Die Justizministerin hat namens der Landesregierung die Kleine Anfrage mit Schreiben vom 6. November 2014 beantwortet. LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 6/3403 6. Wahlperiode 10.11.2014 KLEINE ANFRAGE des Abgeordneten Stefan Köster, Fraktion der NPD Mangelnde Strafverfolgung im Datenschutzrecht und ANTWORT der Landesregierung Aufgrund der fortschreitenden technischen Entwicklung wird der Datenschutz gerade in alltäglichen Belangen immer bedeutender. Damit gehen auch Verstöße und Verletzungen datenschutzrechtlicher Bestimmungen einher. Um die Verordnungen datenschutzrechtlicher Vorschriften zu wahren und zu verbessern, werden die Herausforderungen des Datenschutzbeauftragten zur Sicherung der Persönlichkeitsrechte und der Strafverfolgungsbehörden zur Ahndung und bei Verstößen des Datenschutzes zunehmen. 1. Inwieweit kommt es vonseiten der Strafverfolgungsbehörden nicht zu Anklageerhebungen wegen datenschutzrechtlicher Verstöße, da die zuständigen Gerichte überlastet sind? Die Staatsanwaltschaft erhebt unter Beachtung des Legalitätsprinzips Anklage, wenn ein hinreichender Tatverdacht für eine verfolgbare Straftat besteht, es sei denn, dass die Voraussetzungen für eine Verfahrenseinstellung aus Opportunitätsgrundsätzen vorliegen. Die Belastung des zuständigen Gerichts hat auf die Erhebung der öffentlichen Klage keinen Einfluss. Drucksache 6/3403 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 6. Wahlperiode 2 2. Seit wann und in welchem Umfang werden keine bzw. nicht alle Anklagen durch die Staatsanwaltschaften im Zusammenhang mit datenschutzrechtlichen Verstößen erhoben? Der Landesregierung liegen keine Erkenntnisse vor, dass die Staatsanwaltschaften des Landes Mecklenburg-Vorpommern datenschutzrechtliche Verstöße nicht sachgerecht verfolgen. 3. Sind aufgrund der Einführung der Gerichtsstrukturreform weitere Einschnitte in den Strafverfolgungsbehörden hinsichtlich der Anklageerhebung zu befürchten? Wenn ja, wie gedenkt die Landesregierung diesen Missstand zu beheben? Die Gerichtsstrukturreform hat keine Auswirkungen auf die Anklagepraxis der Staatsanwaltschaften des Landes Mecklenburg-Vorpommern. 4. Kann die Landesregierung aufgrund der Zunahme und Bedeutung des Datenschutzes mit den vorhandenen personellen, als auch finanziellen derzeitigen Voraussetzungen die aktuellen Aufgaben und die Herausforderungen in der Zukunft im Zusammenhang mit der Funktion des Datenschutzbeauftragten vollumfänglich erfüllen? Die Landesregierung ist für die Beantwortung dieser Frage nicht zuständig, da sie sich nicht auf einen Gegenstand bezieht, für den die Landesregierung verantwortlich ist. Der Landesbeauftragte für den Datenschutz ist weder personell noch sachlich der Landesregierung unterstellt. Nach § 29 Absatz 1 des Gesetzes zum Schutz des Bürgers bei der Verarbeitung seiner Daten (Landesdatenschutzgesetz - DSG M-V) wird das Amt des Landesbeauftragten für den Datenschutz beim Präsidenten beziehungsweise bei der Präsidentin des Landtags eingerichtet.