Der Minister für Bildung, Wissenschaft und Kultur hat namens der Landesregierung die Kleine Anfrage mit Schreiben vom 27. November 2014 beantwortet. LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 6/3416 6. Wahlperiode 01.12.2014 KLEINE ANFRAGE der Abgeordneten Simone Oldenburg, Fraktion DIE LINKE Finanzierung der Schulabschlüsse der Berufsreife an Volkshochschulen des Landes Mecklenburg-Vorpommern und ANTWORT der Landesregierung 1. Auf welcher Grundlage wurden die den Volkshochschulen zur Verfügung gestellten finanziellen Mittel für den kostenlosen Erwerb des Schulabschlusses der Berufsreife ermittelt? Die den Volkshochschulen zur Verfügung gestellten finanziellen Mittel für den gebühren- freien Erwerb des Schulabschlusses der Berufsreife ermitteln sich auf der Grundlage der Zah- len der Unterrichtseinheiten für den genannten Bereich, die für das Schuljahr 2012/2013 von den Volkshochschulen bei dem Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur mit den Verwendungsnachweisen eingereicht wurden. 2. Auf welcher angenommenen Kurs- und Teilnehmeranzahl basiert die in Frage 1 berechnete Grundlage? Die Grundlage für die Berechnung zum gebührenfreien Erwerb des Schulabschlusses erfolgt nicht durch die Kurs- und Teilnehmerzahl, da die Kurszuschnitte zwischen den einzelnen Volkshochschulen variieren können. Aus diesem Grund wird die Zahl der Unterrichts- einheiten der Berechnung zugrunde gelegt. Anhand der Verwendungsnachweise des Schuljahres 2012/2013 wurde die Zahl von 10.322 Unterrichtseinheiten für die Berufsreife ermittelt. Drucksache 6/3416 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 6. Wahlperiode 2 3. Wie viele Kurse zum kostenlosen Erwerb des Schulabschlusses der Berufsreife werden mit welcher Teilnehmerzahl im Schuljahr 2014/2015 an den Volkshochschulen des Landes angeboten? Die konkreten Zahlen für das nachgefragte Schuljahr werden in Form des Verwendungs- nachweises bezüglich der Kurszahlen, der Teilnehmerzahlen und der Unterrichtseinheiten dem Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur bis zum 28. Februar 2016 von den Volkshochschulen mitgeteilt werden. 4. Wie hat sich die Anzahl der Kurse zum kostenlosen Erwerb des Schulabschlusses der Berufsreife an den Volkshochschulen vom Schuljahr 2013/2014 zum Schuljahr 2014/2015 entwickelt (bitte getrennt nach Anzahl der Kurse und den Volkshochschulen angeben)? Für das Schuljahr 2013/2014 liegen bislang nur Gesamtzahlen für die Unterrichtseinheiten der Grundbildung, der Berufsreife und der Mittleren Reife vor, die nicht nach diesen drei Bereichen aufgeschlüsselt sind. Die nachgefragten Zahlen liegen dem Ministerium für Bil- dung, Wissenschaft und Kultur bis zum 28. Februar 2015 vor. Konkrete Zahlen liegen aufgrund der Verwendungsnachweise für das Schuljahr 2012/2013 vor. Im Hinblick auf das Schuljahr 2014/2015 haben die Volkshochschulen als Grundlage für die Einführung der Gebührenfreiheit im Frühjahr 2014 eine Prognose erstellt. Volkshochschule Schuljahr 2012/2013/ Unterrichtseinheiten Schuljahr 2014/2015/ Unterrichtseinheiten- Prognose Landkreis Ludwigslust-Parchim 1.787 1.561 Landkreis Mecklenburgische Seenplatte 247,33 250 Landkreis Nordwestmecklenburg 148 1.070 Landkreis Rostock 1.549 920 Landkreis Vorpommern-Greifswald 1.451 1.550 Landkreis Vorpommern-Rügen 611 460 Hansestadt Rostock 2.244 3.000 Landeshauptstadt Schwerin 2.284,50 3.500 gesamt 10.322 12.311 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 6. Wahlperiode Drucksache 6/3416 3 5. Welche Anzahl von Teilnehmerinnen und Teilnehmern haben sich zum Kurs für den kostenlosen Erwerb des Schulabschlusses der Berufsreife angemeldet, konnten aber auf Grund der Nichteröffnung eines Kurses im Schuljahr 2014/2015 nicht an diesem Angebot teilnehmen (bitte getrennt nach Volkshochschulen angeben)? Laut Abfrage bei den Volkshochschulen können die Bedarfe abgedeckt werden. Sollte an einer Volkshochschule ein Kurs aufgrund der zu geringen Zahl an Interessentinnen und Inte- ressenten nicht zustande kommen, werden die Teilnehmerinnen und Teilnehmer in der Regel an andere Volkshochschulen vermittelt. 6. Wie rechtfertigt die Landesregierung die Möglichkeit, dass gemäß § 7 der „Volkshochschulabschlussverordnung“ Teilnehmerinnen und Teilnehmer die Zulassung zum Abschluss des Bildungsganges erwerben, wenn diese zum Zeitpunkt des Antrages mindestens das 16. Lebensjahr vollendet haben, obwohl diese Teilnehmerinnen und Teilnehmer der Berufsschulpflicht unterliegen? Nach § 32 Absatz 1 des Schulgesetzes „kann an Volkshochschulen der Erwerb der Berufsreife und der Mittleren Reife zugelassen werden.“ In § 48 Absatz 2 des Schulgesetzes ist geregelt , dass die zuständige Schulbehörde vom Besuch einer Schule befreien kann, „wenn ein wichtiger Grund dies rechtfertigt und hinreichend Unterricht oder eine gleichwertige För- derung anderweitig gewährleistet ist.“