Der Minister für Inneres und Sport hat namens der Landesregierung die Kleine Anfrage mit Schreiben vom 24. November 2014 beantwortet. LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 6/3407 6. Wahlperiode 26.11.2014 KLEINE ANFRAGE des Abgeordneten Peter Ritter, Fraktion DIE LINKE Rechtlicher Umgang mit rechtsextremistischen Musikveranstaltungen und ANTWORT der Landesregierung Nach Auffassung der Landesregierung trägt die konsequente Umsetzung der im „Erlass über ordnungsbehördliches und polizeiliches Vorgehen bei Veranstaltungen von Rechtsextremisten“ aufgeführten Handlungsempfehlungen dazu bei, den Verfolgungsdruck auf die rechtsextremis- tische Szene im Zusammenhang mit Musikveranstaltungen zu erhöhen (vgl. Landtagsdrucksache 6/1257, S. 4); gegenüber dem Vorjahr wurden 2013 mehr rechtsextremistische Musikveranstaltungen registriert (vgl. Ministerium für Inneres und Sport Mecklenburg-Vorpommern, Verfas- sungsschutzbericht 2013, S. 26). 1. Welche Auflagen wurden Veranstaltern angemeldeter Konzerte der rechtsextremistischen Szene im Jahr 2013 (und soweit bereits bekannt 2014) erteilt und auf welchen gesetzlichen Grundlagen ergingen die einzelnen Auflagenbescheide? 2. Welche Verstöße gegen Auflagenbescheide für Konzerte der rechts- extremistischen Szene sind der Landesregierung für das Jahr 2013 (und soweit bereits vorliegend für 2014) bekannt und wie haben welche zuständigen Behörden auf diese Verstöße gegebenenfalls reagiert? 3. In wie vielen Fällen und gegebenenfalls mit welchen Ergebnissen kam es im Zusammenhang mit Auflagenbescheiden für Konzerte der rechtsextremistischen Szene zu Einsprüchen vonseiten der Veran- stalter? Die Fragen 1, 2 und 3 werden zusammenhängend beantwortet. Drucksache 6/3407 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 6. Wahlperiode 2 Der Landesregierung liegt hierzu kein aufbereitetes Datenmaterial aus dem Bereich der Ordnungsbehörden vor. Die sachgerechte Beantwortung der Fragen würde eine Abfrage bei den örtlichen Ordnungs- behörden (Amtsvorsteher der Ämter, Bürgermeister der amtsfreien Gemeinden, Oberbürger- meister der Großen kreisangehörigen Städte, Oberbürgermeister der kreisfreien Städte) erfordern. Diese Abfrage sowie die Aufbereitung der Ergebnisse der Abfrage würden einen unvertretbaren Aufwand bedeuten und wären mit der aus Artikel 40 Absatz 1 Satz 1 Landes- verfassung folgenden Pflicht zur unverzüglichen Beantwortung Kleiner Anfragen nicht zu vereinbaren. Bekannt sind der Landesregierung hierzu folgende Informationen aus dem Landkreis Vorpommern-Greifswald. Im Zuständigkeitsbereich des Landkreises Vorpommern-Greifswald ist im Jahr 2013 ein Konzert angemeldet worden. Hierbei handelte es sich um eine Doppelanmeldung in Mecklenburg-Vorpommern und in Brandenburg am 27.07.2013 in Viereck. Der Antrag wurde geprüft und zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit wurden gemäß §§ 1 und 13 in Verbindung mit § 16 Absatz 1 Nummer 2 des Sicherheits- und Ord- nungsgesetzes Mecklenburg-Vorpommern (SOG M-V) folgende Auflagen erlassen: 1. Zeitlicher und örtlicher Geltungsbereich 27.07.2013, 15:00 Uhr bis 28.07.2013, 01:00 Uhr 17309 Pasewalk, Ortsteil Viereck, Gehege 3 2. Teilnehmer - voraussichtlich 700 Personen 3. Als Veranstalter haben Sie während der Veranstaltung vor Ort zu sein und für einen ordnungsgemäßen und friedlichen Ablauf zu sorgen. Darüber hinaus ist der Ordnungs- und der Polizeibehörde ungehinderter Zugang zum und Aufenthalt auf dem Veran- staltungsgelände zu gewährleisten. 