Der Minister für Inneres und Sport hat namens der Landesregierung die Kleine Anfrage mit Schreiben vom 30. Oktober 2014 beantwortet. LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 6/3377 6. Wahlperiode 30.10.2014 KLEINE ANFRAGE des Abgeordneten Stefan Köster, Fraktion der NPD Kosten für die medizinische Behandlung von Asylbewerbern und ANTWORT der Landesregierung Nachstehende Fragen beziehen sich auf die Drucksache 6/2137. 1. In welcher Höhe entstanden 2013, bezogen auf die Landesaufnahmeeinrichtung, Kosten für die medizinische Behandlung von Asylbewerbern, ehemaligen Asylbewerbern mit einer Duldung nach § 60a Aufenthaltsgesetz sowie unerlaubt eingereisten Ausländern nach § 15a Absatz 1 Satz 1 Aufenthaltsgesetz (bitte differenzieren nach Kosten für ambulante Krankenbehandlungen und Kosten für Krankenhausbehandlungen)? In der Landesaufnahmeeinrichtung entstanden im Jahr 2013 für die medizinischen Behandlungen von Asylbewerberinnen und Asylbewerbern, ehemaligen Asylbewerberinnen und Asylbewerbern mit einer Duldung nach § 60a Aufenthaltsgesetz sowie unerlaubt eingereisten Ausländerinnen und Ausländern nach § 15a Absatz 1 Satz 1 Aufenthaltsgesetz Kosten in folgender Höhe: Kosten für ambulante Krankenbehandlungen (in Euro) Kosten für Krankenhausbehandlungen (in Euro) 207.063 839.079 Die Angaben basieren auf den Auskünften des Buchungssystems Profiskal (OEH 27110001, Kapitel 0407). Drucksache 6/3377 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 6. Wahlperiode 2 2. Welche Höhe erreichten 2013 die vom Land den Landkreisen und kreisfreien Städten erstatteten medizinischen Leistungen zugunsten Leistungsberechtigter nach den §§ 2 und 3 Asylbewerberleistungsgesetz (bitte differenzieren nach den Leistungen nach § 4 Asylbewerberleistungsgesetz , nach § 6 Abs. 1, zweite Alternative AsylbLG und Leistungen entsprechend §§ 47 bis 52 SGB XII)? Gemäß § 5 Flüchtlingsaufnahmegesetz in Verbindung mit § 5 der Zuwanderungszuständigkeitslandesverordnung erstattet das Land den Landkreisen und kreisfreien Städten die notwendigen Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz für Asylbewerberinnen und Asylbewerber, ehemalige Asylbewerberinnen und Asylbewerber mit Duldung sowie unerlaubt eingereiste Ausländerinnen und Ausländer nach § 15a Absatz 1 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes. Eine Trennung nach einzelnen Personenkreisen erfolgt nicht. Leistungsberechtigten nach § 3 Asylbewerberleistungsgesetz werden medizinische Leistungen nach § 4 Asylbewerberleistungsgesetz und darüber hinaus auch Leistungen nach § 6 Absatz 1 Satz 1, zweite Alternative Asylbewerberleistungsgesetz gewährt, soweit sie zur Sicherung der Gesundheit unerlässlich sind. Leistungsberechtigten nach § 2 Asylbewerberleistungsgesetz werden medizinische Leistungen entsprechend den §§ 47 - 52 Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (Hilfen zur Gesundheit) gewährt. Auf die nachfolgende Übersicht für das Jahr 2013 wird verwiesen. Leistungen nach § 4 Asylbewerber- leistungsgesetz (in Euro) Leistungen nach § 6 Absatz 1 Satz 1, zweite Alternative Asylbewerberleistungsgesetz (in Euro) Leistungen entsprechend §§ 47 - 52 Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (in Euro) 4.363.522 40.279 432.351 Die Angaben basieren auf den monatlichen Abrechnungen der Kommunen gegenüber dem Amt für Migration und Flüchtlingsangelegenheiten beim Landesamt für innere Verwaltung.