Die Ministerin für Arbeit, Gleichstellung und Soziales hat namens der Landesregierung die Kleine Anfrage mit Schreiben vom 3. November 2014 beantwortet. LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 6/3321 6. Wahlperiode 04.11.2014 KLEINE ANFRAGE der Abgeordneten Silke Gajek, Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Krankenbeförderung in Mecklenburg-Vorpommern und ANTWORT der Landesregierung Vorbemerkung Der Transport von Verletzten, Erkrankten oder sonstiger Personen, die einer medizinischen Versorgung bedürfen, ist nach § 2 des Rettungsdienstgesetzes (RDG M-V) der Notfallrettung oder dem Krankentransport vorbehalten. Dabei ist Notfallrettung bei lebensbedrohlich Verletzten oder Erkrankten (Notfallpatienten) einzusetzen. Personenbeförderung von kranken und hilfebedürftigen Menschen, die während der Fahrt einer medizinisch-fachlichen Betreuung bedürfen, sind dem Rettungsdienstwesen im Rahmen des Krankentransports vorbehalten. 1. Wie viele Notfallrettungseinsätze wurden in den Landkreisen und kreisfreien Städten seit 1. Januar 2013 durchgeführt (bitte nach Jahresscheiben und Gebietskörperschaften aufschlüsseln)? Die folgenden Angaben basieren auf den der Landesregierung durch die Landkreise und kreisfreien Städte zur Verfügung gestellten Daten. Diese beziehen sich auf die Notfallrettungseinsätze im Sinne von § 2 Absatz 2 RDG M-V. Drucksache 6/3321 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 6. Wahlperiode 2 Jahr Rostock Schwerin Mecklen- burgische Seenplatte Landkreis Rostock Vorpommern - Rügen NordwestMecklen - burg Vorpommern - Greifswald Ludwigslust - Parchim 2013 34.484 10.030 24.021 20.459 41.597 18.654 16.087 16.324 2014 6.947(1) 17.030(2) 14.772(1) 4.866(3) 10.904(1) (1) Bis 31.08.2014. (2) Bis 16.09.2014. (3) Bis 30.06.2014. Weitere Daten liegen der Landesregierung nicht vor. 2. In wie vielen Fällen wurde die geltende Hilfsfrist eingehalten (bitte je Gebietskörperschaft und Jahr in absoluten und relativen Zahlen benennen)? Im Folgenden wird die diesbezügliche Auswertung der Hilfsfrist für das Jahr 2012 dargestellt. Die Auswertung für das Jahr 2013 ist noch nicht abgeschlossen. Kreis Gesamt- mit Hilfsfrist <10 Minuten einsätze absolut in % Rostock 24.241 18.951 78,2 Schwerin 12.076 8.285 68,6 Mecklenburgische Seenplatte 21.997 10.551 48,0 Landkreis Rostock 17.207 8.285 48,1 Vorpommern-Rügen 32.771 21.955 67,0 Nordwestmecklenburg 16.115 9.210 57,2 Vorpommern-Greifswald 16.583 10.281 62,0 Ludwigslust-Parchim 22.925 9.667 42,2 Mecklenburg-Vorpommern 163.915 97.185 59,3 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 6. Wahlperiode Drucksache 6/3321 3 3. Für wie viele mit Trageliege und/oder Tragestuhl ausgestattete Fahr- zeuge für die Personenbeförderung gemäß § 49 Absatz 4 Personenbeförderungsgesetz wurden seit 1. Januar 2013 in den Landkreisen und kreisfreien Städten Genehmigungen erteilt (bitte aufgeschlüsselt nach Gebietskörperschaften)? Genehmigungsbehörden für die Erteilung von personenbeförderungsrechtlichen Konzessionen für den Mietwagenverkehr nach § 49 des Personenbeförderungsgesetzes (PBefG) sind die Landkreise und kreisfreien Städte. Eine statistische Erfassung der Fahrzeugausstattung (hier Trageliege und/oder Tragestuhl) erfolgt nicht, da die Mietwagenunternehmen gesetzlich nicht verpflichtet sind, die Fahrzeugausstattung der Genehmigungsbehörde mitzuteilen. Hierzu liegen der Landesregierung selbst keine vollständigen Angaben vor. Die nachfolgenden Angaben basieren auf den der Landesregierung durch die Landkreise und kreisfreien Städte teilweise zur Verfügung gestellten Daten: Landkreis Nordwestmecklenburg - 4 Fahrzeuge, Landkreis Ludwigslust-Parchim - keine Fahrzeuge, Landkreis Rostock (Teilbereich ehemaliger Landkreis Bad Doberan) - 4 Fahrzeuge, Landkreis Rostock (Teilbereich ehemaliger Landkreis Güstrow) - keine Angaben, Landkreis Vorpommern-Rügen: keine Fahrzeuge, Landkreis Mecklenburgische Seenplatte - keine Angaben, Landkreis Vorpommern-Greifswald - keine Angaben, Hansestadt Rostock - keine Angaben, Landeshauptstadt Schwerin - keine Angaben. 4. Werden in den Landkreisen und kreisfreien Städten Kontrollen durchgeführt , um sicherzustellen, dass in diesen Fahrzeugen keine Personen befördert werden, die auf medizinisch-fachliche Betreuung angewiesen sind und/oder der besonderen Betreuung bedürfen? a) Wenn ja, wie viele Kontrollen wurden durchgeführt? b) Welche Sanktionen wurden bei festgestellten Verstößen verhängt? c) Wenn nicht, weshalb nicht? Zu 4, a), b) und c) Die Aufsicht über die Unternehmen des Gelegenheitsverkehrs (hier: Mietwagenverkehr) obliegt den Landkreisen und kreisfreien Städten. Die Landkreise und kreisfreien Städte konnten der Landesregierung keine Daten hierzu zur Verfügung stellen. Drucksache 6/3321 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 6. Wahlperiode 4 5. Ist der Landesregierung bekannt, wie viele dieser Mietwagen für andere Transportzwecke neben der Personenbeförderung kranker und anderer hilfebedürftiger Menschen genutzt werden? Hierzu liegen der Landesregierung keine Angaben vor. Genehmigungsbehörden für die Erteilung von personenbeförderungsrechtlichen Konzessionen für den Mietwagenverkehr nach § 49 PBefG sind die Landkreise und kreisfreien Städte. Eine statistische Erfassung des Beförderungszwecks (hier Krankenbeförderung) erfolgt nicht, da die Mietwagenunternehmen gesetzlich nicht verpflichtet sind, den Beförderungszweck der Genehmigungsbehörde mitzuteilen.