Der Minister für Landwirtschaft, Umwelt und Verbraucherschutz hat namens der Landesregierung die Kleine Anfrage mit Schreiben vom 10. November 2014 beantwortet. LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 6/3412 6. Wahlperiode 11.11.2014 KLEINE ANFRAGE der Abgeordneten Dr. Ursula Karlowski, Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Gülle- und Gärrestausbringung auf Landwirtschaftsflächen und ANTWORT der Landesregierung 1. Welche Untersuchungen werden von Landwirtschafts-, Umwelt- und Gesundheitsbehörden regelmäßig durchgeführt, um die Ausbringung von Gülle und Gärresten aus Biogasanlagen auf Agrarflächen zu überwachen? Welche gesetzlichen Grundlagen sind dabei für Art und Umfang der Kontrolltätigkeit maßgeblich? Um die Unbedenklichkeit von Düngemitteln sicherzustellen und eine nachhaltige Anwendung zu ermöglichen, führt die LMS Agrarberatung als zuständige Stelle für landwirtschaftliches Fachrecht und Beratung regelmäßige, risikoorientierte Kontrollen bei Herstellern und Händlern und damit auch bei Biogasanlagen durch. Diese Düngemittelverkehrskontrollen umfassen alle Düngemittel, somit auch Gülle und Gärreste. Im Rahmen der Kontrollen werden die Proben in der Landwirtschaftlichen Untersuchungsund Forschungsanstalt Rostock (LUFA) auf Schad- und Nährstoffgehalte untersucht, Einsatzstoffe und ihre Herkünfte nachvollzogen und die ordnungsgemäße Kennzeichnung überprüft. Die Staatlichen Ämter für Landwirtschaft und Umwelt (StALU) kontrollieren die Einhaltung der Vorgaben für die Anwendung von Düngemitteln nach den Grundsätzen der guten fachlichen Praxis beim Düngen. Gesetzliche Grundlagen sind das Düngegesetz, die Düngeverordnung (DüV) und die Düngemittelverordnung. Von den Gesundheitsbehörden werden keine regelmäßigen Untersuchungen durchgeführt. Drucksache 6/3412 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 6. Wahlperiode 2 2. Sind der Landesregierung Ereignisse der jüngsten Vergangenheit bekannt, insbesondere aus dem Raum Stavenhagen, bei denen es durch die Ausbringung von Gülle beziehungsweise Gärresten zu Erkrankungsfällen in der Bevölkerung gekommen ist, wenn ja, worum handelt es sich dabei? Erkrankungsfälle, die nachweislich mit der Ausbringung von Gülle oder Gärresten in Verbindung stehen, sind der Landesregierung nicht bekannt. Im Februar dieses Jahres gab es eine Beschwerde über die geruchsintensive Gärrestausbringung in Stavenhagen, in deren Zusammenhang der Petent auch über seinen Krankenstand berichtete. Eine daraufhin am 05.02.2014 unmittelbar durchgeführte anlassbezogene Vor-Ort-Kontrolle durch das zuständige StALU diente der Feststellung, ob es Verstöße hinsichtlich der Einhaltung der Düngeverordnung gab, insbesondere hinsichtlich der Anwendung organischer Düngemittel und bezüglich der Aufnahmefähigkeit des Bodens. Die Kontrolle ergab keine Verstöße hinsichtlich der Anwendung des Düngemittels auf landwirtschaftlichen Flächen. Eine Einarbeitung flüssiger Wirtschaftsdünger zur besseren Nährstoffausnutzung und zur Geruchsminimierung ist aus nachvollziehbaren Gründen nur auf unbestellten Ackerflächen vorgeschrieben. Die Aufbringung erfolgte in diesem Fall mittels Schleppschläuchen in einen etablierten Wintergetreidebestand. 3. Welche Untersuchungen führen Landwirtschafts-, Umwelt- und Gesundheitsbehörden durch, wenn ein begründeter Verdacht auf Kontamination von Landwirtschaftsflächen mit Krankheitserregern besteht? a) Werden in derartigen Fällen Bodenproben genommen? b) In welcher Form wird Personen seitens der Behörden Hilfe geleistet, die gesundheitliche Beschwerden auf Gülle- oder Gärrestenausbringung zurückführen? Zu 3 und a) Wenn ein begründeter Verdacht auf Kontamination von Landwirtschaftsflächen mit Krankheitserregern besteht, werden sowohl Bodenproben als auch - soweit verfügbar - Proben von dem aufgebrachten Produkt genommen und auf Krankheitserreger beziehungsweise Schadstoffe untersucht. Die Art der Untersuchungen hängt von dem konkreten Verdachtsfall ab. Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 6. Wahlperiode Drucksache 6/3412 3 Zu b) Entsprechende Anzeigen/Beschwerden von Betroffenen werden von den Behörden im Rahmen ihrer Zuständigkeit überprüft (siehe Antwort zu Frage 2) beziehungsweise die Betroffenen an die zuständigen Behörden verwiesen. Die zuständige Gesundheitsbehörde entscheidet bei einem begründeten Verdacht auf Kontaminationen und gesundheitliche Beschwerden der Anwohner einzelfallbezogen über die notwendigen Maßnahmen.