Die Ministerin für Arbeit, Gleichstellung und Soziales hat namens der Landesregierung die Kleine Anfrage mit Schreiben vom 21. Oktober 2014 beantwortet. LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 6/3327 6. Wahlperiode 22.10.2014 KLEINE ANFRAGE der Abgeordneten Jacqueline Bernhardt, Fraktion DIE LINKE Umsetzung der Vollverpflegung nach § 10 Abs. 1 a Satz 1 Kindertagesförderungsgesetz Mecklenburg-Vorpommern (KiföG M-V) und ANTWORT der Landesregierung 1. Was ist unter „Integraler Bestandteil des Leistungsangebots der Kindertageseinrichtungen“ im Rahmen der Vollverpflegung zu verstehen? In der Gesetzesbegründung zu § 10 Absatz 1a Satz 1 Kindertagesförderungsgesetz M-V (Landtagsdrucksache 6/1621 - Entwurf eines Vierten Gesetzes zur Änderung des Kindertages- förderungsgesetzes M-V) wird zum Verständnis des Merkmals „integraler Bestandteil des Leistungsangebots der Kindertageseinrichtungen“ wie folgt ausgeführt: „Über die Regelung (…) erfolgt eine Klarstellung dahingehend, dass die Verpflegung während des gesamten Betreuungszeitraums ein von den Personensorgeberechtigten nicht abwählbarer Bestandteil des Leistungsangebots der Kindertageseinrichtung ist.“ 2. Inwiefern wird „Vollverpflegung“ im bestehenden System flächen- deckend gewährt? § 10 Absatz 1a Kindertagesförderungsgesetz M-V sieht derzeit die Verpflichtung der Kinder- tageseinrichtungen vor, gesunde und vollwertige Verpflegung während der gesamten Betreu- ungszeit anzubieten. Dieses Angebot muss nach derzeitiger Rechtslage seitens der Personen- sorgeberechtigten nicht angenommen werden. Drucksache 6/3327 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 6. Wahlperiode 2 Nach § 25 Satz 2 Kindertagesförderungsgesetz M-V tritt die Modifizierung in § 10 Absatz 1a Kindertagesförderungsgesetz M-V in der Fassung des Vierten Gesetzes zur Änderung des Kindertagesförderungsgesetzes M-V vom 19. Juni 2013 am 1. Januar 2015 in Kraft. 3. Ist die Vollverpflegung während der gesamten Betreuungszeit für die Eltern verpflichtend? Gibt es Ausnahmen von der Verpflichtung, beispielsweise bei längerer Krankheit (Ausnahmetatbestände bitte einzeln aufführen)? Es wird auf die Antwort zu Frage 1 verwiesen. Das Kindertagesförderungsgesetz M-V sieht keine Ausnahmeregelungen von der Verpflich- tung zum Angebot einer gesunden und vollwertigen Verpflegung während des gesamten Betreuungszeitraums vor. Regelungen zur inhaltlichen Ausgestaltung des Leistungsangebots und zu dessen Anpassung an besondere Umstände des Einzelfalls sind den privatrechtlichen Vereinbarungen zwischen den Trägern von Kindertageseinrichtungen und den Personensorgeberechtigten vorbehalten. Ab dem 1. Januar 2015 wird die gesunde und vollwertige Verpflegung während des gesamten Betreuungszeitraums ein nicht abwählbarer Bestandteil des Betreuungsvertrages. 4. Wie viele Eltern haben sich zu Fragen der Vollverpflegung an die Landesregierung mit welchen Anfragen gewandt? Das Ministerium für Arbeit, Gleichstellung und Soziales hat vor und während des Gesetz- gebungsverfahrens die Neuregelung zum Angebot einer gesunden und vollwertigen Verpfle- gung während des gesamten Betreuungszeitraums mit den Landkreisen und kreisfreien Städten, den Gemeinden, den Trägern von Kindertageseinrichtungen, den pädagogischen Fachkräften, Eltern und sonstigen Beteiligten breit diskutiert. Dieser Dialog wurde auch nach dem Inkrafttreten des 4. Gesetzes zur Änderung des Kinder- tagesförderungsgesetzes M-V zum 1. August 2013 fortgesetzt und dauert noch an. Anzahl und Inhalte der in verschiedener Form an das Ministerium für Arbeit, Gleichstellung und Soziales Mecklenburg-Vorpommern herangetragenen Fragestellungen sind statistisch nicht erfasst. Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 6. Wahlperiode Drucksache 6/3327 3 5. Inwieweit ist ein Träger von Kindertageseinrichtungen berechtigt, bei Nichtzahlung des Essengeldes den Betreuungsvertrag zu kündigen? Das Kindertagesförderungsgesetz M-V enthält keine Regelungen zur Ausgestaltung der Betreuungsverträge zwischen den Trägern von Kindertageseinrichtungen und den Personen- sorgeberechtigten. Die zwischen den Trägern der Kindertageseinrichtung und den Personensorgeberechtigten geschlossenen Betreuungsverträge sind privatrechtliche Vereinbarungen. Als solche unter- liegen sie auch hinsichtlich von Regelungen zu ihrer Beendigung den Regeln des Vertrags- rechts. Soweit die Betreuungsverträge keine Regelungen zu ihrer Beendigung beinhalten, gelten die allgemeinen Regelungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs zur Kündigung von privatrechtlichen Verträgen. 6. Dürfen Träger von Kindertageseinrichtungen die Leistungserbringung, das Verwaltungsverfahren (Abrechnung) und das Mahnverfahren per Vertrag an einen Caterer delegieren und wenn ja, was ist dabei zu beachten? Zu den Fragen der Hinzuziehung externer Essenversorger bei der Leistungserbringung sowie zur Übertragung der Verfahren zur Abrechnung und zur Delegierung von Mahnverfahren auf externe Dritte führt die Begründung zu § 10 Absatz 1a Kindertagesförderungsgesetz M-V aus: „Damit sind die Kindertageseinrichtungen und nicht von diesen eventuelle hinzugezogene Dritte (zum Beispiel externe Essenversorger/Caterer), derer sich die Kindertageseinrichtungen für die Erbringung der Verpflegungsleistung bedienen, Anbieter der Verpflegungsleistung gegenüber den Kindern und Personensorgeberechtigten. Folglich rechnet die Kindertages- einrichtung die Elternbeiträge im Sinne des § 21 Absatz 1 Satz 2 [Kindertagesförderungs- gesetz M-V] mit den Eltern oder im Falle des § 21 Absatz 6 [Kindertagesförderungsgesetz M-V] mit dem örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe ab.“ Die Träger von Kindertageseinrichtungen können die Leistungserbringung, das Verwaltungs- verfahren (Abrechnung) und das Mahnverfahren per Vertrag an einen Caterer delegieren. Im Hinblick auf die weitere Zielstellung des § 10 Absatz 1a Kindertagesförderungsgesetz M-V zur Vereinheitlichung und Vereinfachung der Verfahren zur Abrechnung und Zahlung der Verpflegungskosten wirkte eine Delegierung insbesondere des Abrechnungs- und des Mahnverfahrens kontraproduktiv. Drucksache 6/3327 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 6. Wahlperiode 4 7. Was passiert in Fällen längerer Bearbeitungszeiten von Anträgen zur Übernahme der Kosten durch die Kommune bei Eltern ohne aus- reichendes Einkommen? § 10 Absatz 1a Kindertagesförderungsgesetz M-V in der am 1. Januar 2015 in Kraft tretenden Fassung bedingt nicht Veränderungen der bisher geübten Verwaltungspraxis auf Ebene der örtlichen Träger der Jugendhilfe und der Träger von Kindertageseinrichtungen hinsichtlich der Bearbeitungszeiten von Anträgen zur Übernahme der Kosten im Sinne der Fragestellung. 