 % (95,5 %) -7,0 % (93,0 %) -12,4 % (87,6 %) -8,4 % (91,6 %) -6,5 % (93,5 %) -7,6 % (92,4 %) (Quelle: Jahresbericht 2013 der Landesarbeitsgemeinschaft Schuldnerberatung Mecklenburg-Vorpommern e. V. und eigene Berechnungen) Entwicklung der Arbeitsstunden der Beratungsfachkräfte in Mecklenburg-Vorpommern seit 2007 Jahr 2007 2008 2009 2010 2011 2012 2013 Arbeitsstun- den gesamt 2.852,9 2.751,2 2.697,0 2.739,8 2.649,8 2.641,6 2.617,2 Prozentuale Veränderung bezogen auf das Jahr 2007 --- (Aus- gangs- wert: 100 %) -3,6 % (96,4 %) -5,5 % (94,5 %) -4,0 % (96,0 %) -7,1 % (92,9 %) -7,4 % (92,6 %) -8,3 % (91,7 %) (Quellen: Jahresberichte 2007, 2008, 2009, 2010, 2011, 2012 und 2013 der Landesarbeitsgemeinschaft Schuldnerberatung Mecklenburg-Vorpommern e. V.) Ziel der Landesförderung ist es, ein ausreichendes Beratungsangebot sicherzustellen. Deshalb liegt der Förderung ein Schlüssel von einer Beratungskraft zu 25.000 Einwohner zugrunde. Dieser Einwohnerschlüssel von 1:25.000 ist von der Arbeitsgemeinschaft der Verbände der Schuldnerberatung (Bund) als idealer Schlüssel in ihrem Positionspapier aus dem Jahr 2011 empfohlen worden. Die Bundesarbeitsgemeinschaft Schuldnerberatung ist Mitglied der Arbeitsgemeinschaft der Verbände der Schuldnerberatung (Bund). Der Vorstand der Landesarbeitsgemeinschaft Schuldnerberatung Mecklenburg-Vorpommern e. V. ist im Vorstand der Bundesarbeitsgemeinschaft Schuldnerberatung vertreten. Drucksache 6/3231 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 6. Wahlperiode 6 Somit hat das Land ein ausgewogenes Verhältnis zwischen der Einwohnerzahl und der Anzahl der Beratungsfachkräfte. Die Landesregierung sieht daher keine Notwendigkeit, über die Vorgaben aus der Richtlinie zur Förderung von Schuldner- und Verbraucherinsolvenz- beratungsstellen in Mecklenburg-Vorpommern hinaus, Höchstgrenzen für Neuaufnahmen oder Beratungsfälle festzulegen. Zu 3 a) Die Anzahl der Beratungsfachkräfte hat sich im Verhältnis zu den sinkenden Einwohner- zahlen proportional entwickelt. Die Inanspruchnahme der Schuldner- und Verbraucherinsol- venzberatung ist in den letzten Jahren weiterhin gesunken, sodass auch die Beratungsfälle pro Beratungsfachkraft stetig abgenommen haben. Die rückläufigen Bevölkerungszahlen und die positive Entwicklung auf dem Arbeitsmarkt belegen einen Abwärtstrend bei der Inanspruch- nahme der Schuldner- und Verbraucherinsolvenzberatungsstellen. Diese Entwicklung wird durch die Angaben zu den Ursachen, die maßgeblich zur Überschuldung beigetragen haben, gestützt. Die Anzahl der Ratsuchenden, die die Ursache „Arbeitslosigkeit“ als Grund für die eingetretene Überschuldungssituation angegeben haben, stellt sich in nachfolgender Tabelle dar: Jahr 2009 2010 2011 2012 2013 Anzahl 2.027 1.719 1.817 1.559 1.404 (Quellen: Jahresberichte 2009, 2010, 2011, 2012 und 2013 der Landesarbeitsgemeinschaft Schuldnerberatung Mecklenburg-Vorpommern e. V.) Auch hat das Statistische Amt Mecklenburg-Vorpommern jüngst mitgeteilt, dass die Zahl der Verbraucherinsolvenzverfahren in Mecklenburg-Vorpommern von 2.113 im Jahr 2012 auf 1.923 im Jahr 2013 um 9 % zurückgegangen ist. Zu 3 b) Die durchschnittliche Wartezeit zwischen Erstkontakt und Beratungsbeginn wird für 2012 im Jahresbericht der Landesarbeitsgemeinschaft Schuldnerberatung Mecklenburg-Vorpommern e. V. mit 36,74 Tagen angegeben. Für 2013 liegen aufgrund eines Fehlers des von den Beratungsstellen genutzten Statistikprogramms CAWIN keine Angaben für die Wartezeiten vor. Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 6. Wahlperiode Drucksache 6/3231 7 4. Mit welcher Begründung ist die Landesregierung der Vereinbarung „Qualitätskriterien in der Sozialen Schuldner- und Verbraucherinsolvenzberatung der Freien Wohlfahrtspflege in Mecklenburg- Vorpommern“ vom 18. Januar 2007, die zwischen der LIGA der Spitzenverbände der Freien Wohlfahrtspflege e. V. und der Landes- arbeitsgemeinschaft Schuldnerberatung Mecklenburg-Vorpommern e. V. abgeschlossen wurde, nicht beigetreten und inwieweit hält die Landesregierung ihre ablehnende Position aufrecht? In der Richtlinie zur Förderung der Schuldner- und Verbraucherinsolvenzberatung in Mecklenburg-Vorpommern sowie in den Förderbescheiden an die Erst- beziehungsweise Letztempfänger sind Vorgaben zur Durchführung einer qualitätsgerechten Beratung enthalten. Die Vorgaben sind verbindlich. Die Landesregierung sieht daher keinen weiteren Handlungs- bedarf. Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 3 verwiesen. 5. Welche Kosten würden dem Land sowie den Landkreisen und kreis- freien Städten entstehen, wenn diese die Aufgabe der Schuldner- und Verbraucherinsolvenzberatung von den freien Trägern mit dem jetzigen Personalbestand nach den Sachkostenregelungen (Pauschale für Bildschirmarbeitsplatz etc.) für den öffentlichen Dienst und im jetzigen Beratungsumfang an Personal- und Beratungsstellen über- nehmen müssten bzw. würden? Eine Kostenermittlung bei Übernahme der Aufgaben der Schuldner- und Verbraucherinsol- venzberatungsstellen durch das Land kann nicht erfolgen, da der Landesregierung keine konkreten Erkenntnisse aller Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen, etwa zum Lebensalter, Erfahrungsstufen, etc. vorliegen. Drucksache 6/3231 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 6. Wahlperiode 8 6. In welcher Art und Weise wird die gemeinnützige oder Soziale Schuldner- und Verbraucherinsolvenzberatung in den anderen Bun- desländern gefördert (bitte je Land darstellen, wer Fördermittelgeber ist, mit welchem Anteil, in welcher Höhe bzw. Umfang, Dauer usw. gefördert wird; sofern dies nicht für alle Länder bekannt ist, bitte für die bekannten benennen)? Die Förderung der Schuldner- und Insolvenzberatung in den anderen Bundesländern ist der Anlage zu entnehmen. Verfasser der Tabelle ist das Ministerium für Arbeit, Sozialordnung, Familie, Frauen und Senioren Baden-Württemberg. Über die in der Anlage gemachten Angaben hinaus liegen der Landesregierung keine Erkenntnisse vor. 7. Welche Kosten wären dem Land im Rahmen bzw. auf der Grundlage von Gebührenordnungen, wie sie zum Beispiel mit der Einführung der neuen Insolvenzordnung ab 01.07.2014 fällig werden, entstanden, wenn die 1.730 von den gemeinnützigen, sozialen Schuldner- und Verbraucherinsolvenzberatung im Jahr 2013 betreuten eröffneten Insolvenzverfahren von Rechtsanwälten und anderen geeigneten Personen betreut worden wären? a) Welche Kosten würden dem Land im Rahmen bzw. auf der Grund- lage von Gebührenordnungen, wie sie zum Beispiel mit der Ein- führung der neuen Insolvenzordnung ab 01.07.2014 fällig werden, entstehen, wenn die bisher von den gemeinnützigen, sozialen Schuldner- und Verbraucherinsolvenzberatung im Jahr 2014 betreuten eröffneten und weiter zu erwartenden Insolvenz- verfahren von Rechtsanwälten und anderen geeigneten Personen betreut worden wären bzw. werden würden? b) Welche Kosten entstehen dem Land nach eigenen Prognosen in den Jahren 2014 und 2015 aus der Betreuung von privaten Insol- venzverfahren auf der Grundlage von Gebührenordnungen und in welcher Höhe wurden diese Kosten in welchen Einzelplänen, Kapiteln und Haushaltstiteln eingestellt? Zu 7 und a) Die Tätigkeit der Schuldner- und Verbraucherinsolvenzberatungsstellen kann unterschied- liche Verfahrensabschnitte des gerichtlichen Insolvenzverfahrens umfassen, da § 305 Absatz 4 Satz 1 Insolvenzordnung vorsieht, dass sich der Schuldner vor dem Insolvenzgericht von einem Angehörigen einer anerkannten Beratungsstelle vertreten lassen kann. Eine Beschränkung auf bestimmte Verfahrensabschnitte besteht nicht. Eine entsprechende anwaltliche Tätigkeit wäre je nach Inhalt, Umfang und Ergebnis unterschiedlich zu vergüten, vergleiche Ziffer 3313 - 3323 der Anlage Verwaltungsvorschrift zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz. Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 6. Wahlperiode Drucksache 6/3231 9 Der Landesregierung liegen keine Erkenntnisse vor, mit denen die Tätigkeit der Schuldner- und Verbraucherinsolvenzberatungsstellen nach den Anforderungen des anwaltlichen Vergütungsrechts hinsichtlich Inhalt, Umfang und Ergebnis einer anwaltlichen Tätigkeit gegenübergestellt werden könnten. Daher ist eine Vergleichsrechnung nicht möglich. Zu 7 b) Die Landesregierung erstellt keine gesonderte Prognose für die Kosten der Betreuung von privaten Insolvenzverfahren. Ausgaben können sowohl im Titel 0902 526.15 (Sonstige Auslagen in Rechtssachen) als auch im Titel 0902 526.16 (Kosten der Rechtsberatungshilfe) anfallen. Beide Titel betreffen nicht ausschließlich Ausgaben in Insolvenzverfahren. Zudem wird nicht zwischen Verbraucher- und Unternehmensinsolvenzverfahren unterschieden. Hinsichtlich der Ansätze für beide Titel in den Jahren 2014 und 2015 wird auf die Antwort zu Frage 8 verwiesen. 