4. Am 27.07.2013 haben Sie sich vor Ort um 12:30 Uhr ohne Aufforderung mit der Ordnungs- und Polizeibehörde in Verbindung zu setzen. Darüber hinaus wird das Veran- staltungsgelände durch die zuständigen Behörden geprüft und abgenommen. 5. Hier haben Sie das beauftragte Wachschutzunternehmen vorzustellen. Die einzelnen Ordner müssen sich ausweisen können. Für 700 Veranstaltungsteilnehmer sind 14 ausge- bildete Fachkräfte zu benennen und namentlich vorzustellen. 6. Als Veranstalter haben Sie sicherzustellen, dass die Teilnehmer Ihrer Veranstaltung keine Waffen beziehungsweise solche Gegenstände, die dazu geeignet sind, andere Personen zu verletzen, bei sich führen (Glasflaschen, Pyrotechnik). 7. Weiterhin haben Sie dafür Sorge zu tragen, dass musikalische Darbietungen, Sprechchöre beziehungsweise Aussagen unterbleiben, die Verstöße gegen strafrechtliche Bestimmungen zum Inhalt haben. Dies beinhaltet gleichzeitig ein Werben, Eintreten, Bekunden für verfassungswidrige Ziele verbotener Parteien und Organisationen, einschließlich ihrer Nachfolge- und Ersatzorganisationen. Zum Nachweis darüber sind die Liveauftritte der Bands aufzuzeichnen und unmittelbar nach Veranstaltungsende zu übergeben. Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 6. Wahlperiode Drucksache 6/3407 3 8. Das Verteilen, Ausstellen, Anbieten, Handeln insbesondere mit Kleidungsstücken, Büchern, Zeitschriften, CDs mit strafbaren Inhalten wird untersagt. 9. Die Bestimmungen des Bundesimmissionsschutzgesetzes in der Fassung der Bekannt- machung vom 26. September 2002 (BGBl. I S. 3830), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 27. Juni 2012 (BGBl. I S. 1421), in Verbindung mit der Richtlinie zur Beurteilung der von Freizeitanlagen verursachten Geräusche Mecklenburg-Vorpommern (Freizeitlärm-Richtlinie M-V) vom 3. Juli 1998 sind einzuhalten. Um die Einhaltung der Schallpegel zu gewährleisten, sind die elektroakustischen Anlagen mit funktionierenden Schallpegelbegrenzern (Limitern) auszurüsten. Bass-Lautsprecher, die eine Verstärkung und große Reichweite der Schallwellen ermöglichen, dürfen nicht eingesetzt werden. Die Einhaltung der Schallpegel ist durch eigenständige Führung von Messprotokollen zu überwachen. Bis spätestens 27.07.2013 ist ein „Lärmschutzbeauftragter“ mit der Angabe seiner persönlichen Daten und unter der Angabe der Telefonnummer, unter der der Verant- wortliche während der gesamten Veranstaltung erreichbar ist, schriftlich zu benennen. Es gelten bei Einhaltung der geforderten Ruhezeiten folgende Immissionsschutzricht- werte (maximal zulässiger Beurteilungspegel, gemessen im Freien vor den Fenstern der nächstgelegenen Wohnhäuser): - 15.00 Uhr bis 20.00 Uhr 70 Dezibel (dB) - 20.00 Uhr bis 22.00 Uhr 65 dB - 22.00 Uhr bis 24.00 Uhr 55 dB 10. Die Zufahrt zum Veranstaltungsgelände ist so zu gestalten, dass sie eine Breite von mindestens 8 Metern aufweist. Für die Dauer der Veranstaltung gemäß § 21 Absatz 1 des Brandschutzgesetzes Mecklenburg-Vorpommern ist beginnend mit dem Besuchereinlass eine Brandsicherheitswache einzusetzen. Die Flächen des Geländes sind von gemähtem trockenen Bewuchs freizuhalten. Raucher sind auf die dafür vorgesehenen Raucherinseln zu verweisen. Während der Veranstaltung ist das Abbrennen von offenem Feuer sowie Fackeln nicht erlaubt. 