Der Minister für Energie, Infrastruktur und Landesentwicklung hat namens der Landesregierung die Kleine Anfrage mit Schreiben vom 29. September 2014 beantwortet. LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 6/3237 6. Wahlperiode 30.09.2014 KLEINE ANFRAGE des Abgeordneten Johann-Georg Jaeger, Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Flächenausweisung für Offshore-Windenergie im Rahmen der Fortschreibung des Landesraumentwicklungsprogramms Mecklenburg-Vorpommern (LEP) und ANTWORT der Landesregierung Im Rahmen der Fortschreibung des Landesraumentwicklungsprogramms Mecklenburg-Vorpommern (LEP) hat die Landesregierung in ihrem Ent- wurf zur ersten Stufe des Beteiligungsverfahrens unter Kapitel 8 (Raum- ordnung im Küstenmeer und Integriertes Küstenzonenmanagement) marine Vorrang- und Vorbehaltsgebiete für Windenergieanlagen im Küstenmeer ausgewiesen. Außerhalb der marinen Vorrang- und Vorbe- haltsgebiete für Windenergieanlagen dürfen im Küstenmeer keine Wind- energieanlagen errichtet werden. Innerhalb der marinen Vorrang- und Vorbehaltsgebiete für Windenergie- anlagen sind 20 Prozent der Fläche für die Errichtung von einzelnen Windenergieanlagen zu Testzwecken vorzuhalten. Kabel und Leitungen sollen innerhalb dafür ausgewiesener mariner Vorrang- und Vorbehalts- gebiete Leitungen verlegt werden. 1. Auf welcher Grundlage erfolgte die Ausweisung von Vorrang- und Vorbehaltsgebieten für Windenergieanlagen durch die Landes- regierung im aktuellen Entwurf zur Fortschreibung des LEP? Vorranggebiete für bestimmte Funktionen und Nutzungen schließen andere Nutzungen aus, soweit diese nicht mit der Vorrangfunktion oder -nutzung vereinbar sind. Zum Beispiel ist die Schleppnetzfischerei in Vorranggebieten für Windenergie ausgeschlossen; andere Formen der Fischerei und Aquakultur sind unter Umständen möglich. Vorbehaltsgebiete für bestimmte Funktionen und Nutzungen sind Abwägungsmaßstäbe. Vorranggebiete können sich aufgrund der erfolgten abschließenden Endabwägung zugunsten einer Funktion oder Nutzung weder mit anderen Vorrang- noch mit Vorbehaltsgebieten überlagern. Eine Überlagerung von Vorbehaltsgebieten ist möglich. Drucksache 6/3237 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 6. Wahlperiode 2 Die Festlegung der marinen Vorrang- und Vorbehaltsgebiete für Windenergieanlagen erfolgte auf Grundlage der unter Punkt 8.1 in Abbildung 31 genannten Kriterien im Entwurf zur ersten Stufe des Beteiligungsverfahrens des Landesraumentwicklungsprogramm Mecklenburg- Vorpommern (LEP M-V) und stellt sich wie folgt dar: „Marine Vorrang- und Vorbehaltsgebiete für Windenergieanlagen sind alle Gebiete außerhalb von - Ausschlussgebieten laut ‚Gutachten zur Ausweisung von Suchräumen für marine Eignungsgebiete für Windenergieanlagen‘125 zusätzlich mit einem Puffer von 2 km um Nationalparke und Vogelschutzgebiete, - Vorranggebieten Schifffahrt, - Vorbehaltsgebieten Schifffahrt, die an die Kadettrinne und ihre Zufahrt angrenzen, - marine Vorranggebieten Rohstoffsicherung, - Gebieten mit einem Abstand von weniger als 6 km zur Küste sowie - bedeutenden militärischen Gebieten. Marine Vorbehaltsgebiete für Windenergieanlagen sind die Gebiete, in denen mehr als zwei Restriktionskriterien vorliegen. Restriktionskriterien sind: - marine Vorbehaltsgebiete Naturschutz und Landschaftspflege , - Restriktionsgebiete laut ‚Gutachten zur Ausweisung von Suchräumen für marine Eignungsgebiete für Windenergieanlagen‘126 - marine Vorbehaltsgebiete Rohstoffsicherung, - Vorbehaltsgebiete Schifffahrt, - marine Vorbehaltsgebiete zur Sicherung der natürlichen fischereilichen Grundlagen 127 und/oder - Vorbehaltsgebiete Tourismus Küstenmeer. 