8. Wie stellen sich die Haushaltsansätze und das Ausgaben-IST in den Haushaltstiteln 526.15 „Sonstige Auslagen in Rechtssachen“ sowie 526.16 „Kosten der Rechtsberatungshilfe“ im Einzelplan 09 Kapitel 0902 für die Jahre 2010 bis 2013 sowie bis zum 31.07.2014 dar, was ist unter „sonstige Auslagen in Rechtssachen“ zu verstehen und wie verteilen sich diese Ausgaben auf z. B. Auslagen in Insolvenzsachen und welche weiteren Ausgabepositionen? Die Haushaltsansätze und das Ausgaben-IST für die Jahre 2010 bis 2013 sowie per 31.07.2014 sind aus der folgenden Tabelle ersichtlich. Jahr 526.15 Sonstige Auslagen in Rechtssachen in TEUR 526.16 Kosten der Rechts- beratungshilfe in TEUR SOLL IST SOLL IST 2010 5.100,0 4.640,2 2.800,0 2.314,6 2011 5.100,0 4.726,2 2.800,0 1.865,3 2012 4.800,0 4.979,5 2.000,0 1.747,8 2013 4.800,0 4.648,6 2.000,0 1.414,6 2014 (IST per 31. Juli 2014) 5.488,0 2.684,8 2.079,0 890,7 2015 5.488,0 - 2.079,0 - Drucksache 6/3231 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 6. Wahlperiode 10 Die Beantwortung der Teilfrage zur Verteilung der Ausgaben aus dem Titel 0902 526.15 „Sonstige Auslagen in Rechtssachen“ auf die verschiedenen Bereiche wurde mit Hilfe der Zahlen aus der Kosten- und Leistungsrechnung vorgenommen. Geprüfte Daten liegen hier nur für den Zeitraum von 2010 bis 2013 vor. Das Zahlenmaterial für das 1. Halbjahr 2014 ist noch nicht abschließend aufbereitet. Es werden nur die großen Ausgabenblöcke aufgeführt. 2010 2011 2012 2013 in TEUR HH-IST 4.640,2 4.726,2 4.979,5 4.648,6 darunter Insolvenzsachen (überwiegend Vergütung Insolvenzverwalter/ Treuhänder) 2.948,2 3.404,3 3.807,5 3.517,4 darunter Zwangsvollstreckungssachen (überwiegend Bekanntmachungen/ Veröffentlichungen) 593,4 570,3 487,5 384,3 darunter Ausgaben Staatsanwalt- schaften 236,0 269,3 289,8 238,0 darunter Reisekosten für Anhörungen (z. B. Betreuungen) 98,8 88,3 90,3 97,0 9. Bis wann soll die Aktualisierung und ggf. Ausweitung der Internet- präsentation der Landesregierung zur Schuldner- und Verbraucher- insolvenzberatung fertiggestellt sein und inwieweit sind die LIGA und die LAG in die Erarbeitung eingebunden? Die Internetpräsentation zur Schuldner- und Verbraucherinsolvenzberatung ist fertiggestellt. Die Präsentation erfolgt auf den Internetseiten des Regierungsportals. Die Verantwortung für den Internetauftritt liegt ausschließlich bei der Landesregierung und den entsprechenden Ressorts. Eine Einbeziehung Dritter hinsichtlich der inhaltlichen Ausgestaltung beziehungs- weise bei der Erarbeitung der Internetpräsentation hat nicht stattgefunden. Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 6. Wahlperiode Drucksache 6/3231 11 Anlage Förderung von Schuldner-/Insolvenzberatung in den Bundesländern - Stand: 14. Mai 2014 - Land Rechtsgrundlagen/Beteiligung des Landes insbesondere im Rahmen der Insolvenzordnung (InsO) Zahl der anerkannten Stellen/Sonstiges Finanzielle Beteiligung der Kreditwirtschaft Baden- Württemberg Gesetz zur Ausführung der Insolvenzordnung vom 16. Juli 1998 (Gesetzblatt S. 436); Verwaltungsvorschrift des Sozialministeriums über die Gewährung von Fallpauschalen nach § 3 AGInsO vom 11. September 2009 (Gemeinsames Amtsblatt S. 251) in der Fassung vom 20.03.2014. Für Vergleiche oder erteilte Bescheinigungen werden ab 01.01.2014 folgende Fallpauschalen gewährt: Gläubigerzahl Vergleich Bescheinigung 1-5 361 Euro 241 Euro 6-10 414 Euro 322 Euro 11-15 515 Euro 423 Euro mehr als 15 616 Euro 524 Euro Haushalt 2014: 1,95 Millionen Euro Kein förmliches Anerkennungsverfahren. Insolvenzgericht entscheidet über das Vorliegen der Voraussetzungen als geeignete Stelle nach der AGInsO. Gewerbliche Beratungsstellen sind in der AGInsO nicht als geeignete Stellen vorgesehen. Zahl der Beratungsstellen, die in unterschiedlicher Intensität Fallpauschalen quartalsweise abrechnen: zwischen 90 und 95 jährlich. Gespräche wurden geführt. Beteiligung nur auf örtlicher Ebene. Drucksache 6/3231 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 6. Wahlperiode 12 Land Rechtsgrundlagen/Beteiligung des Landes insbesondere im Rahmen der Insolvenzordnung (InsO) Zahl der anerkannten Stellen/Sonstiges Finanzielle Beteiligung der Kreditwirtschaft Bayern Artikel 112 bis 116 des Gesetzes zur Ausführung der Sozialgesetze (AGSG) vom 08. Dezember 2006 (Bayrisches Gesetz- und Verordnungsblatt (BayGVBl.) S. 942 ff.); zuletzt geändert durch § 3 des „Gesetzes zur Anpassung von