Der Minister für Bildung, Wissenschaft und Kultur hat namens der Landesregierung die Kleine Anfrage mit Schreiben vom 24. November 2014 beantwortet. LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 6/3347 6. Wahlperiode 24.11.2014 KLEINE ANFRAGE der Abgeordneten Simone Oldenburg, Fraktion DIE LINKE Verlagerter Unterricht der Berufsschülerinnen und Berufsschüler an Orte außerhalb der zuständigen beruflichen Schule und ANTWORT der Landesregierung Vorbemerkung Die Landesregierung sieht die vorrangige Aufgabe der Schulen in der pädagogischen Arbeit und ist deshalb bestrebt, den Aufwand bezüglich Verwaltung und Statistik auf das Maß zu beschränken, welches für die Steuerung und Aufsicht der Schulverwaltungsprozesse unabdingbar ist. Weiterführende Angaben wären nur mit einem erheblichen Mehraufwand für die Schulen leistbar. Eine Besonderheit des Unterrichts an beruflichen Schulen in Mecklenburg-Vorpommern liegt darin, dass Teile der schulischen Berufs- ausbildung nicht in den originären Unterrichtsräumen, sondern an anderen Standorten im Rahmen berufsbezogener Veranstaltungen oder auch in Betriebsstätten der Wirtschaft bzw. in öffentlichen Einrichtungen statt- findet. Drucksache 6/3347 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 6. Wahlperiode 2 1. Welche Teile der schulischen Berufsausbildung finden an Standorten - wie zum Beispiel in Dummersdorf für entsprechende landwirtschaft- liche Ausbildungsberufe - außerhalb der Unterrichtsräume, aber als Bestandteil des Unterrichts der beruflichen Schulen statt (bitte getrennt nach Ausbildungsberuf und beruflicher Schule ange- ben)? Der Berufsschulunterricht erfolgt auf der Grundlage der Verordnung über die Berufsschule in Mecklenburg-Vorpommern (BSVO M-V) und der bundesweit abgestimmten Rahmenlehr- pläne für den jeweiligen Ausbildungsberuf. Es gibt in der BSVO M-V und den Rahmenlehr- plänen keine Vorschriften, Berufsschulunterricht außerhalb der Berufsschule durchzuführen. Zum Erwerb der in den Rahmenlehrplänen ausgewiesenen Kompetenzen ist es jedoch sinnvoll, dass Teile des Unterrichts auch außerhalb der Unterrichtsräume stattfinden. Die Entscheidung liegt bei der unterrichtenden Lehrkraft. Eine statistische Erhebung bezüglich regelmäßiger Unterrichtsblöcke außerhalb von schulischen Unterrichtsräumen liegt der Landesregierung jedoch nicht vor. 2. Wie definiert die Landesregierung „Lernen am anderen Ort“ im Gegensatz zu verlagertem Unterricht an Orte außerhalb der Berufs- schulen, der aber einen Teil der Berufsausbildung darstellt und nicht gemäß § 54 des Schulgesetzes für das Land Mecklenburg- Vorpommern außerhalb des Unterrichts stattfindet? Die Definition „Lernen am anderen Ort“ schließt die Unterrichtsverlagerung als stundenweise Erkundungen sowie ganztägige Exkursionen und Schulfahrten ein. 3. Welche Institution finanziert die Hin- und Rückreise der Schülerinnen und Schüler zu diesen unterrichtlichen Veranstaltungen außerhalb der beruflichen Schulen? Die Berufsschulen haben die Möglichkeit, für die Exkursionen und Schulfahrten Mittel aus ihrem Schulfahrtenbudget gemäß Verwaltungsvorschrift „Lernen am anderen Ort“ zu verwenden. Weiterhin kann der Schulträger gemäß § 110 Absatz 3 Schulgesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern (SchulG M-V) Beihilfen für Schülerinnen und Schüler zur Teilnahme an Studienfahrten und sonstigen Schulveranstaltungen gewähren. Der Besuch von bestimmten Fachmessen (zum Beispiel Agritechnica und EuroTier) wird von den zuständigen Stellen (zum Beispiel Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und Verbraucherschutz) und Stiftungen unterstützt. Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 6. Wahlperiode Drucksache 6/3347 3 4. Welche Institution übernimmt für diese Fahrten den Versicherungs- schutz? 5. Wie gewährleistet die Landesregierung die Vermittlung der bisher im Rahmen dieser Veranstaltungen, die außerhalb der beruflichen Schule stattfinden, erworbenen Fähigkeiten, Fertigkeiten und Kenntnisse, falls der Versicherungsschutz für diese Veranstaltungen nicht gewährleistet ist? 6. Wie gewährleistet die Landesregierung den Versicherungsschutz für den Weg der Berufsschülerinnen und Berufsschüler zur Sporthalle bzw. zum Sportplatz - unabhängig von der Art der genutzten Ver- kehrsmittel - wenn sich diese ebenfalls nicht in unmittelbarer oder fußläufiger Nähe zur Berufsschule befinden? Zu 4, 5 und 6 Schulwege sind über die Unfallkasse Mecklenburg-Vorpommern versichert. 7. Wer ist der Kostenträger für die Aufwendungen, die den Schülerinnen bzw. Schülern oder ihren Erziehungsberechtigten entstehen, um zum Unterricht zu gelangen, der außerhalb der beruflichen Schulen statt- findet, aber nicht außerhalb des Unterrichts? 8. Wie gewährleistet die Landesregierung die Beförderung der Berufs- schülerinnen und Berufsschüler, die sich aufgrund der derzeitigen Vorgabe nicht mehr am jeweils externen Unterrichtsstandort, sondern an der beruflichen Schule treffen müssen? Zu 7 und 8 Die Berufsschulen haben die Möglichkeit, für Aktivitäten im Rahmen von „Lernen am anderen Ort“ Mittel aus ihrem Schulfahrtenbudget gemäß Verwaltungsvorschrift „Lernen am anderen Ort“ zu verwenden. Des Weiteren wird auf die Antwort zur Frage 3 verwiesen.