125 IfAÖ (2011): Gutachten zur Ausweisung von Suchräumen für marine Eignungsgebiete für Windenergie- anlagen als Grundlage für die Aktualisierung des Landesraumentwicklungsprogramms (LEP 2005) Mecklenburg-Vorpommern, Auftraggeber: Ministerium für Energie, Infrastruktur und Landesentwicklung Mecklenburg-Vorpommern. 126 vgl. Fußnote 125. 127 soweit sie bzw. Teile von ihnen nicht zu den Ausschlussgebieten zählen.“ 2. Wie groß ist die Fläche im Küstenmeergebiet Mecklenburg- Vorpommerns, die aus Sicht der Landesregierung insgesamt für eine potenzielle Nutzung zur Offshore-Windenergieerzeugung zur Verfü- gung steht? a) Über welche räumliche Ausdehnung verfügen die im aktuellen Entwurf zur Fortschreibung des LEP ausgewiesenen marinen Vor- rang- und Vorbehaltsgebiete für Windenergieanlagen im Küsten- meer Mecklenburg-Vorpommern insgesamt? b) Welche Größe haben die einzelnen Ausweisungsgebiete und ist jeweils eine vollständige Bebauung der ausgewiesenen Gebiete mit Windenergieanlagen vorgesehen? c) Von welchem Flächenbedarf je Offshore-Windenergieanlage geht die Landesregierung aus und welche Mindestabstände zwischen einzelnen Anlagen sowie zwischen den Windparks sind jeweils vorgesehen? Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 6. Wahlperiode Drucksache 6/3237 3 Die Fragen 2 und 2 a) werden zusammenhängend beantwortet. Die im ersten Entwurf des Landesraumentwicklungsprogrammes ausgewiesenen marinen Gebiete für die Nutzung der Windenergie umfassen eine Fläche von insgesamt etwa 590 km²; davon 510 km² Vorrang- und 80 km² Vorbehaltsgebiete. Die Fragen 2 b) und 2 c) werden zusammenhängend beantwortet. Mit dem Landesraumentwicklungsprogramm wird eine querschnittsorientierte und fachübergreifende raumbezogene Rahmenplanung für die nachhaltige und zukunftsfähige Entwicklung des Landes vorgelegt. Unterschiedliche Ansprüche an die Räume werden koordiniert, mit dem Ziel, Nutzungskonflikte zu vermeiden oder zu vermindern sowie vorausschauend Entwicklungsmöglichkeiten räumlich zu sichern. Im Landesraumentwicklungsprogramm werden Flächen festgelegt, in denen der Nutzung der Windenergie keine anderen raumbedeutsamen Nutzungsansprüche entgegenstehen. Detailplanungen sind nicht Inhalt der Raumordnung und Landesplanung. Auch der Flächenbedarf und die Mindestabstände einzelner Anlagen oder Windparks sowie Anlagen- höhe und Leistung sind nicht Gegenstand der Überlegungen zum Landesraumentwicklungs- programm. Erst im Rahmen von Genehmigungsverfahren werden Standorte für die einzelnen Windenergieanlagen geprüft und festgelegt. Die Größe der einzelnen Flächen von West nach Ost ist in der nachfolgenden Tabelle dargestellt: Lage im Küstenmeer von Mecklenburg-Vorpommern Größe des Vorrang- gebietes in km² Größe des Vorbehalts- gebietes in km² vor Poel - 15,0 vor Halbinsel Wustrow 10,0 5,0 vor Rerik/Kühlungsborn 20,0 - vor Warnemünde 95,0 - vor Graal-Müritz/Dierhagen 70,0 10,0 vor dem Darß 155,0 - nordwestlich Hiddensee 70,0 - nordöstlich Wittow 30,0 - nordöstlich Jasmund 60,0 50,0 Summe 510,0 80,0 Drucksache 6/3237 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 6. Wahlperiode 4 3. Von welcher Anlagengröße geht die Landesregierung in ihrer Planung aus (Rotorkreisdurchmesser, Nabenhöhe, installierte Leistung und erwartete rechnerische Jahresvolllaststunden)? Es wird auf die Antwort zu den Fragen 2 b) und 2 c) verwiesen. 