Gesetzen an das Gesetz zum neuen Dienstrecht in Bayern“ vom 20. Dezember 2011 (BayGVBl. S. 889) Förderrichtlinien vom 23. März 2000 [Allgmeines Ministerialblatt (AllMBl.) S. 336], zuletzt geändert durch Bekanntmachung vom 3. Januar 2003 (AllMBl. S. 16) sind mittlerweile außer Kraft getreten, werden in Absprache mit Arge öffentlicher und freier Wohlfahrtspflege in Bayern teilweise noch entsprechend angewandt. Dies gilt insbes. für die Fallpauschalen, bei denen nicht zwischen erfolgreicher und nicht erfolgreicher außergerichtlicher Einigung unterschieden wird: bei bis zu 5 Gläubigern 338 Euro bei 6 bis 15 Gläubigern 507 Euro bei mehr als 15 Gläubigern 675 Euro Förderung erfolgt ohne Rechtsanspruch im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel. HH-Mittel: 2009 bis 2014: jeweils 4,20 Millionen € Zahl der anerkannten Stellen 143 (Stand: April 2014) von denen 109 im Jahr 2012 staatlich gefördert werden. Gespräche wurden geführt, Beteiligung nicht erreicht Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 6. Wahlperiode Drucksache 6/3231 13 Land Rechtsgrundlagen/Beteiligung des Landes insbesondere im Rahmen der Insolvenzordnung (InsO) Zahl der anerkannten Stellen/Sonstiges Finanzielle Beteiligung der Kreditwirtschaft Berlin Gesetz zur Ausführung der Insolvenzordnung (AGInsO) vom 6. Juli 1998 (GVBl. S. 196 - Nr. 24 vom 15.7.98); geändert durch Nummer 91 der Anlage zu Artikel I § 1 des Gesetzes vom 22. Oktober 2008 [Gesetz- und Verordnungsblatt) (GVBl.) S. 294] und Artikel XX des Gesetzes vom 18. November 2009 (GVBl. S. 674); Ausführungsvorschriften zur Anerkennung von Verbraucherinsolvenzberatungsstellen (AV-AGInsO) vom 31.8.1999 (Amtsblatt (ABl.) Berlin S. 3791 - Nr. 48 vom 17.9.99) einschließlich Rundschreiben zur AV-AGInsO vom 22. Juli 2004 - ABl. S. 3143). Keine Trennung bei der Finanzierung von Schuldner- und Insolvenzberatung, keine Fallpauschalen. Mittelvergabe für Schuldner- und InsO-Beratung über Zuwendung durch die Bezirke Anzahl Fachberater 2013: rund 94 MAK Doppelhaushalt 2012/2013 Aufstockung um 500.000 Euro auf 6,1 Millionen Euro Landesmittel. Zahl der anerkannten Stellen: 19 Zahl der geförderten Stellen: 19 Keine Ergebnisse. Drucksache 6/3231 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 6. Wahlperiode 14 Land Rechtsgrundlagen/Beteiligung des Landes insbesondere im Rahmen der Insolvenzordnung (InsO) Zahl der anerkannten Stellen/Sonstiges Finanzielle Beteiligung der Kreditwirtschaft Brandenburg Brandenburgisches Gesetz zur Ausführung der Insolvenz- ordnung (AGInsO) vom 26. November 1998 (GVBl. I S. 218);Verordnung über die Finanzierung der Beratung durch geeignete Stellen im Verbraucherinsolvenzverfahren (Verbraucherinsolvenzfinanzierungsverordnung - VInsoFV) vom 20. Juni 2001 (GVBL. II S. 205). Fallpauschalen gem. VInsOFV: Gläubigerzahl Vergleich Bescheinigung 1-5 256 Euro 210 Euro 6-8 394 Euro 311 Euro 9-13 450 Euro 351 Euro 14 und mehr 557 Euro 445 Euro Haushalt 2013: 1.744.400 Euro Zahl der anerkannten Stellen (Stand 31.12.2013): 61 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 6. Wahlperiode Drucksache 6/3231 15 Land Rechtsgrundlagen/Beteiligung des Landes insbesondere im Rahmen der Insolvenzordnung (InsO) Zahl der anerkannten Stellen/Sonstiges Finanzielle Beteiligung der Kreditwirtschaft Bremen Bremisches Gesetz zur Ausführung der Insolvenzordnung und zur Anpassung des Landesrechts vom 24. Nov. 1998 (Brem. GBL. S. 305). Keine gesetzliche Landesförderung; die Kommune übernimmt nach § 17 Zweites Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) oder § 75 Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch (SGBXII) die Schuldnerberatungskosten über Fallpauschalen (364 bis 1.920 Euro je nach Gläubigeranzahl). Sofern ein Verbraucherinsolvenz-verfahren eingeleitet wird, wird zur Abdeckung des zusätzlichen Aufwandes ein Pauschalentgelt in Höhe von 157 Euro gezahlt. 