Der Minister für Inneres und Sport hat namens der Landesregierung die Kleine Anfrage mit Schreiben vom 13. Oktober 2014 beantwortet. LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 6/3310 6. Wahlperiode 14.10.2014 KLEINE ANFRAGE des Abgeordneten Tino Müller, Fraktion der NPD Aufwendungen für Asylbewerber und ANTWORT der Landesregierung Mecklenburg-Vorpommern gehört zu den wenigen Bundesländern, die den Landkreisen und kreisfreien Städten die notwendigen Aufwendungen für die Aufnahme, Unterbringung und Betreuung der Asylbewerber erstatten. Laut Auskunft des Landkreises Mecklenburgische Seenplatte (AZ 46/LR/2013) gibt es darüber hinaus auch „nicht erstattungsfähige Kosten“, die dem Landkreis im Zusammenhang mit Asylbewerbern entstehen . 1. Wie gestaltet sich die Übernahme der Aufwendungen für die Auf- nahme, Unterbringung und Betreuung der Asylbewerber in anderen Bundeländern (bitte in diesem Zusammenhang auch die gesetzlichen Grundlagen benennen)? Die Landesregierung beantwortet keine Fragen, die sich auf Sachverhalte anderer Bundes- länder beziehen, da sie hierfür nicht unmittelbar oder mittelbar verantwortlich ist. Drucksache 6/3310 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 6. Wahlperiode 2 2. Welche „nicht erstattungsfähigen Kosten“ entstehen dem Landkreis Mecklenburgische Seenplatte hinsichtlich der Versorgung von Asyl- bewerbern (bitte nach Kostenstellen differenzieren und die gesetz- lichen Grundlagen benennen)? 3. Welche „nicht erstattungsfähigen Kosten“ entstehen den weiteren Landkreisen und kreisfreien Städten in diesem Zusammenhang (bitte nach Kostenstellen differenzieren und die gesetzlichen Grundlagen benennen)? Zu 2 und 3 Gemäß § 5 des Flüchtlingsaufnahmegesetzes erstattet das Land den Landkreisen und kreisfreien Städten die notwendigen Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz einschließlich der Unterkunftskosten für Asylbewerberinnen und Asylbewerber. Die Landräte der Landkreise und die Oberbürgermeister der kreisfreien Städte nehmen die Aufgaben nach § 1 Absatz 2 der Zuwanderungszuständigkeitslandesverordnung im übertragenen Wirkungs- kreis wahr. Zu den nichterstattungsfähigen Kosten wird auf § 4 der Richtlinie zu § 5 Absatz 3 des Flüchtlingsaufnahmegesetzes (Erstattungsrichtlinie) vom 1. März 2013 (Amtsblatt Mecklenburg-Vorpommern 2013, Seite 186) verwiesen. Hierzu gehören insbesondere die Aufwendungen für das Personal der Kommunen sowie die anfallenden Aufwendungen zum Betrieb der Ausländerbehörden und Sozialämter sowie der Gesundheitsämter. Zusätzliche Kosten entstehen den Kommunen auch durch die Kreisanteile zur Förderung der Kinder- tagesbetreuung, durch die Übernahme von Elternbeiträgen in Kindertagesstätten, durch den Schülertransport sowie durch nicht erstattungsfähige Planungskosten für die Herrichtung kreiseigener Gebäude.