8. Inwieweit kann zwischen Kita, Träger und Caterer mit Abschlags- zahlungen gearbeitet werden? Soweit sich die Träger von Kindertageseinrichtungen oder die Kindertageseinrichtungen Dritter für die Erbringung der Verpflegungsleistung bedienen, werden die Beteiligten die nähere Ausgestaltung der Leistungserbringung, sowohl zu formalen, als auch zu inhaltlichen Aspekten, in einer privatrechtlichen Vereinbarung regeln. Zu möglichen Inhalten privatrechtlicher Vereinbarungen gilt das zu Frage 5 Gesagte. 9. Welche Kosten sind im Rahmen der Vollverpflegung bei den Leistungs- und Entgeltvereinbarungen nach § 16 KiföG M-V als „einrichtungsbezogen“ zu bewerten und welche Kosten sind als „kindbezogen “ zu bewerten? Nach § 16 Absatz 1 Kindertagesförderungsgesetz M-V schließen die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe und die Träger von Kindertageseinrichtungen Leistungs- und Entgeltvereinbarungen nach §§ 78b bis 78e Achtes Buch Sozialgesetzbuch, mit denen Inhalt, Umfang und Qualität der Leistungsangebote festgelegt werden. Untrennbarer Bestandteil des Leistungsangebots der Kindertageseinrichtungen nach dem Kindertagesförderungsgesetz M-V, dem ein ganzheitliches Verständnis von Bildung, Erziehung und Betreuung zugrunde liegt (§ 1 Absatz 1 Kindertagesförderungsgesetz M-V), ist eine alltagsintegrierte Verpflegung von Kindern. Im Sinne dieses ganzheitlichen Verständnisses des Leistungsangebots sind solche Kosten, die zur Erfüllung des Bildungs-, Erziehungs- und Betreuungsauftrages nach § 1 Absatz 1 Kinder- tagesförderungsgesetz M-V anfallen, nicht Kosten der Verpflegung im Sinne des § 21 Absatz 1 Satz 2 Kindertagesförderungsgesetz M-V. Gleiches gilt für Kosten, die im Zusammenhang mit personeller, räumlicher und sächlicher Ausstattung stehen, die ohnehin erforderlich sind zur Erfüllung des pädagogischen Auftrags der Kindertagesförderung. Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 6. Wahlperiode Drucksache 6/3327 5 Kosten der Verpflegung im Sinne des § 21 Absatz 1 Satz 2 Kindertagesförderungsgesetz M-V sind nach dem Verständnis des Ministeriums für Arbeit, Gleichstellung und Soziales M-V allein solche Kosten, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Nahrungsbeschaffung und dem mit der Nahrungszubereitung verbundenen Aufwand entstehen 10. Ist im Rahmen der Umstellung der Abrechnung der Vollverpflegung mit steigenden Elternbeiträgen zu rechnen? Allein wegen der Umstellung der Abrechnung der gesunden und vollwertigen Verpflegung während des gesamten Betreuungszeitraums nach § 10 Absatz 1a Kindertagesförderungs- gesetz M-V sind steigende Elternbeiträge nicht zu erwarten. Soweit die Träger von Kindertageseinrichtungen beziehungsweise die Kindertageseinrich- tungen das Angebot gesunder und vollwertiger Verpflegung während des gesamten Betreu- ungszeitraums erst zum 1. Januar 2015 einführen, können mit dieser Ausweitung des Leistungsangebots einhergehende Kostensteigerungen für die Eltern nicht ausgeschlossen werden. Diesen gegenzurechnen sind jedoch die Kosten, die den Eltern bei der Zubereitung einzelner Verpflegungsbestandteile durch die Eltern (sogenannte häusliche Ersparnis) entstehen.