16 anerkannte Schuldnerberatungsstellen, davon 2 in Bremerhaven. Nur der Förderverein Schuldnerberatung erhält Landesmittel als Zuwendungen. Gespräche wurden geführt; eine Beteiligung wurde nicht erreicht. Drucksache 6/3231 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 6. Wahlperiode 16 Land Rechtsgrundlagen/Beteiligung des Landes insbesondere im Rahmen der Insolvenzordnung (InsO) Zahl der anerkannten Stellen/Sonstiges Finanzielle Beteiligung der Kreditwirtschaft Hamburg Hamburgisches Ausführungsgesetz zur Insolvenzordnung (HmbAGInsO) vom 8. Juli 1998 (GVBL. S. 105). In Hamburg sind seit dem 01.09.2009 für die Stadt insgesamt sechs Träger (hierzu gehören z. B. auch das Diakonische Werk, das Deutsche Rote Kreuz und die Verbraucher- zentrale) an zehn verschiedenen Standorten tätig. Diese Träger sind im Rahmen einer öffentlichen Ausschreibung nach dem Wettbewerbsrecht ausgewählt worden und haben mit der Stadt Verträge zur Durchführung der Schuldner- beratung nach § 11 Absatz 5 Sätze 2 bis 4 SGB XII und § 16a Nummer 2 SGB II mit einer Laufzeit von 5 Jahren (2013) und einer Verlängerungsoption um weitere 5 Jahre (2018) abgeschlossen. Die Beratungsleistungen werden durch erfolgsabhängige Beratungsspauschalen einzelfallbezogen vergütet. Hierbei erfolgt eine Staffelung nach Beratungsaufwand (Anzahl der Gläubiger) und erfolgreichem Abschluss (Einigung, Bescheinigung). Die Beratungskosten werden auf der Grundlage von § 11 (5) SGB XII vom Sozialhilfeträger übernommen, sofern das Einkommen der Ratsuchenden festgelegte Einkommensgrenzen nicht überschreitet. In den Schuldnerberatungsstellen (anerkannte Stellen nach § 305 InsO) erfolgt die Schuldner- und Insolvenzberatung nicht getrennt. Am 01.01.2011 standen insgesamt 47 Vollzeitstellen für Beratung zur Verfügung. Darüber hinaus gibt es eine besondere Beratungsstelle jeweils für Bewährungsprobanden und Haftentlassene. Haushalts-Ansätze: 2009 bis 2014 je 3,8 Millionen Euro Nach § 305 Abs. 1 Nr. 1 InsO sind zudem zusätzlich zu den 6 privaten Trägern, die die Beratung nach § 11(5) SGB XII erbringen, 6 weitere Schuldnerberatungen als „geeignete Stelle“ anerkannt. Gesamtzahl der anerkannten Stellen nach (§ 305 Abs. 1 InsO) am 01.01.2011: 13 Gesprächsversuche sind gescheitert. Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 6. Wahlperiode Drucksache 6/3231 17 Land Rechtsgrundlagen/Beteiligung des Landes insbesondere im Rahmen der Insolvenzordnung (InsO) Zahl der anerkannten Stellen/Sonstiges Finanzielle Beteiligung der Kreditwirtschaft Hessen Aktualisie- rungen entfallen Hessisches Gesetz zur Ausführung der Insolvenzordnung und zur Anpassung des Landesrechts an die Insolvenzordnung vom 18. Mai 1998 (GVBL. S. 191); Vorl. Richtlinien über die Förderung von Schuldnerberatungsstellen im Sinne der Insolvenzordnung vom 9. Dezember 1998 (mit Ablauf des 31.12.2003 aufgehoben). Hessen förderte Schuldnerberatungsstellen nach o. g. Richtlinie mit einem Festbetrag zur teilweisen Deckung der Personal- und Sachausgaben bis 2003. Die kreisfreien Städte und Landkreise erhielten Zuwendungen des Landes, gestaffelt nach der Einwohnerzahl. Ab 2004 wurde die Landesförderung eingestellt. Seit 2004 keine Landesmittel Zahl der anerkannten Stellen: 50 Zahl der geförderten Stellen: 0 Keine Beteiligung der Kreditwirtschaft (Stand: 2003). Drucksache 6/3231 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 6. Wahlperiode 18 Land Rechtsgrundlagen/Beteiligung des Landes insbesondere im Rahmen der Insolvenzordnung (InsO) Zahl der anerkannten Stellen/Sonstiges Finanzielle Beteiligung der Kreditwirtschaft Niedersachsen Niedersächsisches Ausführungsgesetz zur Insolvenzordnung (Art. 1 des Gesetzes zur Ausführung der Insolvenzordnung und zur Änderung anderer Gesetze) vom 17. Dezember 1998 [Niedersächsisches (Nds.) GVBL. 1998, S. 710 ff.], zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes zur Anpassung von Rechtsvorschriften an das Kostenrechtsmodernisierungsgesetz vom 23.11.2004 (Nds. GVBl. 2004, Seite 512 ff.) Nach dem Nds. AGInsO erhalten Schuldnerberatungsstellen seit dem 01.07.2004 bzw. NEU ab 01.08.2013 Fallpauschalen in Höhe der Gebühren nach Maßgabe des Rechtsanwaltsver- gütungsgesetzes (RVG) (zuvor nach Maßgabe der Bundes- rechtanwaltsgebührenverordnung BRAGO). Gläubiger- Vergleich Bescheinigung zahl ab 08.2013 ab 08.2013 1-5 369 Euro 440 Euro 244 Euro 290 Euro 6-10 481 Euro 575 Euro 356 Euro 425 Euro 11-15 593 Euro 710 Euro 468 Euro 560 Euro > 15 705 Euro 845 Euro 580 Euro 695 Euro Zahl der anerkannten Stellen: 239 am 31.12.2013 Mit den Mitteln der allgemeinen sozialen Schuldnerberatung werden 5 kommunale und 66 Schuldnerberatungsstellen in Trägerschaft der Freien Wohlfahrtspflege bzw. deren Mitgliedern gefördert (31.12.2013). Der Sparkassenverband Niedersachsen unterstützt die allgemeine soziale Schuldnerberatung seit mehreren Jahren freiwillig mit 511.292 Euro. Der Finanzierungsbeitrag wird für die nicht kommunalen Schuldnerberatungsstellen verwendet. Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 6. Wahlperiode Drucksache 6/3231 19 Land Rechtsgrundlagen/Beteiligung des Landes insbesondere im Rahmen der Insolvenzordnung (InsO) Zahl der anerkannten Stellen/Sonstiges Finanzielle Beteiligung der Kreditwirtschaft Niedersachsen An Stelle der in den vorstehenden Vergütungssätzen enthaltenen Auslagenpauschale in Höhe von 20 Euro können auch die tatsächlich entstandenen notwendigen Auslagen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen geltend gemacht werden. Der Vergütungsanspruch für eine isolierte Beratung der Schuldnerin oder des Schuldners über die Erfolgsaussichten, eine Schuldenbereinigung im Sinne des Neunten Teils der Insolvenzordnung zu durchlaufen, beträgt 60 Euro (ab 01.08.2013: 70 Euro). Die von den geeigneten Stellen auf die Beratungsvergütung zu entrichtende Umsatzsteuer wird erstattet. Ist 2013 7.944.305 Euro; Ansatz 2014 10.000.000 Euro Die Gebühren für die Rechtsanwälte nach dem Beratungs- hilfegesetz für die Tätigkeit im Bereich der außergerichtlichen Insolvenzberatung werden seit dem 01.01.2007 wieder im Haushalt des Nds. Justizministeriums veranschlagt. Seit mehreren Jahren fördert das Land Niedersachsen die allgemeine soziale Schuldnerberatung mit jährlich 576.000 Euro. Drucksache 6/3231 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 6. Wahlperiode 20 Land Rechtsgrundlagen/Beteiligung des Landes insbesondere im Rahmen der Insolvenzordnung (InsO) Zahl der anerkannten Stellen/Sonstiges Finanzielle Beteiligung der Kreditwirtschaft Nordrhein- Westfalen (Stand 6/2013) Gesetz zur Ausführung der Insolvenzordnung (AGInsO) vom 23. Juni 1998 (SGV NW 316). Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung der Verbraucherinsolvenzberatung vom 1.1.2005 (SMBL.NW. 316): ab 1.1.99 pro Mitarbeiter 46.020 Euro für rund 110 Stellen. Haushalts-Mittel ab 2011: rund 5,561 Millionen Euro (Aufstockung um 500.000 €) Zahl der anerkannten Stellen 2011: 214 Zahl der geförderten Stellen 2010: 138 (109,9 VZÄ) Ab 2012: 139 (110,9 VZÄ) Keine Förderung der gewerblichen Beratungsstellen; Die Sparkassen tragen über die Sparkassen- und Giroverbände in Nordrhein- Westfalen zur Finanzierung der Schuldnerberatung in Verbraucher- und Schuld- nerberatungsstellen bei. Hierfür stellen die Sparkassen über den seitens des Rheinischen Spar- kassen- und Giroverbandes Westfalen Lippe einge- richteten Finanzierungs- fonds seit dem 01.01.1998 jährlich einen Betrag von rd. 2,55 Mio. € zur Verfügung. Seit dem 01.01.2011 wurde der Beitrag auf 3 Mio. € erhöht. Diese Vereinbarung wurde unbefristet verlän- gert. Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 6. Wahlperiode Drucksache 6/3231 21 Land Rechtsgrundlagen/Beteiligung des Landes insbesondere im Rahmen der Insolvenzordnung (InsO) Zahl der anerkannten Stellen/Sonstiges Finanzielle Beteiligung der Kreditwirtschaft Rheinland- Pfalz Stand 6/2013 Landesgesetz zur Ausführung der Insolvenzordnung (AGInsO) vom 22. Dezember 2008 (GVBl. 2008, S. 314); Landesverordnung über die Förderung geeigneter Stellen im Insolvenzverfahren vom 10. Januar 1999 (Gesetz- und Verordnungsblatt 1999, S. 27). Gesetzliche Förderung (im Rahmen der verfügbaren Haushalts- Mittel), Festbetrag bis zu 24.542 Euro je Fachpersonalstelle in der allgemeinen Schuldnerberatung beziehungsweise 30.678 Euro in der Suchtkrankenhilfe. Voraussetzung: Mindestbesetzung der Stelle (eine volle Planstelle - Ausnahmen möglich). Haushalts-Mittel 2013: 2.001.200 Euro Die Zahl der vom Land geförderten Fachpersonalkräfte hat sich seit 2009 um jeweils 2 x 0,5 Personen jährlich erhöht. Sie beträgt 69,21 Vollzeitäquivalente (VZÄ) im Jahr 2012; wovon 64,06 VZÄ in der allgemeinen SB und 5,15 VZÄ in der Suchtkrankenhilfe tätig sind. - Anerkannte Beratungseinrichtungen: 60 - Geförderte Einrichtungen: 52, davon 6 Beratungsstellen in der Suchtkrankenhilfe Zusätzlich 15 Fachberatungskräfte für Glück- spielsuchtprävention an 22 Orten in Rheinland Pfalz. - Schuldnerfachberatungszentrum mit 3,0 Vollzeitstellen an der Universität Mainz (Forschungs- und Dokumentationsstelle für Verbraucherinsolvenz und Schuldnerberatung). Sparkassen sind gemäß Sparkassengesetz vom 1. April 1982 zur finanziellen Förderung verpflichtet. Der Umfang ist gesetzlich nicht bestimmt. Derzeit erfolgt die Förderung im Umfang von ca. 1,2 Mio. Euro jährlich. Seit 2011 läuft im Zusammenhang