Die Ministerin für Arbeit, Gleichstellung und Soziales hat namens der Landesregierung die Kleine Anfrage mit Schreiben vom 8. Oktober 2014 beantwortet. LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 6/3301 6. Wahlperiode 10.10.2014 KLEINE ANFRAGE der Abgeordneten Karen Stramm, Fraktion DIE LINKE Krankentransport und ANTWORT der Landesregierung 1. In welcher Höhe übernehmen die Krankenkassen in Mecklenburg- Vorpommern die Transporte für Krankenfahrten mit dem Taxi bzw. Mietwagen und Krankenwagen? Für Krankenfahrten mit dem Taxi beziehungsweise Mietwagen haben die Krankenkassen nach § 133 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch Verträge mit dem Landesverband für das Taxi- und Mietwagengewerbe beziehungsweise Einzelverträge mit Einzelunternehmen geschlossen. Angaben zur Höhe der Vergütung wurden der Landesregierung von den Krankenkassen aus wettbewerblichen Gründen nicht zur Verfügung gestellt. Die Festsetzung der Entgelte für den Krankentransport im Rahmen des öffentlichen Rettungsdienstes erfolgt entsprechend § 11 Rettungsdienstgesetz. Sie sind abhängig vom Quotienten aus den Kosten der Vorhaltung und der kalkulierten Anzahl der Fahrten pro Jahr. Sie differieren zwischen 80 Euro und 150 Euro. Teilweise wird darüber hinaus ab einer gewissen Kilometerzahl ein Kilometergeld bezahlt. Dieses beträgt nach den der Landesregierung vorliegenden Erkenntnissen in der Regel 1,00 Euro je Kilometer. Außerhalb des öffentlichen Rettungsdienstes schließt der Unternehmer Verträge mit den Krankenkassen. Angaben zur Höhe der Vergütung wurden der Landesregierung von den Krankenkassen aus wettbewerblichen Gründen nicht zur Verfügung gestellt. Drucksache 6/3301 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 6. Wahlperiode 2 2. Sind die Zahlungen - einschließlich der Selbstbeteiligung durch die Patienten - für die Transporteure kostendeckend (bitte für Taxi bzw. Mietwagen und Krankenwagen unterscheiden)? Zur Kostendeckung der Vergütungen für Taxen und Mietwagen liegen der Landesregierung keine Informationen vor. Auf die Antwort zu Frage 1 wird verwiesen. Das durch § 11 Rettungsdienstgesetz vorgegebene Verfahren zur Vereinbarung der Entgelte gewährleistet deren Kostendeckung. 3. Was erhalten Krankentransporteure in anderen Bundesländern für ihre Leistung? Die Höhe der Leistung pro Transport und Kilometer ist im öffentlichen Krankentransport abhängig vom Aufwand des Leistungserbringers. Dieser ist in den einzelnen Bundesländern unterschiedlich. Folglich sind auch die Pauschalen pro Fahrt und pro Kilometer in den Ver- trägen mit den Krankenkassen unterschiedlich. Weitere Informationen liegen der Landesregierung nicht vor. 4. Werden den Transporteuren Wartezeiten der Patienten beim Arzt ent- golten (wenn ja, bitte die Höhe für die einzelnen Krankenkassen auf- listen)? Für Taxi und Mietwagen wird auf die Antwort zu Frage 1 verwiesen. Beim Krankentransport gilt das Kostendeckungsprinzip. 5. Wie lang ist der durchschnittliche Krankentransport in Mecklenburg- Vorpommern (bitte unterscheiden zwischen Notfalleinlieferung in ein Krankenhaus und vom Arzt verordnetem Transport zu einer ambu- lanten Einrichtung)? Die Länge ist abhängig von der Art des Krankentransportes (Stadtfahrt, Fahrt aus dörflichen Bereichen, Fernfahrt). Nach Erfahrungswerten liegt die durchschnittliche Einsatzdauer im Krankentransport zwischen 40 und 120 Minuten. Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 6. Wahlperiode Drucksache 6/3301 3 6. Wie hat sich die Zahl der Krankentransporte in Mecklenburg- Vorpommern in den letzten 10 Jahren entwickelt (bitte ebenfalls unterscheiden zwischen Notfallaufnahmen in ein Krankenhaus und Krankentransporten in ambulante Einrichtungen)? Die folgenden Angaben basieren auf den der Landesregierung durch die Landkreise und kreisfreien Städte zur Verfügung gestellten Daten. Diese beziehen sich auf den Kranken- transport im Sinne von § 2 Absatz 3 Rettungsdienstgesetz Mecklenburg-Vorpommern. Eine Differenzierung zwischen Transporten zu Notfallaufnahmen in ein Krankenhaus und Krankentransporten in ambulante Einrichtungen ist nicht möglich. Jahr Nordwestmecklenburg Ludwigs- lust- Parchim (2) Landkreis Rostock Mecklen- burgische Seenplatte (3) Vorpom- mern- Rügen (5) Vorpom- mern- Greifswald (6) Schwerin Rostock 2004 3.525 4.087 2.205 7.083 5.758 6.142 2005 3.924 4.020 2.455 10.815 4.939 6.701 2006 3.337 3.511 2.169 8.686 4.494 6.478 2007 3.063 3.773 7.107 2.237 7.401 4.144 7.007 2008 2.724 3.729 6.492 1.985 8.003 8.280 4.167 5.363 2009 2.598 4.022 6.373 2.040 7.791 8.029 4.161 5.607 2010 3.012 4.170 6.329 2.109 7.947 7.687 4.103 6.230 2011 3.447 6.621 6.923 2.465 7.389 7.934 4.066 5.722 2012 6.663 6.404 6.762 9.464 7.054 11.152 4.112 6.181 2013 6.813 6.836 6.857 8.900 5.176 12.304 4.235 5.955 2014 3.438 (1) 6.584 (4) 2.795 (1) Stand: 30.06.2014 (2) Die Angaben für die Jahre 2004 bis 2010 gelten für den ehemaligen Landkreises Ludwigslust. Die Angaben des Landkreises Parchim wurden erst ab 2011 mit erfasst. (3) Bis 2011 liegen nur die Angaben des ehemaligen Landkreises Mecklenburg-Strelitz vor. (4) Stand: 16.09.2014 (5) Angaben für das Jahr 2004 ohne Rügen, für das Jahr 2013 und für das 1. Halbjahr 2014 nur für Rügen. (6) Die Angaben für die Jahre 2008 bis 2011 gelten für den ehemaligen Landkreis Ostvorpommern und die Hansestadt Greifswald. Erst ab dem Jahr 2012 erfolgte die Erfassung für den Landkreis Vorpommern- Greifswald. 7. Wie hat sich die Zahl der Krankentransporteure und der entsprechen- den Fahrer in Mecklenburg-Vorpommern in den letzten 10 Jahren entwickelt? Über die Zahl der im Rahmen des öffentlichen Rettungsdienstes tätigen Unternehmen im Bereich Krankentransport liegen der Landesregierung keine Informationen vor. Drucksache 6/3301 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 6. Wahlperiode 4 Außerhalb des öffentlichen Rettungsdienstes sind nach Information der Krankenkassen vier Unternehmen tätig, die Krankentransport als Leistung anbieten und eine vertragliche Vereinbarung mit den Krankenkassen haben. Die Anzahl der Unternehmen ist seit 10 Jahren stabil. Die Besetzung der Krankenkraftwagen für den Krankentransport ist durch § 4 Rettungs- dienstgesetz Mecklenburg-Vorpommern geregelt. Über die Zahl der Verträge der Krankenkassen für Taxen und Mietwagen liegen der Landesregierung keine Daten vor. 8. Welche Position hat die Landesregierung zu der Aussage von Wohl- fahrtseinrichtungen, dass sich der Krankentransport allein nicht finan- ziert und sie ihn subventionieren? Der Krankentransport als Teil des öffentlichen Rettungsdienstes unterliegt dem Kostendeckungsprinzip.