Die Finanzministerin hat namens der Landesregierung die Kleine Anfrage mit Schreiben vom 14. November 2014 beantwortet. LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 6/3437 6. Wahlperiode 18.11.2014 KLEINE ANFRAGE des Abgeordneten Torsten Koplin, Fraktion DIE LINKE Zuverdienstgrenze für pensionierte Beamte und ANTWORT der Landesregierung 1. Sieht die Landesregierung angesichts der Einführung von Mindestlöhnen in Höhe von 8,50 € Veränderungsbedarf hinsichtlich einer Anhebung der Zuverdienstgrenze für pensionierte Beamtinnen und Beamte nach dem Beamtenversorgungsüberleitungsgesetz Mecklenburg-Vorpommern (wenn ja, in welcher Höhe und ab wann, wenn nicht, womit wird dieses begründet)? Die Landesregierung ist der Auffassung, dass aufgrund der Einführung von Mindestlöhnen die für Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger geltenden Hinzuverdienst- grenzen nach dem Landesbeamtenversorgungsgesetz Mecklenburg-Vorpommern (LBeamtVG M-V) nicht zu verändern sind. - Die allgemeine Höchstgrenze für Hinzuverdienste gemäß § 53 Absatz 2 Nummer 1 in Verbindung mit Absatz 8 LBeamtVG M-V in Höhe der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge dient der Vermeidung der Besserstellung gegenüber aktiven Beamtinnen und Beamten und der Vermeidung der Doppelversorgung aus öffentlichen Kassen. Nach Erreichen der Regelaltersgrenze werden nur noch Einkünfte aus einer Verwendung im öffentlichen Dienst angerechnet. Die allgemeine Höchstgrenze erhöht sich ohnehin durch Besoldungs- anpassung. Drucksache 6/3437 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 6. Wahlperiode 2 - Dies gilt auch hinsichtlich der niedrigeren Höchstgrenze für dienstunfähige und schwer- behinderte Beamtinnen und Beamte (§ 53 Absatz 2 Nummer 3 LBeamtVG M-V). Das Land als Dienstherr hat kein Interesse, durch Anhebung dieser Höchstgrenze Fehlanreize für einen vorzeitigen Ruhestand zu schaffen. Der betroffene Personenkreis wird von seiner Dienstleistungspflicht gegenüber dem Dienstherrn insbesondere aus gesundheitlichen Gründen vorzeitig (also vor Erreichen der Regelaltersgrenze) freigestellt. Der dadurch gewonnene Freiraum soll nur in einem beschränkten Umfang für anderweitige Erwerbs- möglichkeiten zur Verfügung stehen. - Die Beibehaltung der Hinzuverdienstgrenze von 400 Euro im Rahmen der Regelung des § 14a LBeamtVG M-V ist ebenfalls gerechtfertigt. Aus Fürsorgegründen stockt der Dienst- herr zwecks Schließung der vorübergehenden Versorgungslücke bis zum Erstbezug von Rente das Ruhegehalt nach § 14a LBeamtVG M-V auf. Diese Fürsorgepflicht des Dienst- herrn wie auch die Bedürftigkeit der Versorgungsberechtigten entfallen jedoch, wenn Ver- sorgungsempfängerinnen oder Versorgungsempfänger neben der Versorgung über 400 Euro hinausgehende Erwerbseinkünfte beziehen. Die Beamtenversorgung ist im Gegensatz zur Grundrente eine Vollversorgung, durch die die Versorgungsempfängerin oder der Versorgungsempfänger auch bei vorzeitigem Ruhestand amtsangemessen alimentiert wird. Die Zielstellung im Rentenrecht, Frührentnern mit Teilren- ten den Zuverdienst zu erleichtern, lässt sich nicht auf das Versorgungsrecht übertragen. 2. Welche Position bezieht die Landesregierung zu den Äußerungen der Bundesministerin für Arbeit und Soziales, Andrea Nahles (SPD), wonach für Frühverrentete bzw. vorzeitig pensionierte Beamtinnen und Beamte zukünftig eine flexible, transparente sowie unbüro- kratische Zuverdienstregelung gefunden werden solle (vergleiche Nordkurier vom 22.09.2014)? Nach Auffassung der Landesregierung tragen die derzeitigen Hinzuverdienstregelungen den Regelungszwecken im Versorgungsrecht hinreichend Rechnung. Soweit die Frage Tarifbeschäftigte betrifft, wären Verbesserungen bei den Hinzuverdienst- möglichkeiten nur durch Änderungen des Sozialgesetzbuches zu erreichen. Diese kann aus- schließlich der Bundesgesetzgeber herbeiführen. Die beabsichtigten Verbesserungen könnten die bisher wenig genutzte Teilrente attraktiver machen. Nach diesem Modell können Beschäf- tigte eine Teilrente unter Inkaufnahme von Abschlägen in Anspruch nehmen und gleichzeitig unter Beachtung der Hinzuverdienstgrenzen in Teilzeit weiter beschäftigt werden. Der frü- hestmögliche Rentenbeginn wäre für langjährig Versicherte das vollendete 63. Lebensjahr, für schwerbehinderte Beschäftigte etwas früher.