Der Minister für Wirtschaft, Bau und Tourismus hat namens der Landesregierung die Kleine Anfrage mit Schreiben vom 24. Oktober 2014 beantwortet. LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 6/3366 6. Wahlperiode 14.10.2014 KLEINE ANFRAGE der Abgeordneten Jutta Gerkan, Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Bekanntmachung von Planungsvorhaben, die einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung bedürfen und ANTWORT der Landesregierung Die Staatlichen Ämter für Landwirtschaft und Umwelt MecklenburgVorpommern sind gesetzlich verpflichtet, Planungsvorhaben, die einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung bedürfen und die einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen sind, in ihren Amtsblättern sowie im Internet oder in örtlichen Tageszeitungen bekannt zu machen. Gleichzeitig muss auch eine ortsübliche Bekanntmachung in den von den Vorhaben betroffenen Gemeinden (bzw. amtsfreien Gemeinden, Ämtern und kreisfreien Städten) erfolgen. Grundlage für diese Verpflichtung bildet das Öffentlichkeitsbeteiligungsgesetz, das zu einer entsprechenden Änderung des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes (UVPG) führte. Anlass für die Anfrage ist das Vorhaben „Hähnchenmastanlage Wattmannshagen “, bei dem die ortsübliche Bekanntmachung durch die Genehmigungsbehörde unterlassen wurde. In den Bestimmungen des Bundesimmissionsschutzgesetzes und der 9. Bundesimmissionsschutzverordnung ist zwar die Auslegung der Planungsunterlagen eindeutig so geregelt, dass sie zeitgleich mit der Auslegung im jeweils zuständigen Staatlichen Amt für Landwirtschaft und Umwelt auch in den von der Planung betroffenen Gemeinden (bzw. amtsfreien Gemeinden, Ämtern und kreisfreien Städten) zu erfolgen hat. Für die erforderliche ortsübliche Bekanntmachung [gemäß UVPG in Verbindung mit dem Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG)] fehlen aber in den genannten immissionsschutzrechtlichen Vorschriften eindeutige Regelungen. Gleichwohl garantiert § 4 UVPG vorrangig die Anwendung von § 9 UVPG in Verbindung mit § 73 VwVfG, woraus das Erfordernis einer ortsüblichen Bekanntmachung resultiert. Drucksache 6/3366 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 6. Wahlperiode 2 Kommen die Staatlichen Ämter für Landwirtschaft und Umwelt Mecklenburg-Vorpommern der Verpflichtung zur ortsüblichen Bekanntmachung in den Gemeinden, die von Planungen für Tierhaltungsanlagen betroffen sind, nach, und wenn nicht, warum nicht? Öffentliche Bekanntmachungen immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftiger Vorhaben nehmen die Staatlichen Ämter für Landwirtschaft und Umwelt nach § 8 Absatz 1 Satz 1 der Verordnung über das Genehmigungsverfahren (9. Bundesimmissionsschutzverordnung - 9. BImSchV) und nicht nach § 73 Absatz 5 Satz 1 des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) Mecklenburg-Vorpommern vor, da die 9. BImSchV nach allgemeiner Auffassung für die Bekanntmachung im immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren eine abschließende Regelung trifft. Dies bedeutet, dass sowohl die Bestimmungen des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) als auch des VwVfG nicht anwendbar sind. Im Gegensatz zur „ortsüblichen“ Bekanntgabe im Sinne von § 73 Absatz 5 Satz 1 VwVfG M-V kann sich die Genehmigungsbehörde damit - neben der obligatorischen Veröffentlichung im amtlichen Veröffentlichungsblatt - anstelle der Bekanntmachung in der örtlichen Tageszeitung für eine Bekanntmachung im Internet entscheiden. Diese Verfahrensweise befindet sich auch im Einklang mit der Richtlinie 2003/35/EG über die Beteiligung der Öffentlichkeit vom 26. Mai 2003 (ABL. L 156 S.17 ff.). Der Begründung zufolge eröffnet die Richtlinie die Möglichkeit, neue Medien einzusetzen und damit gleichzeitig Entbürokratisierung, Verwaltungsvereinfachung und Kostenersparnis zu bewirken.