11. Für den vorgesehenen Parkplatz ist eine Wegführung und Parkordnung zu schaffen. Darüber hinaus sind für den Parkplatz geeignete Feuerlöscher, wie zum Beispiel Wasser- und Schaumlöscher, zu verwenden. 12. Notausgänge und der Standort des Sanitätszeltes sind durch den Veranstalter zu beschildern. 13. Der Ausschank von Getränken darf nur in Einweggeschirr erfolgen. Die Ausgabe von Getränken und Speisen ist ab 24:00 Uhr einzustellen. 14. Bei polizeilichen Lautsprecherdurchsagen ist der Betrieb eigener Akustikverstärker unverzüglich einzustellen. 15. Der Stand- und Wegeplan vom 19.07.2013 wird hiermit für verbindlich erklärt und ist ebenfalls Bestandteil dieses Verwaltungsaktes. Drucksache 6/3407 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 6. Wahlperiode 4 16. Das Jugendschutzgesetz (JuSchG) vom 23. Juli 2002 (BGBl. I S. 2730), zuletzt geändert durch Artikel 3 Absatz 1 des Gesetzes vom 31. Oktober 2008 (BGBl. I S. 2149), ist einzuhalten. Das Jugendschutzgesetz ist gut sichtbar auf dem Festplatz, an den jeweiligen Eingängen und an Ausschankstellen alkoholischer Getränke anzubringen. Der Veran- stalter hat das Personal über die Jugendschutzbestimmungen zu unterrichten und diese Unterrichtung nachzuweisen, und zwar in Form von schriftlichen Bestätigungen des Personals. Die Unterrichtung umfasst besonders: - § 5 JuSchG - Aufenthalt von Kindern und Jugendlichen bei Tanzveranstaltungen, - § 9 JuSchG - Abgabe und Verzehr von alkoholischen Getränken. Jugendlichen ab 16 Jahren ist am 27.07.2013 nicht länger als bis 24:00 Uhr die Anwesenheit an der Veranstaltung zu erlauben. Um 24:00 Uhr fordert der Veranstalter alle Jugendlichen unter 18 Jahren, die sich nicht in Begleitung einer personensorge- berechtigten oder erziehungsbeauftragten Person befinden, zum Verlassen des Veranstal- tungsgeländes auf. Der Veranstalter hat darauf zu achten, dass die Abgabe und der Verzehr von Branntwein, branntweinhaltigen Getränken oder Lebensmittel, die Branntwein in nicht nur gering- fügiger Menge enthalten, an Kinder und Jugendliche nicht gestattet ist. Die Einhaltung der Jugendschutzbestimmungen ist durch geeignete Maßnahmen - unter anderem Ausweiskontrollen - zu überwachen. Der Veranstalter sagte die Durchführung nach Kenntnisnahme des Auflagenbescheides und der Höhe der veranschlagten Verwaltungskosten ab und führte das Konzert im Land Brandenburg durch. 4. Welche Urteile der Verwaltungsgerichtsbarkeit des Landes im Zusam- menhang mit rechtsextremistischen Musikveranstaltungen liegen seit 2009 vor (bitte mit Aktenzeichen angeben)? Der Landesregierung sind folgende Entscheidungen der Verwaltungsgerichtsbarkeit des Landes bekannt: - VG Schwerin (Az: 1 B 833/01; 1 A 599/05; 1 A 1591/09; 7 B 802/14), - VG Greifswald (Az: 2 A 1026/06). 