4. Wie viele Anträge für die Errichtung von Offshore-Windparks im Küstenmeer Mecklenburg-Vorpommerns liegen bisher vor oder befinden sich nach Kenntnis der Landesregierung in Planung und welche der ausgewiesenen Gebiete betreffen diese konkret? Für 58 Windenergieanlagen im Windpark Arcadis-Ost 1 (nordöstlich Rügen) wurde am 9. September 2014 vom Staatlichen Amt für Landwirtschaft und Umwelt Vorpommern die Genehmigung nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz erteilt. Weitere Planungen sind der Landesregierung nicht bekannt. 5. Wie stellt sich nach dem Kenntnisstand der Landesregierung der Flächenbedarf für die unterschiedlichen weiteren im Küstenmeer Mecklenburg-Vorpommerns bestehenden räumlichen Nutzungs- ansprüche (Leitungen, Seeverkehr, Verteidigung, Fischerei, Touris- mus, Rohstoffsicherung und Naturschutz) dar? a) Welche Nutzungsarten sind parallel zueinander möglich und welche schließen sich gegenseitig aus? b) Welche Festlegungen sind Folge in Bundeszuständigkeit liegender oder internationalen Regelungen? c) Welche Festlegungen trifft das Land in eigener Zuständigkeit? Es ist nicht möglich, den objektiven Flächenbedarf für die einzelnen Nutzungen anzugeben. Würde man die verschiedenen Interessenvertreter nach ihren Wünschen beziehungsweise dem „Bedarf“ fragen, dann wäre das Küstenmeer mehrfach mit flächendeckenden Nutzungen belegt. Dies ist genau der Grund, warum Raumordnung im Küstenmeer sinnvoll und notwendig ist. Im ersten Entwurf zum LEP M-V wurden Festlegungen für unterschiedliche Nutzungen vorgenommen. Eine genaue Flächenangabe dazu ist auf raumordnerischer Ebene nicht möglich, denn Raumordnung kann keine parzellenscharfen Festlegungen treffen. Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 6. Wahlperiode Drucksache 6/3237 5 Näherungsweise können für die einzelnen Nutzungen im Küstenmeer folgende Größen- ordnungen angegeben werden: - Vorrang- /Vorbehaltsgebiet Naturschutz - 800 km 2 /2.900 km 2 - Vorrang- /Vorbehaltsgebiet Rohstoffsicherung - 400 km 2 /100 km 2 - Vorrang- /Vorbehaltsgebiet Schifffahrt - 2.000 km 2 /1.000 km 2 - Vorbehaltsgebiet Fischerei - 800 km 2 - Vorrang- /Vorbehaltsgebiet Leitungen - 400 km 2 /400 km 2 - Vorbehaltsgebiet Tourismus - 3.500 km 2 - nachrichtlich übernommen: Militärisches Übungsgebiet - 1.700 km 2 Zu 5 a) Im LEP M-V werden mit den Erfordernissen der Raumordnung sowohl textlich als auch räumlich die Eckpunkte der künftigen Entwicklung des Landes festgelegt. Die Erfordernisse der Raumordnung entfalten Bindungswirkung. Es werden unterschieden: - Ziele der Raumordnung mit Beachtenspflicht (verbindliche Vorgaben, räumlich und sachlich bestimmt, abschließend abgewogen, textliche oder zeichnerische Festlegungen) - Grundsätze der Raumordnung mit Berücksichtigungspflicht (gesetzliche Regelungen beziehungsweise textliche oder zeichnerische Festlegungen als Vorgaben für nachfolgende Abwägungsentscheidungen) Vorranggebiete (Ziele) für bestimmte Funktionen und Nutzungen schließen andere Nutzungen aus, soweit diese nicht mit der Vorrangfunktion oder -nutzung vereinbar sind. Zum Beispiel ist die Schleppnetzfischerei in Vorranggebieten Windenergie ausgeschlossen; andere Formen der Fischerei und Aquakultur sind unter Umständen möglich. Vorbehalts- gebiete (Grundsatz) für bestimmte Funktionen und Nutzungen sind Abwägungsmaßstäbe. Vorranggebiete können sich aufgrund der erfolgten abschließenden Endabwägung zugunsten einer Funktion oder Nutzung weder mit anderen Vorrang- noch mit Vorbehaltsgebieten überlagern. Eine Überlagerung von Vorbehaltsgebieten ist möglich. Die Fragen 5 b) und 5 c) werden zusammenhängend beantwortet. Die deutschen Gewässer in Nord- und Ostsee unterteilen sich in die 12 Seemeilen-Zone (das sogenannte Küstenmeer) und die ausschließliche Wirtschaftszone (AWZ). Das Küstenmeer ist deutsches Hoheitsgebiet und unterliegt der Zuständigkeit des jeweiligen Bundeslandes. Die Landesregierung trifft auf Grundlage von § 8 Absatz 1 des Raumord- nungsgesetzes (ROG) vom 22. