Der Minister für Bildung, Wissenschaft und Kultur hat namens der Landesregierung die Kleine Anfrage mit Schreiben vom 16. September 2014 beantwortet. LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 6/3236 6. Wahlperiode 16.09.2014 KLEINE ANFRAGE des Abgeordneten Johannes Saalfeld, Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Verfahrensstand zur Verleihung der Ehrendoktorwürde an Edward Snowden und ANTWORT der Landesregierung 1. Wann wird der Minister für Bildung, Wissenschaft und Kultur eine Entscheidung zur Frage der Verleihung der Ehrendoktorwürde an Edward Snowden treffen? Mit Schreiben vom 1. September 2014 wurde den Beteiligten die Entscheidung mitgeteilt. 2. Welche rechtlichen und welche weiteren Kriterien bilden die Grund- lage für die Entscheidung des Ministers? Die rechtliche Grundlage für die Entscheidung bildeten § 43 Absatz 3 Satz 3 des Landeshoch- schulgesetzes und die dem Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur von der Universität Rostock zu diesem Zweck zur Verfügung gestellten Verwaltungsvorgänge. Ergänzend wird auf die Antwort zu Frage 3 verwiesen. Drucksache 6/3236 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 6. Wahlperiode 2 3. Werden über das Landeshochschulgesetz hinausgehende Erwägungen - zum Beispiel mögliche Auswirkungen auf das Verhältnis der Bundesrepublik zur USA - in die Entscheidung einbezogen? Wenn ja, welche? Es wurden keine über die rechtlichen Regelungen hinausgehenden Erwägungen in die Entscheidung einbezogen. Maßgebend waren insoweit ausschließlich die rechtlichen Vorgaben. 4. Welche Auffassung vertritt die Landesregierung zu der juristischen Stellungnahme des ehemaligen Richters am Bundesverfassungsgericht Brun-Otto Bryde, wonach die Bewertung der wissenschaftlichen Leistung allein den entsprechenden Gremien der auszeichnenden Fakultät zustehe und nicht Gegenstand einer rechtlichen Beanstan- dung sein könne? Die Rechtsaufsicht beschränkt sich bei ihrer Überprüfung auf die Frage, ob die anzuwen- denden Rechtsvorschriften eingehalten wurden. Da die inhaltliche Fachkompetenz der Fakultät durch die Entscheidung des Rektors in der Substanz nicht angetastet worden ist, berührt die Beanstandung den Kernbereich der wissen- schaftlichen Betätigung nicht. Solange der Kern der wissenschaftlichen Betätigung nicht zur Disposition gestellt wird, kann das Bestehen auf den gesetzlichen Vorgaben auch nicht die Wissenschaftsfreiheit verletzen. 5. Wurden bzw. werden als Grundlage für diese Entscheidung durch die Landesregierung weitere Gutachten in Auftrag gegeben? a) Wenn ja, welche? b) Wie lautet der vollständige Wortlaut dieser Gutachten? 6. Sind weitere Mitglieder der Landesregierung an der Entscheidung des Ministers beteiligt? a) Wenn ja, welche? b) Wurde oder wird das Kabinett mit dieser Entscheidung befasst? c) Sofern eine Befassung erfolgte, mit welchem Ergebnis? Die Fragen 5, a), b), 6, a), b) und c) werden zusammenhängend beantwortet. Nein. Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 6. Wahlperiode Drucksache 6/3236 3 7. Welchen Einfluss hat die Position des Ministers für Inneres und Sport, Lorenz Caffier, nach dessen Auffassung Edward Snowden „auf keinen Fall“ (DIE ZEIT, 26/2014) ausgezeichnet werden dürfe, auf die Entscheidung des Ministers für Bildung, Wissenschaft und Kultur? Keine. Für die Entscheidung war ausschließlich die geltende Rechtslage maßgebend. 8. Teilt die Landesregierung folgende Auffassung des Ministers für Inneres und Sport: „Diejenigen Bürger, die sich intensiver mit IT und Datenschutz beschäftigen, wissen das, was wir angeblich von Snowden erfahren haben, doch schon lange“ (DIE ZEIT, 26/2014)? Die Landesregierung kommentiert die in diesem Zusammenhang getätigten Äußerungen des Ministers für Inneres und Sport nicht. Ergänzend wird auf die Antwort zu Frage 7 verwiesen.