Der Minister für Bildung, Wissenschaft und Kultur hat namens der Landesregierung die Kleine Anfrage mit Schreiben vom 13. Oktober 2014 beantwortet. LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 6/3307 6. Wahlperiode 14.10.2014 KLEINE ANFRAGE des Abgeordneten David Petereit, Fraktion der NPD Mögliche Landeszuwendungen für das Festival „Jamel rockt den Förster“ und ANTWORT der Landesregierung Am 29. und 30. August 2014 fand das diesjährige Festival „Jamel rockt den Förster“ in Jamel statt. Auf der Netzseite des Veranstalters sind zahlreiche Initiativen, Behörden und Vereine als Unterstützer gelistet, darunter auch das Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur. Zahlreiche Persönlichkeiten, wie unter anderem der Ministerpräsident, traten in der Vergangenheit als Unterstützer bzw. als Schirmherr des Festivals auf. 1. In welchem konkreten Umfang hat sich die Landesregierung an der Finanzierung des Festivals 2014 beteiligt? In welcher Höhe wurden Fördergelder für die Veranstaltung zur Verfügung gestellt (bitte nach Fördertöpfen, Programm bzw. Verwendungszweck sowie mit den Förder- und Vergabe-Richtlinien auflisten )? Die Landesregierung hat im Jahr 2014 im Rahmen der Förderung von Projekten zur Stärkung von Demokratie und Toleranz entsprechend der Fördergrundsätze und der Förderpraxis Mittel in Höhe von 5.000,00 Euro für das Projekt „Jamel rockt den Förster“ bewilligt. Drucksache 6/3307 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 6. Wahlperiode 2 2. Welche weiteren staatlichen Institutionen beteiligten sich nach Kennt- nis der Landesregierung neben dem Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur an der Finanzierung dieser Veranstaltung? In welcher Höhe sind hierbei Fördergelder geflossen (bitte gliedern nach Institution, Fördertopf, Programm bzw. Verwendungszweck)? Eine Beteiligung weiterer staatlicher Institutionen nicht bekannt. 3. In welcher Höhe hat sich die Landesregierung in den vergangenen Jahren an der finanziellen Unterstützung des Festivals beteiligt (bitte jahrweise mit der jeweiligen Höhe der gewährten Mittel sowie den Fördertöpfen und den Programmen/Verwendungszwecken auflisten)? Jahr Förderinstrument Programm/Verwendungszweck Fördersumme in Euro 2008 Europäischer Sozialfonds Förderung von gemeinwesenorientierten Projekten zur Stärkung von Demokratie und Toleranz 4.000,00 2011 Zukunftsfonds des Landes MecklenburgVorpommern Förderung von Kleinprojekten zur Stärkung von Demokratie und Toleranz 2.800,00 2012 Zukunftsfonds des Landes MecklenburgVorpommern Förderung von Kleinprojekten zur Stärkung von Demokratie und Toleranz 2.000,00 2013 Zukunftsfonds des Landes MecklenburgVorpommern Förderung von Kleinprojekten zur Stärkung von Demokratie und Toleranz 5.000,00 4. Gab es darüber hinaus Zuwendungen des Landes an das Veranstalterehepaar ? Wenn ja, warum, wann und in welcher Höhe? Im Jahr 2006 erhielt die damalige Forsthaus Jamel GbR (Lohmeyer & Hölscher) im Rahmen der Richtlinie für die Förderung der Dorferneuerung vom 14.04.2002 eine Zuwendung in Höhe von 3165,92 Euro für die Sanierung der Fenster am Haupthaus des Forsthofes zur Erhaltung historischer und ortstypischer Bausubstanz. Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 6. Wahlperiode Drucksache 6/3307 3 5. Zu welchen Straftaten kam es während des Festivals (bitte jeweils mit Tag/Zeitraum, Tathergang/Skizzierung des Vorfalls, Straftatbestand, ermittelten Tatverdächtigten, Ermittlungs- und Strafverfahren aufführen)? Im Zusammenhang mit dem Festival „Jamel rockt den Förster“ im Zeitraum vom 29.08.2014 bis 30.08.2014 wurden insgesamt zwei Straftaten registriert. Zu beiden Straftaten wurden Ermittlungsverfahren eingeleitet. Tag/Zeitraum Sachverhalt Straftatbestand Tatverdächtige 30.08.2014, 01:30 bis 02:00 Uhr Es wurden Reifen eines Fahrzeuges zerstochen. Das Fahrzeug befand sich auf der für die Besucher des Festivals freigehaltenen Parkfläche. Sachbeschädigung gemäß § 303 Strafgesetzbuch unbekannt 30.08.2014, 19:15 Uhr Eine Person sprach gegenüber der Einsatzleitstelle des Polizeipräsidiums Rostock telefonisch eine Bombendrohung gegen das Festival aus. Störung des öffentlichen Friedens durch Androhung von Straftaten gemäß § 126 Strafgesetzbuch unbekannt