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2986), zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585), und § 4 Absatz 1 des Gesetzes über die Raumordnung und Landesplanung des Landes Mecklenburg-Vorpommern - Landesplanungsgesetz (LPlG) - vom 5. Mai 1998 (GVOBl. M-V 1998, S. 503, 613), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 20. Mai 2011 (GVOBl. M-V S. 323), alle Festlegungen für das Landesgebiet in eigener Zuständigkeit. Drucksache 6/3237 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 6. Wahlperiode 6 Dabei fließen selbstverständlich geltende Gesetze und Regelungen auf internationaler und Bundesebene ein. Dies betrifft zum Beispiel die auf Bundesebene festgelegten militärischen Übungsgebiete, die Verkehrstrennungsgebiete oder Richtlinien zur Schiffssicherheit. 6. In welchem Umfang würde sich die für die Offshore-Windenergie- gewinnung zur Verfügung stehende Fläche im Küstenmeer Mecklenburg-Vorpommern bei einer Erweiterung des Mindestab- standes zur Küste auf 10 km reduzieren? Bei einer Erweiterung des Mindestabstandes zur Küste auf 10 Kilometer würde sich die für die Offshore-Windenergienutzung zur Verfügung stehende Fläche in etwa halbieren. 7. Welche raumordnerischen Festlegungen in der deutschen ausschließ- lichen Wirtschaftszone (AWZ) der Ostsee muss die Landesregierung bei ihrer Planung berücksichtigen und wie wirken sich diese Fest- legungen konkret auf die Ausweisung von Flächen für die Offshore- Windenergienutzung im Küstenmeer Mecklenburg-Vorpommerns aus? Die mit dem Raumordnungsplan für die deutsche ausschließliche Wirtschaftszone in der Ostsee [Anlage zu § 1 der Verordnung über die Raumordnung in der deutschen ausschließ- lichen Wirtschaftszone in der Ostsee (AWZ Ostsee-ROV) vom 10. Dezember 2009 (BGBl. I S. 3861)] festgelegten Erfordernisse der Raumordnung lösen Bindungswirkung aus. Sie sind in Abwägungs- und Ermessensentscheidungen zu berücksichtigen. Mit den Vorrang- und Vorbehaltsgebieten Schifffahrt im Küstenmeer werden die im Raumordnungsplan für die deutsche ausschließliche Wirtschaftszone in der Ostsee festgelegten Gebiete fortgesetzt und ergänzt. Um einerseits dem enormen Bedarf an Leitungstrassen, unter anderem durch die Realisierung von Windparks in der AWZ, und andererseits dem Bedarf an Entwicklungsspielräumen für andere Nutzungen Rechnung zu tragen, werden im Entwurf des LEP M-V Trassenkorridore als Vorrang- beziehungsweise Vorbehaltsgebiete Leitungen festgelegt. Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 6. Wahlperiode Drucksache 6/3237 7 8. Welche Gesamtfläche steht in der an das Küstenmeer Mecklenburg- Vorpommerns angrenzenden deutschen AWZ der Ostsee potenziell für die Offshore-Windenergienutzung zur Verfügung? a) Welche Gesamtfläche haben die in der Verordnung über die Raumordnung in der deutschen AWZ in der Ostsee (AWZ Ostsee- ROV) festgelegten Vorranggebiete Windenergie? b) Bei der Festlegung welcher Vorranggebiete Windenergie in der deutschen AWZ der Ostsee war das Land Mecklenburg- Vorpommern als angrenzendes Küstenland gemäß § 17 Abs. 3 Raumordnungsgesetz (ROG) zu beteiligen und in welcher Weise hat die Landesregierung konkret Einfluss genommen? c) Ist nach Kenntnis der Landesregierung eine Fortschreibung der Raumordnung in der AWZ der Ostsee in Bezug auf die Festlegung von Vorranggebieten für Windenergie geplant und wenn ja, für wann? Die Fragen 8 und 8 a) werden zusammenhängend beantwortet. Wie