5. Sind der Landesregierung Fälle aus Mecklenburg-Vorpommern bekannt, in denen rechtlich unterschiedliche Bewertungen von rechts- extremistischen Musikveranstaltungen in benachbarten Bundesländern dazu geführt haben, dass Konzertveranstalter rechtlichen Auflagen durch räumliche Verlegung ausweichen konnten (wenn ja, bitte für die Jahre 2012, 2013 und 2014 angeben)? Hierzu wird auf die Antwort zu den Fragen 1 - 3 verwiesen. Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 6. Wahlperiode Drucksache 6/3407 5 6. Welche rechtsextremistischen Musikveranstaltungen wurden auf welcher rechtlichen Grundlage im Einzelnen seit 2012 verhindert oder aufgelöst? Der Landesregierung liegt hierzu kein aufbereitetes Datenmaterial aus dem Bereich der Ordnungsbehörden vor. Die sachgerechte Beantwortung der Frage würde eine Abfrage bei den örtlichen Ordnungs- behörden (Amtsvorsteher der Ämter, Bürgermeister der amtsfreien Gemeinden, Oberbürger- meister der Großen kreisangehörigen Städte, Oberbürgermeister der kreisfreien Städte) erfordern. Diese Abfrage sowie die Aufbereitung der Ergebnisse der Abfrage sind erfahrungs- gemäß nicht innerhalb der in § 64 Absatz 1 der Geschäftsordnung des Landtages geregelten Frist durchführbar. Die folgenden Angaben basieren auf dem Zusammenwirken der Ord- nungsbehörden mit der Landespolizei. Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass zu den Daten kein Anspruch auf Vollständigkeit erhoben werden kann, da keine systematische Erfassung von derartigen Daten vorgenommen wird. Jahr 2012 - 04.02.2012 - 17309 Viereck Geplantes Konzert mit mehreren Bands und circa 300 Teilnehmern. Verbotsverfügung des Landkreises wegen Fehlens von baurechtlichen und brandschutztechnischen Voraus- setzungen. Durchsetzung der Verbotsverfügung durch Polizeivollzugsbeamte. - 21.04.2012 - 17166 Bristow Musikveranstaltung der rechtsextremistischen Szene mit circa 50 Personen. Veranstaltung wurde durch polizeiliche Verfügung beendet (§ 13 Sicherheits- und Ordnungsgesetz Mecklenburg-Vorpommern). - 03.11.2012 - 23936 Grevesmühlen Geplantes Konzert der rechtsextremistischen Szene. Untersagungsverfügung gemäß § 13 Sicherheits- und Ordnungsgesetz Mecklenburg-Vorpommern. - 24.11.2012 - 17309 Viereck Geplantes Konzert der rechtsextremistischen Szene. Keine Durchführung wegen Fehlens von baurechtlichen und brandschutztechnischen Voraussetzungen. Jahr 2013 - 16.02.2013 - 23936 Grevesmühlen Geplantes Konzert („Faschingsfeier“). Verstoß gegen Auskunftspflicht nach § 28 Absatz 2 Sicherheits- und Ordnungsgesetz Mecklenburg-Vorpommern. Untersagungsverfügung gemäß § 13 Sicherheits- und Ordnungsgesetz Mecklenburg-Vorpommern. - 12.10.2013 - 17309 Viereck Geplantes Konzert der rechtsextremistischen Szene. Verbotsverfügung des Landkreises wegen Fehlens von baurechtlichen und brandschutztechnischen Voraussetzungen. Durch- setzung der Verbotsverfügung durch Polizeivollzugsbeamte. Drucksache 6/3407 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 6. Wahlperiode 6 - 02.11.2013 - 17309 Viereck Geplantes Konzert der rechtsextremistischen Szene. Verbotsverfügung des Landkreises wegen Fehlens von