Der Minister für Energie, Infrastruktur und Landesentwicklung hat namens der Landesregierung die Kleine Anfrage mit Schreiben vom 6. November 2014 beantwortet. LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 6/3394 6. Wahlperiode 10.11.2014 KLEINE ANFRAGE des Abgeordneten Johannes Saalfeld, Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Neue Sonderflugzone für Militärflugzeuge und ANTWORT der Landesregierung Vorbemerkung Informationen über Militärflugzeuge und die Sonderflugzonen enthält die Broschüre „Der Militärische Flugbetrieb“ vom Kommando Unterstützungsverbände der Luftwaffe (http://www.luftwaffe.de/portal/a/luftwaffe/!ut/p/c4/04_SB8K8xLLM9MSSzPy8xBz9CP3I5E yrpHK9nHK94tSiMr20nNL0pNSSoszUJP2CbEdFANhw45g!/). Nach Informationen der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN im Landtag Brandenburg wurde eine neue Sonderflugzone für Militärflugzeuge eingerichtet, die von Wittstock in Nordbrandenburg bis nach Rügen an der Ostsee reichen soll. Die brandenburgische Landesregierung hat dies nun in ihrer Antwort auf die Kleine Anfrage „Regelsonderflugzone ED-R 401 MVPA“ bestätigt. In der Sonderflugzone liegen mehrere Natur- und Landschaftsschutzgebiete, unter anderem die Mecklenburgische Seenplatte. Eine Lärmobergrenze für militärische Übungsflüge gibt es aber offenbar nicht. 1. War der Landesregierung die Einrichtung der neuen Sonderflugzone bekannt? Die Einrichtung eines solchen Luftraums obliegt nach der Luftverkehrs-Ordnung (LuftVO) vom 10. August 1963 (BGBl. I S. 652), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 8. Mai 2012 (BGBl. I S. 1032), ausschließlich dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur in enger Abstimmung mit dem Bundesministerium der Verteidigung. Drucksache 6/3394 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 6. Wahlperiode 2 Der Landesregierung war erst mit der Veröffentlichung (§ 10 Absatz 4 der LuftverkehrsOrdnung ) durch die DFS Deutsche Flugsicherung GmbH in den Nachrichten für Luftfahrer (NfL I 193/13 vom 5. September 2013, „Bekanntmachung über die Festlegung von Gebieten für die Durchführung von militärischem Flugverkehr [‚MVPA (Military Variable Profile Areas) North East‘]“) die Festlegung des Gebietes bekannt. 2. Hat die Landesregierung die Einrichtung der neuen Sonderflugzone befürwortet? a) Wenn ja, warum? b) Wenn nicht, warum nicht? Zu 2, a) und b) Es wird auf die Antwort zu Frage 1 verwiesen. 3. Wurde die betroffene Bevölkerung in die Planung der neuen Sonderflugzone einbezogen? a) Wenn ja, wann und in welcher Form? b) Wenn nicht, warum nicht? Zu 3, a) und b) Es wird auf die Antwort zu Frage 1 verwiesen. 4. Wurde Umwelt- und Naturschutzverbänden während der Planung der neuen Sonderflugzone Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben? a) Wenn ja, wann, in welcher Form und mit welchem Ergebnis? b) Wenn nicht, warum nicht? Zu 4, a) und b) Es wird auf die Antwort zu Frage 1 verwiesen. Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 6. Wahlperiode Drucksache 6/3394 3 5. Welchen Zweck soll die neue Sonderflugzone erfüllen? Die Flugzone dient ausschließlich dem militärischen Flugbetrieb. 6. Wie tief dürfen Militärflugzeuge in der neuen Sonderflugzone fliegen? Die unterste Höhenbegrenzung des Fluggebietes ED-R401 liegt entsprechend der in der Antwort zu Frage 1 erwähnten Veröffentlichung bei Flugfläche 100, was etwa 3.000 Metern (rund 10.000 Fuß) entspricht. 7. Wie oft und zu welchen Uhrzeiten dürfen Militärflugzeuge in der neuen Sonderflugzone fliegen? Für das Fluggebiet gilt entsprechend der in der Antwort zu Frage 1 erwähnten Veröffentlichung folgende zeitliche Wirksamkeit: - Montag bis Donnerstag jeweils von 7.00 (6.00) Uhr UTC bis 22.30 (21.30) Uhr UTC und - Freitag von 7.00 (6.00) Uhr UTC bis 16.00 (15.00) Uhr UTC, wobei sich die angegebenen Zeiten in UTC (Universal Time, Coordinated) auf die Winterperiode beziehen. Während der Zeitdauer der mitteleuropäischen Sommerzeit gelten die in Klammern angegebenen Zeiten. An den gesetzlichen Feiertagen sind die Gebiete nicht wirksam. Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 1 verwiesen. 8. Wie lässt sich die Einrichtung einer neuen Sonderflugzone nach Ansicht der Landesregierung mit den Schutzzielen der innerhalb dieser Zone gelegenen Natur- und Landschaftsschutzgebiete vereinbaren ? Es wird auf die Antwort zu Frage 1 verwiesen. Drucksache 6/3394 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 6. Wahlperiode 4 9. Trifft es nach Kenntnis der Landesregierung zu, dass für Flüge in der Sonderflugzone keinerlei Lärmobergrenze gilt? a) Wenn ja, wird die Landesregierung, gegebenenfalls gemeinsam mit der brandenburgischen Landesregierung, auf Bundesebene für eine Regelung eintreten, die eine solche Lärmobergrenze vorsieht? b) Wenn nicht, wie hoch ist diese Lärmobergrenze und wo ist sie geregelt? Zu 9, a) und b) Gesetzliche Regelungen in Bezug auf Fluglärm, wie etwa „Lärmobergrenzen“, gibt es für den militärischen Flugbetrieb nicht. Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 1 verwiesen. 10. Welche Auswirkungen wird die Einrichtung der neuen Sonderflugzone nach Ansicht der Landesregierung auf den Tourismus in den betroffenen Gebieten haben? Eine Auswertung des Flugaufkommens der letzten fünf Jahre im Bereich der heutigen ED-R 401 VPA-MVPA North East durch die Deutsche Luftwaffe lässt lediglich eine geringfügige Erhöhung des militärischen Flugbetriebes erkennen, die im Wesentlichen der Zunahme an Luftfahrzeugen „Eurofighter“ am Flugplatz Rostock/Laage geschuldet ist. Durch die Einrichtung einer flexiblen Nutzung der einzelnen Sektoren innerhalb des Übungsgebiets wurde zudem die Möglichkeit einer gleichmäßigen Verteilung der Lärmemissionen geschaffen.