Die Finanzministerin hat namens der Landesregierung die Kleine Anfrage mit Schreiben vom 27. Oktober 2014 beantwortet. LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 6/3370 6. Wahlperiode 29.10.2014 KLEINE ANFRAGE der Abgeordneten Jeannine Rösler, Fraktion DIE LINKE Transparenz in „öffentlichen Unternehmen“ und ANTWORT der Landesregierung In der Antwort auf meine Kleine Anfrage zum Thema Transparenz in „öffentlichen Unternehmen“ (Drucksache 6/2917) führte die Landesregierung u. a. aus, dass nach ihrer Auffassung keine grundsätzlichen rechtlichen Bedenken gegen eine gesetzlich normierte Pflicht bestehe, bei privatrechtlichen oder öffentlich-rechtlichen Beteiligungen des Landes auf eine individualisierte Veröffentlichung der Bezüge einzelner Mitglieder der Geschäftsleitung und Überwachungsgremien im Jahres- abschluss hinzuwirken. Entsprechende Regelungen gebe es in Berlin und Nordrhein-Westfalen. In Brandenburg und Hamburg gebe es vergleich- bare Regelungen nach dem Corporate Governance Kodex, in Rheinland- Pfalz und Baden-Württemberg mit der Einschränkung, dass erst der Betroffene zustimmen müsse. Hinsichtlich einer gesetzlichen oder unter- gesetzlichen Regelung in Mecklenburg-Vorpommern befinde sich die Landesregierung noch in einem Abstimmungsprozess, der nach Klärung offener Rechtsfragen voraussichtlich in diesem Jahr abgeschlossen sein werde. Nach aktuellen Medienberichten strebt nunmehr auch die Landes- regierung Schleswig-Holstein ein Gesetz zur Offenlegung der Manager- gehälter in öffentlichen Unternehmen an (Nordkurier vom 08.10.2014). Drucksache 6/3370 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 6. Wahlperiode 2 1. Welche offenen Rechtsfragen hat die Landesregierung bislang geprüft? Die Landesregierung hat die auf eine Offenlegung der Bezüge von Organmitgliedern in Unternehmen mit Landesbeteiligung abzielenden Handlungsalternativen auf deren rechtliche Zulässigkeit, vor allem deren Verfassungskonformität, geprüft. Neben der Frage der kompetenzrechtlichen Zulässigkeit landesgesetzlicher Regelungen und den Auswirkungen des Rückwirkungsverbotes ist dabei insbesondere untersucht worden, ob der mit der Veröffent- lichungspflicht unzweifelhaft verbundene erhebliche Eingriff in das Grundrecht der informationellen Selbstbestimmung gerechtfertigt ist. 2. Mit welchen Ergebnissen wurden diese offenen Rechtsfragen durch die Landesregierung ggf. geklärt? Nach Auffassung der Landesregierung wäre eine gesetzlich auferlegte Veröffentlichungs- pflicht der Bezüge von Organmitgliedern öffentlich-rechtlicher Unternehmen - mit Ausnahme der Sparkassen - formell verfassungsgemäß, soweit diese dem Geltungsbereich des Landesrechts unterliegen. In Anlehnung an die Rechtsprechung des Bundesverfassungs- gerichts und des Bundessozialgerichts zur individuellen Veröffentlichung der Vorstands- vergütung bei gesetzlichen Krankenkassen wäre eine solche landesgesetzliche Regelung nach Ansicht der Landesregierung auch materiell verfassungsgemäß. Unter Berücksichtigung des gesetzgeberischen Einschätzungsspielraums kann dem Transparenzinteresse am Umgang mit öffentlichen Mitteln gegenüber dem Geheimhaltungsinteresse der Betroffenen unter Wahrung der Verhältnismäßigkeit der Vorzug gegeben werden. Bei den verbleibenden Landesbeteiligungen kommt nach Auffassung der Landesregierung aus Rechtsgründen allenfalls eine gesetzlich statuierte Hinwirkungspflicht der „dahinterstehenden “ Gebietskörperschaft beziehungsweise deren Vertreter in Frage, die den Umfang der Beteiligung berücksichtigt. Auf untergesetzlicher Ebene ließen sich sowohl für die öffentlich-rechtlichen als auch privat- rechtlichen Unternehmen mit Landesbeteiligung entsprechende Regelungen in der Verwaltungsvorschrift „Hinweise für die Verwaltung der Beteiligung des Landes Mecklenburg-Vorpommern“ aufnehmen. Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 6. Wahlperiode Drucksache 6/3370 3 3. Ist der Abstimmungsprozess der Landesregierung bereits beendet bzw. wann ist eine abgeschlossene Willensbildung der Landesregierung zu erwarten? Der Abstimmungsprozess innerhalb der Landesregierung ist noch nicht beendet. Mit einer abgeschlossenen Willensbildung der Landesregierung wird, wie bereits in der Antwort zur Kleinen Anfrage (Drs. 6/2917) angekündigt, zum Ende des Jahres 2014 gerechnet. 4. Sieht die Landesregierung grundsätzlich Handlungsbedarf im Hinblick auf die Erhöhung der Transparenz von Bezügen einzelner Mitglieder der Geschäftsleitung und Überwachungsgremien „öffentlicher Unternehmen “? Mit Blick auf die Angemessenheit der Bezüge bestehen, wie in der Antwort auf die Kleine Anfrage Drs. 6/2917 zu Ziffer 7 bereits detailliert ausgeführt, Vorgaben zur Ausgestaltung der Vergütung. Insoweit wird dem öffentlichen Interesse an einer angemessenen Vergütung bereits hinreichend Rechnung getragen. Die isolierte Offenlegung der individuellen Bezüge ist zudem für sich genommen nur bedingt aussagekräftig und vergleichsfähig, da Verantwor- tungsbereiche und vertragliche Verpflichtungen variieren und ein landesweiter Vergleich mit der Privatwirtschaft mangels dortiger Veröffentlichungspraxis fehlschlägt. Eine über die Offenlegung der Gesamtbezüge hinausgehende Veröffentlichung der individuellen Bezüge einzelner Mitglieder der Geschäftsleitung und Überwachungsgremien erhöht für die Allgemeinheit jedoch zweifellos die Transparenz im Umgang mit öffentlichen Mitteln. Nach Auffassung der Landesregierung bietet eine einvernehmliche, zivilvertragliche Veröffentlichungsregelung über die Bezüge des Betroffenen eine sach- und interessengerechte Handlungsoption ohne gesetzlichen Zwang. 5. Sind der Landesregierung die wesentlichen Inhalte der Gesetzesinitia- tive Schleswig-Holsteins bekannt und wenn ja, inwiefern könnten die Regelungen auch für Mecklenburg-Vorpommern beispielgebend sein? Der Landesregierung sind die wesentlichen Inhalte der Gesetzesinitiative Schleswig-Holsteins bekannt. Sofern die Landesregierung letztlich eine gesetzliche Regelung für alle öffentlichen Unternehmen in Mecklenburg-Vorpommern favorisieren sollte, könnte grundsätzlich auch das Gesetz zur Veröffentlichung der Bezüge der Mitglieder von Geschäftsführungsorganen und Aufsichtsgremien öffentlicher Unternehmen im Land Schleswig-Holstein beispielgebend sein.