Die Ministerin für Arbeit, Gleichstellung und Soziales hat namens der Landesregierung die Kleine Anfrage mit Schreiben vom 7. März 2012 beantwortet. LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 6/336 6. Wahlperiode 07.03.2012 KLEINE ANFRAGE des Abgeordneten Johannes Saalfeld, Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Feststellung der Prüfungsunfähigkeit bei ärztlichen Prüfungen unter Wahrung der ärztlichen Verschwiegenheitspflicht und ANTWORT der Landesregierung In den Zulassungsschreiben des Landesprüfungsamtes für Heilberufe (LPH M-V) zum Zweiten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung forderte das LPH M-V bisher, dass der Prüfling im Falle einer Erkrankung unverzüglich eine amtsärztliche Bescheinigung für die Prüfungstage vorzulegen habe. Außerdem wird von den Prüflingen gefordert, dass der Amtsarzt zur Erstellung der Bescheinigung von seiner ärztlichen Schweigeplicht zu entbinden sei. Sollte der Prüfling den Amtsarzt nicht von seiner Schweigepflicht entbinden und damit nicht die Art seiner Erkrankung mit Symptomen nachweisen, ginge das zulasten des Prüflings. Nicht aussagekräftig sei die Formulierung „nicht prüfungsfähig“ ohne Angabe der Art der Erkrankung mit Symptomen. Weiterhin stellt das LPH M-V in diesen Schreiben fest, dass nicht der Amtsarzt die Entscheidung über die Prüfungsunfähigkeit fälle, sondern das LPH M-V. Nachdem BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN auf diese Regelung aufmerksam gemacht hatten, erklärte der Ministeriumssprecher in einer Pressemeldung des Ministeriums für Soziales und Gesundheit vom 27.10.2010, dass die Ministerin für Soziales und Gesundheit, Manuela Schwesig, das Landesprüfungsamt für Heilberufe auffordern werde, die geltende Regelung so zu ändern, dass der Amtsarzt im Krankheitsfall dem Prüfling lediglich bestätigen muss, dass prüfungsrelevante Krankheitssymptome vorliegen. Drucksache 6/336 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 6. Wahlperiode 2 1. Wurde das Landesprüfungsamt für Heilberufe, wie angekündigt, aufgefordert, die bisher bestehende Regelung dahingehend zu ändern, dass Prüflinge im Falle einer Erkrankung an Prüfungstagen nunmehr lediglich eine Bestätigung eines Amtsarztes über die Prüfungsunfähigkeit vorzulegen haben und diese vom Landesprüfungsamt für Heilberufe als ausreichender Nachweis für eine Prüfungsunfähigkeit anerkannt wird und wenn ja, wann wurde das Landesprüfungsamt für Heilberufe aufgefordert? Das Landesprüfungsamt für Heilberufe wurde nicht wie in Frage 1 beschrieben aufgefordert, weil der Inhalt dieser Aufforderung einer eingehenden rechtlichen Prüfung nicht standgehalten hat. Nach § 18 der Approbationsordnung für Ärztinnen und Ärzte ist die Entscheidung, ob ein Rücktritt von der Prüfung wegen einer vorhandenen Krankheit zu genehmigen ist, allein Aufgabe des jeweiligen Landesprüfungsamtes. Die Entscheidung, ob die im amtsärztlichen Attest dargelegten Gründe die Annahme rechtfertigen, dass der Prüfling wegen Prüfungsunfähigkeit verhindert ist, trifft die Prüfungsbehörde in eigener Verantwortung (BVerwG, Beschluss vom 06.08.1996-6B17.96). Dieser durch das Bundesverwaltungsgericht geforderten eigenen Verantwortung könnte ein Landesprüfungsamt nicht entsprechen, wenn es ohne eine eigene Einschätzung lediglich den Angaben einer Amtsärztin oder eines Amtsarztes folgte. Dabei ist auch zu beachten, dass eine Amtsärztin beziehungsweise ein Amtsarzt den Prüfling und den tatsächlich stattgefundenen Prüfungsablauf in der Regel nicht kennt. Bei bestimmten Erkrankungen, zum Beispiel psychischen Erkrankungen, oder dem Zusammenwirken von Erkrankungen und Störungen des Prüfungsablaufs dürfte eine Amtsärztin oder ein Amtsarzt in Ermangelung der Kenntnis näherer Umstände, wie zum Beispiel den Auswirkungen der Erkrankung auf die Dauer des Studiums oder der Häufigkeit zurückliegender krankheitsbedingter Prüfungsunfähigkeiten oder äußerer Störungen der Prüfung, Schwierigkeiten haben, zu beurteilen, ob exakt zum Zeitpunkt der Prüfung eine krankheitsbedingte Prüfungsunfähigkeit vorlag oder vorgelegen haben könnte. Dies könnte auch zum Nachteil der Prüflinge insofern führen, dass die Amtsärztin oder der Amtsarzt keine Prüfungsunfähigkeit attestiert, das Landesprüfungsamt für Heilberufe aber in Kenntnis der näheren Umstände dennoch von einer Prüfungsunfähigkeit zugunsten des Prüflings ausgehen könnte. 2. Hat das Landesprüfungsamt für Heilberufe diese Aufforderung umgesetzt und a) wenn ja, wie ist die Neuregelung des Nachweises der krankheits- bedingten Prüfungsunfähigkeit formuliert und b) wann ist die Neuregelung in Kraft getreten? c) Wenn nicht, warum nicht? Die Fragen 2 a), b) und c) werden zusammenhängend beantwortet. Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 6. Wahlperiode Drucksache 6/336 3 Das Landesprüfungsamt für Heilberufe hat eine Weisung umgesetzt, den Prüflingen darzulegen, dass sie nicht verpflichtet sind, die Amtsärztin oder den Amtsarzt von ihrer beziehungsweise seiner Schweigepflicht zu entbinden, diese Schweigepflichtentbindung jedoch im besonderen Interesse des Prüflings liegt, weil damit das Landesprüfungsamt in die Lage versetzt wird, seine Entscheidung auf der Basis möglichst umfangreicher Informationen zu treffen. 3. Liegen der Landesregierung Erkenntnisse darüber vor a) in wie vielen Fällen das Landesprüfungsamt für Heilberufe die Bescheinigung eines Arztes über die Prüfungsunfähigkeit eines Prüflings unter Angabe der Art der Erkrankung und der Symptome im Sinne der im Vortext geschilderten Regelung nicht anerkannt hat, und den Prüfling selbst als prüfungsfähig eingestuft hat und b) in wie vielen Fällen führte dies dazu, dass der Prüfling durch krankheitsbedingte Abwesenheit die Prüfung endgültig nicht bestanden hat, da das Landesprüfungsamt für Heilberufe den Prüfling als prüfungsfähig eingestuft hat? Die Fragen 3 a) und 3 b) werden zusammenhängend beantwortet. Hierzu liegen keine Informationen vor. 4. Anhand welcher Kriterien hat das Landesprüfungsamt für Heilberufe nach der im Vortext geschilderten Regelung bisher über die Prüfungsunfähigkeit oder -fähigkeit eines Prüflings in einem von einem Arzt bescheinigten Krankheitsfall entschieden? Das Landesprüfungsamt trifft seine Entscheidungen unter Berücksichtigung aller ihm zugänglichen Informationen.