und mit Förderung der Sparda-Bank Stiftung Kunst Kultur und Soziales ein „Programm zur Stärkung der Finanz- kompetenz von Familien und Jugendlichen“. Drucksache 6/3231 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 6. Wahlperiode 22 Land Rechtsgrundlagen/Beteiligung des Landes insbesondere im Rahmen der Insolvenzordnung (InsO) Zahl der anerkannten Stellen/Sonstiges Finanzielle Beteiligung der Kreditwirtschaft Saarland 1. Verbraucherinsolvenzberatung Sächsisches Ausführungsgesetz zu § 305 Insolvenzordnung (SächsInsOAG) vom 10.12.1998, rechtsbereinigt mit Stand vom 01.01.2011 Grundlegende Neuausrichtung der Förderung ab 01.01.2011 Förderung ab 01.01.2011 auf der Grundlage der Förderrichtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Verbrau- cherschutz zur Förderung von Träger anerkannter Stellen in der Verbraucherinsolvenzberatung (Förderrichtlinie Verbraucher- insolvenzberatung) vom 22.09.2010. Gefördert werden 27,5 Beratungseinheiten (2014), die im Rahmen eines Interessenbekundungsverfahrens von einem Beirat ausgewählt wurden. Jede Beratungseinheit wird bis in Höhe von 75.000 Euro, davon bis zu 7.500 Euro Sachkosten, für einen Zeitraum von drei Jahren - vorbehaltlich zur Verfügung stehender Haushaltsmittel - gefördert. Im Abstand von drei Jahren wird ein neues Interessenbekundungsverfahren durchgeführt. Das letzte Interessenbekundungsverfahren wurde 2013 durchgeführt für den Zeitraum 2014 bis 2016. HH-Mittel (Insolvenzordnung) 2014: 2.475.000 Euro, davon 2.125.000 Euro für Insolvenzberatung In Kreisen und kreisfreien Städten, 350.000 Euro für Schuldner- und Insolvenzberatung in Justizvollzugsanstalten 2. Landesförderung der allgemeinen Schuldnerberatung Zum 31.12.2002 ausgelaufen. Anerkennung sowie Aufnahme in ein Verzeichnis erfolgt im Benehmen mit den Landkreisen und dem Regionalverband Saarbrücken; 12 Beratungsstellen sind anerkannt, 10 werden gefördert. Keine gewerblichen Beratungsstellen zugelassen. Keine Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 6. Wahlperiode Drucksache 6/3231 23 Land Rechtsgrundlagen/Beteiligung des Landes insbesondere im Rahmen der Insolvenzordnung (InsO) Zahl der anerkannten Stellen/Sonstiges Finanzielle Beteiligung der Kreditwirtschaft Sachsen 1. Verbraucherinsolvenzberatung Sächsisches Ausführungsgesetz zu § 305 Insolvenzordnung (SächsInsOAG) vom 10.12.1998, rechtsbereinigt mit Stand vom 01.01.2011 Grundlegende Neuausrichtung der Förderung ab 01.01.2011 Förderung ab 01.01.2011 auf der Grundlage der Förderrichtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Verbraucherschutz zur Förderung von Träger anerkannter Stellen in der Verbraucherinsolvenzberatung (Förderrichtlinie Verbraucherinsolvenzberatung) vom 22.09.2010. Gefördert werden 27,5 Beratungseinheiten (2014), die im Rahmen eines Interessenbekundungsverfahren von einem Beirat ausgewählt wurden. Jede Beratungseinheit wird bis in Höhe von 75.000 Euro, davon bis zu 7.500 Euro Sachkosten, für einen Zeitraum von drei Jahren - vorbehaltlich zur Verfügung stehender Haushaltsmittel - gefördert. Im Abstand von drei Jahren wird ein neues Interessenbekundungsverfahren durchgeführt. Das letzte Interessenbekundungsverfahren wurde 2013 durchgeführt für den Zeitraum 2014 bis 2016. Haushalts-Mittel (Insolvenzordnung) 2014: 2.475.000 Euro, davon 2.125.000 Euro für Insolvenzberatung In Kreisen und kreisfreien Städten, 350.000 Euro für Schuldner- und Insolvenzberatung in Justizvollzugsanstalten 2. Landesförderung der allgemeinen Schuldnerberatung Zum 31.12.2002 ausgelaufen. 1. Verbraucherinsolvenzberatung Zahl der anerkannten geeigneten Stellen: 50 zuzüglich 26 Nebenstellen. Kontaktdaten der aktuellen nach Sächsischem Ausführungsgesetz zu § 305 Insolvenzordnung anerkannten Stellen: www.justiz.sachsen.de/content/751 htm Keine Drucksache 6/3231 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 6. Wahlperiode 24 Land Rechtsgrundlagen/Beteiligung des Landes insbesondere im Rahmen der Insolvenzordnung (InsO) Zahl der anerkannten Stellen/Sonstiges Finanzielle Beteiligung der Kreditwirtschaft Sachsen-Anhalt Gesetz über die Ausführung der Insolvenzordnung und zur Anpassung landesrechtlicher Vorschriften vom 17. Nov. 1998 (Gesetz- und Verordnungsblatt des Landes Sachsen-Anhalt Seite 461) geändert durch Gesetz zur Änderung des Ausführungsgesetzes zur Insolvenzordnung vom 8. Juli 2004 (Gesetz- und Verordnungs- blatt des Landes Sachsen-Anhalt