sich der Anlage zur Verordnung über die Raumordnung in der deutschen ausschließ- lichen Wirtschaftszone in der Ostsee (AWZ Ostsee-ROV) vom 10. Dezember 2009 entnehmen lässt, sind dort die Vorranggebiete für Windenergieanlagen „Kriegers Flak“ und „Westlich Adlergrund“ mit einer Brutto-Fläche von 130 km2 festgelegt. Der AWZRaumordnungsplan schließt aber die Errichtung von Windparks außerhalb der Vorranggebiete nicht aus. Der aktuelle Bundesfachplan Offshore für die deutsche ausschließliche Wirtschaftszone der Ostsee sieht für die Windenergienutzung Folgendes vor: - Cluster 1 („Westlich Adlergrund“) mit 55 km2, - Cluster 2 („Arkonasee“) mit 92 km2 und - Cluster 3 („Kriegers Flak“) mit 31 km2. Zu 8 b) Die Landesregierung wurde an der Aufstellung der AWZ Ostsee-ROV durch das damalige Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung beteiligt. In ausführlichen Stellungnahmen vom 9. September 2008 und 25. Juni 2009 durch das damalige Ministerium für Verkehr, Bau und Landesentwicklung Mecklenburg-Vorpommern wurde unter anderem die mangelnde Berücksichtigung der planerischen Festlegungen des Landesraum- entwicklungsprogrammes Mecklenburg-Vorpommern kritisiert. Bezüglich der ausgewiesenen Vorranggebiete Windenergie wurde bedingt durch eine fehlende Ausschlusswirkung für Anlagen außerhalb von Vorranggebieten eine mögliche Riegelwirkung bemängelt, die Konkurrenz- beziehungsweise Verhinderungssituationen für Vorhaben im Küstenmeer auslösen könnte. Drucksache 6/3237 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 6. Wahlperiode 8 Zu 8 c) Über eine eventuell geplante Fortschreibung der AWZ Ostsee-ROV liegen der Landes- regierung keine Informationen vor. 9. Auf welche Weise will die Landesregierung die Möglichkeit einer wirtschaftlichen Teilhabe von durch Sichtbarkeit der Offshore-Wind- energieanlagen betroffenen Gemeinden an der Energieerzeugung sicherstellen [Ziff. 8.1 (1) LEP-Entwurf vom April 2014]? Welche weiteren Möglichkeiten einer Förderung regionaler Beteili- gungen beim Ausbau der Offshore-Windenergie sieht die Landes- regierung? Der Meinungsbildungsprozess innerhalb der Landesregierung über eine wirtschaftliche Teilhabe von Küstengemeinden, Anwohnern und gegebenenfalls weiteren Akteuren ist noch nicht abgeschlossen. 10. Verfügt die Landesregierung über eine eigene Strategie für die Wind- energienutzung auf See für Mecklenburg-Vorpommern und wenn ja, welches sind ihre wesentlichen Inhalte? a) Welches Gesamtausbauziel verfolgt die Landesregierung für die Windenergienutzung auf See für Mecklenburg-Vorpommern (bitte nach installierter Leistung und Anlagenzahl angeben) und welche Fläche wird hierfür aus ihrer Sicht benötigt? b) Welchen Zeitplan für den Zubau strebt die Landesregierung an und welche Schritte sind für den weiteren Ausbau vorgesehen (Reali- sierungszeitraum, zeitliche Staffelung)? c) Wenn die Landesregierung bisher über keine Offshore-Strategie verfügt, ist diese in Vorbereitung und bis wann ist die Fertig- stellung vorgesehen? Die Fragen 10, 10 a) und 10 b) werden zusammenhängend beantwortet. Konkrete Gesamtausbauziele mit verbindlichen Zeitplänen hat die Landesregierung bisher nicht festgelegt. Die im Landesraumentwicklungsprogramm vorzunehmende Flächen- sicherung mit Vorsorgecharakter stellt eine Langfriststrategie dar. Zu 10 c) Die strategische Ausrichtung aller Offshore-Maßnahmen zielt auf den Ausbau der maritimen Wirtschaft im Zusammenhang mit dem weiteren Ausbau erneuerbarer Energien. Das in Vorbereitung befindliche Landesenergiekonzept wird alle langfristigen energiepolitischen Zielstellungen der Landesregierung bündeln.