baurechtlichen und brandschutztechnischen Voraussetzungen. Durch- setzung der Verbotsverfügung durch Polizeivollzugsbeamte. Jahr 2014 - 28.03.2014 - 23996 Gallentin Geplantes Konzert der rechtsextremistischen Szene. Verbotsverfügung gemäß § 13 Sicher- heits- und Ordnungsgesetz Mecklenburg-Vorpommern. - 19.07.2014 - 17373 Ueckermünde Veranstaltung als Lagerfeuer beantragt. Auflösung der Veranstaltung gemäß § 13 Sicher- heits- und Ordnungsgesetz Mecklenburg-Vorpommern. - 03.08.2014 - 23936 Grevesmühlen Geplanter Liederabend. Verstoß gegen Auskunftspflicht nach § 28 Absatz 2 Sicherheits- und Ordnungsgesetz Mecklenburg-Vorpommern. Untersagung der Durchführung der Veranstaltung gemäß § 13 Sicherheits- und Ordnungsgesetz Mecklenburg-Vorpommern. - 04.10.2014 - 23936 Grevesmühlen Vorbereitungen für Musikveranstaltung als „Geburtstagsfeier“. Verstoß gegen Auskunftspflicht nach § 28 Absatz 2 Sicherheits- und Ordnungsgesetz Mecklenburg-Vorpommern. Verbotsverfügung gemäß § 13 Sicherheits- und Ordnungsgesetz Mecklenburg- Vorpommern und Auflösung der Veranstaltung. - 26.10.2014 - 23936 Grevesmühlen Geplante und angemeldete NPD-Veranstaltung. Untersagungsverfügung bezüglich des Auftritts eines rechten Liedermachers. Durchsetzung der Verfügung durch polizeiliche Maßnahmen gemäß § 13 Sicherheits- und Ordnungsgesetz Mecklenburg-Vorpommern. - 01.11.2014 - 17489 Greifswald Konzert der rechtsextremistischen Szene mit circa 500 Teilnehmern. Begehung von Straf- taten durch Teilnehmer unter anderem gegenüber der Polizei. Verbotsverfügung gemäß § 13 Sicherheits- und Ordnungsgesetz Mecklenburg-Vorpommern. Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 6. Wahlperiode Drucksache 6/3407 7 7. Welche der im sogenannten Konzerterlass aufgeführten Handlungs- empfehlungen haben sich nach Auffassung der Landesregierung auch vor dem Hintergrund des erheblichen Anstiegs rechtsextremistischer Musikveranstaltungen im Jahr 2013 besonders bzw. weniger bewährt und wo sieht die Landesregierung gegebenenfalls Fortschreibungs- bedarf? Die im Erlass aufgeführten Handlungsempfehlungen haben sich aus Sicht der Landes- regierung in der Praxis bewährt und trugen maßgeblich zur wirksamen Bekämpfung von Straftaten und zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Bereich rechtsextremistischer Musikveranstaltungen bei. Der „erhebliche Anstieg“ rechtsextremistischer Musikveranstaltungen ist auf die ständige Zusammenarbeit der Gefahrenabwehrbehörden bei der Ermittlung entsprechender, teils invisibilisierter Veranstaltungen auf Grundlage der Handlungsempfehlungen des Erlasses zurückzuführen. Die Polizei und die Ordnungsbehörden schöpfen bereits jetzt alle ihnen zur Verfügung stehen- den, jeweils rechtlich zulässigen Handlungsoptionen aus, um gegen rechtsextremistische (Musik-)Veranstaltungen vorzugehen. Zur Aufrechterhaltung des Verfolgungsdrucks wird vonseiten der Landespolizei die bisherige Konsequenz in Aufklärung, Präsenz und Anwen- dung aller zulässigen rechtlichen Mittel beibehalten. Der Bedarf einer Fortschreibung hat sich an dem Wechsel tatsächlicher und rechtlicher Gegebenheiten zu orientieren und wird vonseiten der Landesregierung kontinuierlich geprüft.