Seite 386), geändert durch Artikel 51 des Gesetzes vom 18. November 2005, Gesetz- und Verordnungsblatt des Landes Sachsen-Anhalt Seite 698, 707). Ausführungsverordnung zur Insolvenzordnung (AVO InsO LSA) vom 13.12.2007 (Gesetz- und Verordnungsblatt des Landes Sachsen-Anhalt Seite 436) in der aktuell gültigen Fassung vom 26.11.2012 (Gesetz- und Verordnungsblatt des Landes Sachsen- Anhalt Seite 553). Richtlinie für das Verfahren zur Anerkennung von geeigneten Stellen im Verbraucherinsolvenzverfahren (Runderlass des Ministeriums für Arbeit und Soziales vom 09.09.2005; -24.2-51184- 2, Ministerialblatt für das Land Sachsen-Anhalt Nummer 37/2005) zuletzt geändert durch Verwaltungsvorschrift vom 08.09.2010 (Ministerialblatt für das Land Sachsen-Anhalt 2010 Seite 504). Die Förderung erfolgte in den Jahren 2003 bis 2009 durch Fallpauschalen. Diese Fördermodalität wird derzeit überarbeitet. Für den Förderzeitraum 2010 und 2011 erfolgt eine pauschale gedeckelte Förderung der als geeignet anerkannten Stellen in Höhe derjenigen Förderung, die durch Fallpauschalen im Haushaltsjahr 2008 geleistet wurde, soweit durch die Beratungsstellen mindestens die entsprechende Anzahl an Beratungen durchgeführt wird. Die soziale Schuldnerberatung wird von den Kommunen und nicht vom Land gefördert. HH-Mittel 2013: 1.550.000 Euro; Ist 2012: 1.536.581 Euro. Zahl der anerkannten Stellen: 28 Zahl der geförderten Stellen: 26 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 6. Wahlperiode Drucksache 6/3231 25 Land Rechtsgrundlagen/Beteiligung des Landes insbesondere im Rahmen der Insolvenzordnung (InsO) Zahl der anerkannten Stellen/Sonstiges Finanzielle Beteiligung der Kreditwirtschaft Schleswig- Holstein Gesetz zur Ausführung der Insolvenzordnung (AGInsO) vom 11. Dezember 1998 (Gesetz- und Verordnungsblatt für Schleswig-Holstein Seite 370); Eine neue Richtlinie zur Förderung der anerkannten geeigneten Stellen ist am 01.01.2012 in Kraft getreten. Allg. Schuldner- beratung wird durch das Land nicht gefördert. HH-Mittel 2014: 4,24 Millionen Euro, davon 200.000 Euro für Prävention Derzeit sind 36 Beratungsstellen anerkannt. Davon werden 35 gefördert. Die Beteiligung an der Bundesstatistik und die Erbringung von Präventionsveranstaltungen sind Zuwendungsvoraussetzungen. Präventionskonzept „Ein x Eins - Augen auf im Geldverkehr“ der Landesregierung im Rahmen des Kinder- und Jugendaktionsplans: Vermittlung von Finanzkompetenz durch Präventionsangebote der geförderten 35 anerkannten geeigneten Stellen. Sparkassen- und Giro- verband zahlt freiwillige Unterstützung in Höhe von jährlich 350.000 Euro direkt an die geeigneten Stellen. Drucksache 6/3231 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 6. Wahlperiode 26 Land Rechtsgrundlagen/Beteiligung des Landes insbesondere im Rahmen der Insolvenzordnung (InsO) Zahl der anerkannten Stellen/Sonstiges Finanzielle Beteiligung der Kreditwirtschaft Thüringen Thüringer Gesetz zur Ausführung der Insolvenzordnung (ThürAGInsO) in der Fassung vom 3. Februar 2006; Thüringer Verordnung über die Anforderungen an geeignete Stellen im Verbraucherinsolvenzverfahren und über das Anerkennungsverfahren (ThürVIBSVO) in der Fassung vom 13. Juni 2011; Richtlinien zur Förderung von Verbraucherinsolvenzberatungs- stellen im Freistaat Thüringen vom 17. April 2013. Förderung von Verbraucherinsolvenzberatungsstellen: bis zu 44.000 Euro für eine vollzeitbeschäftigte Beratungs- fachkraft, bei einer Eingruppierung in maximal Entgeltgruppe E 10 des jeweils gültigen Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L); Sach- und Verwaltungsausgabenpauschale in Höhe von bis zu 16.000 Euro pro Beratungsfachkraft, maximal 21.400 Euro pro Beratungsstelle; Förderung grundsätzlich auf je 1 Beratungsstelle pro Landkreis/kreisfreie Stadt begrenzt. Land fördert außerdem jährlich bis zu 130.000 Euro Personal- ausgaben (Jurist + 2 Sozialpädagoginnen für juristische Beratung, Fortbildung und Prävention „Familienorientierte Überschuldungsprävention“) und bis zu 10.000 Euro Sachkosten und Verwaltungspauschale für eine Fachberatungsstelle. HH-Ansatz 2013: 1,47 Millionen Euro Bedarfsschlüssel: 1 Fachkraft pro 100.000 Einwohner Zahl der anerkannten Stellen: 25 Zahl der geförderten Stellen: 24 Beteiligung im Rahmen von Einzelprojekten im Bereich der Prävention Keine Ministerium für Arbeit und Sozialordnung, Familie, Frauen und Senioren Baden-Württemberg