Der Minister für Wirtschaft, Bau und Tourismus hat namens der Landesregierung die Kleine Anfrage mit Schreiben vom 2. Oktober 2014 beantwortet. LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 6/3293 6. Wahlperiode 06.10.2014 KLEINE ANFRAGE der Abgeordneten Dr. Mignon Schwenke, Fraktion DIE LINKE Sachstand zur beantragten Deponie Ramelow und ANTWORT der Landesregierung 1. Sehen die Landesregierung und die Staatlichen Ämter für Landwirt- schaft und Umwelt Mecklenburgische Seenplatte und Vorpommern Greifswald den Bedarf für die durch den Antragsteller beantragte Müllmenge der Schadstoffklassen 0 und 1 als gegeben an? Wenn ja, würde dies die Errichtung einer zusätzlichen Deponie für die Kreise Mecklenburgische Seenplatte und Vorpommern Greifswald rechtfertigen? 2. Schätzt die Landesregierung ein, dass die freien Kapazitäten der Deponie Rosenow ausreichen würden, um den vom Antragsteller angemeldeten Bedarf abzudecken? Die Fragen 1 und 2 werden zusammenhängend beantwortet. Die Frage, ob ein abfallwirtschaftlicher Bedarf für die Errichtung und den Betrieb einer Deponie der Klasse I (Deponie für mäßig belastete Abfälle) am Standort Ramelow besteht, ist Gegenstand des laufenden Planfeststellungsverfahrens. Das Staatliche Amt für Landwirtschaft und Umwelt Mecklenburgische Seenplatte hat insoweit noch keine Entscheidung getroffen. Bei den weiteren Prüfungen wird auch zu bewerten sein, ob für die vom Antragsteller gemeldeten Abfälle keine anderweitigen zumutbaren Beseitigungsmöglichkeiten, vor allem auf schon vorhandenen Deponieflächen im Land, längerfristig zur Verfügung stehen. Hinsichtlich der Zumutbarkeit ist bei der Deponie Rosenow insbesondere zu beachten, dass diese die einzige Deponie der Klasse II (Deponie für stärker belastete Abfälle) im Land mit längerfristigen Ablagerungsmöglichen ist und vorrangig für solche Siedlungsabfälle zur Verfügung stehen soll, die nicht auf anderen Deponien der Klassen 0 und I abgelagert werden können. Drucksache 6/3293 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 6. Wahlperiode 2 3. Von der zuständigen Behörde wird ein Raumordnungsverfahren, wie es auch im Beschluss des Kreistages - KT I/30/2013 - gefordert wurde, für erforderlich erachtet. Plant die Landesregierung, ein Raum- ordnungsverfahren zur beantragten Deponie Ramelow durchzuführen? Wenn ja, welche Konsequenzen hätte ein solches Raumordnungs- verfahren für das weitere Deponie-Planfeststellungsverfahren? Die Entscheidung über die Durchführung eines Raumordnungsverfahrens obliegt grund- sätzlich dem Ministerium für Energie, Infrastruktur und Landesentwicklung als oberster Landesplanungsbehörde. Im Ergebnis eines Erörterungstermins nach § 35 Kreislaufwirtschaftsgesetz am 23. und 24. Juni 2014 durch das Staatliche Amt für Landwirtschaft und Umwelt Mecklenburgische Seenplatte sind raumordnerische Fragestellungen offen geblieben, die bereits Gegenstand der Maßgaben der landesplanerischen Stellungnahmen des Amtes für Raumordnung und Landesplanung Mecklenburgische Seenplatte vom 30. Januar 2012 und 13. Juni 2013 waren. Dies berücksichtigend hat das Ministerium für Energie, Infrastruktur und Landesentwicklung mit Schreiben vom 30. Juli 2014 vorsorglich das Amt für Raumordnung und Landesplanung Mecklenburgische Seenplatte gebeten, die Durchführung eines Raumordnungsverfahrens zur beantragten Deponie Ramelow einzuleiten. Von der Klärung, inwieweit die offenen Fragestellungen im Planfeststellungsverfahren Berücksichtigung finden können, hängt die weitere Durchführung des Raumordnungs- verfahrens ab. Die Durchführung eines Raumordnungsverfahrens hat zur Konsequenz, dass eine Entschei- dung im Planfeststellungsverfahren vor Abschluss des Raumordnungsverfahrens nicht getroffen werden kann. 4. Ist es zutreffend, dass die geologische Barriere, die laut Gutachten des Vorhabenträgers zumindest für Teilbereiche der geplanten Deponie- flächen vorhanden sein soll, nicht auf der geplanten Deponiefläche sachgerecht untersucht wurde, sowie die über die Erkundungsprobe- bohrungen erhobenen Daten (auf Flächen in der weiteren Umgebung der geplanten Deponie) nicht den Vorgaben der Deponieverordnung für die Ablagerung von Abfällen entsprechen? Um das Vorliegen einer geologischen Barriere zu untersuchen, wurden sogenannte Rammkernsondierungen auf der geplanten Deponiefläche durchgeführt. Dies stellt die übliche und auch sachgemäße Verfahrensweise dar. Die in dieser Untersuchung erhobenen Daten zu den Durchlässigkeitsbeiwerten des Deponieuntergrundes entsprechen momentan nicht den Vorgaben der Deponieverordnung an die geologische Barriere für Deponien der Klasse I. Allerdings kann die Einhaltung des von der Deponieverordnung vorgegebenen Durchlässig- keitsbeiwertes durch gesonderte technische Maßnahmen gewährleistet werden. Ein solches Vorgehen lässt Anhang 1 Nummer 1.2 Ziffer 3 Satz 2 und Ziffer 4 der Deponieverordnung ausdrücklich zu. Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 6. Wahlperiode Drucksache 6/3293 3 5. Für welchen Nutzungszeitraum beantragte der Antragsteller den Betrieb der Deponie? Die vorgesehene Betriebsdauer beträgt laut Antragsunterlagen zirka 25 Jahre. 6. Ist ein Überwachungskonzept zur Sickerwasseraufbereitung vom Antragsteller in das Genehmigungsverfahren eingeführt worden? Vom Antragsteller wurde ein Abwasserkonzept für die geplante Direkteinleitung des behandelten Sickerwassers beim Staatlichen Amt für Landwirtschaft und Umwelt Mecklen- burgische Seenplatte eingereicht. Gegenstand des Konzeptes sind unter anderem auch Erläuterungen zu den durchzuführenden Maßnahmen zur Überwachung der Leistungs- fähigkeit der Sickerwasserbehandlungsanlage. Im Falle der Planfeststellung der beantragten Deponie können die Maßnahmen zur Überwachung der Sickerwasserbehandlungsanlage durch das Staatliche Amt für Landwirtschaft und Umwelt Mecklenburgische Seenplatte zudem als Nebenbestimmungen zum Planfeststellungsbeschluss festgelegt werden.