Der Minister für Landwirtschaft, Umwelt und Verbraucherschutz hat namens der Landesregierung die Kleine Anfrage mit Schreiben vom 18. November 2014 beantwortet. LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 6/3441 6. Wahlperiode 19.11.2014 KLEINE ANFRAGE der Abgeordneten Jeannine Rösler, Fraktion DIE LINKE Fördermöglichkeiten für leer stehende Gebäude in ländlichen Räumen und ANTWORT der Landesregierung 1. Ist vorgesehen, das Rückbauprogramm zur Beräumung devastierter Flächen in ländlichen Räumen über das Jahr 2015 hinaus weiter- zuführen? Zum jetzigen Zeitpunkt steht nicht fest, ob und in welchem Umfang zusätzliche Haushalts- mittel für das Rückbauprogramm nach 2015 bereitgestellt werden. 2. Reicht der im Landeshaushalt für 2014 und 2015 geplante Mittel- ansatz von jeweils 500.000 Euro aus, um alle Anträge zu bewilligen bzw. welche Mittel pro Jahr wären notwendig, um alle Anträge bewil- ligen zu können? Bislang sind 111 Anträge mit einem geschätzten Kostenvolumen von rund 10 Millionen Euro eingegangen, wobei einige Anträge die Fördervoraussetzungen nicht erfüllen. Die Landes- regierung sieht sich auch zukünftig nicht in der Lage, all diese Anträge positiv zu bewilligen. Es wird auf die Antwort zur Frage 1 verwiesen. Drucksache 6/3441 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 6. Wahlperiode 2 3. Welche Vorhaben konnten mit Hilfe des Programms bisher umgesetzt werden (bitte nach Ort und mit Angabe, ob es sich um landeseigene, öffentliche oder private Flächen handelt, ausweisen)? a) Rückbaumaßnahmen auf Landesflächen: 1. Bützow 2. Boddin 3. Glasow 4. Mirow 5. Miltzow 6. Zartwitz 7. Wildberg 8. Blankensee 9. Neuenkirchen 10. Kronskamp 11. Steinhagen (2 Liegenschaften) 12. Nonnendorf 13. Züsedom 14. Müggenhall (3 Liegenschaften) 15. Beckentin 16. Lancken 17. Schuenhagen 18. Wolfshagen 19. Reinberg 20. Brahlstorf 21. Glasow 22. Gamehl 23. Groß Lukow 24. Groß Wokern 25. Basepohl (2 Liegenschaften) 26. Gnevezow 27. Klein Teetzleben 28. Metschow 29. Kölln 30. Kammin 31. Kölpin 32. Ganschow 33. Dalliendorf 34. Alt Guthendorf 35. Kleeth (2 Liegenschaften) 36. Kaluberhof 37. Loickenzin 38. Rosenow 39. Luplow 40. Kobrow 41. Ferdinandshof 42. Grabow 43. Linstow Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 6. Wahlperiode Drucksache 6/3441 3 44. Karbow-Vietlübbe 45. Züsedom 46. Friedrichsmoor 47. Neuhof 48. Cantnitz 49. Goldberg 50. Neuhaus 51. Kletzin 52. Neuenkirchen 53. Dierkow 54. Wolfshagen 55. Dahlen 56. Neu Kaliß 57. Hohenbrünzow (2 Liegenschaften) 58. Klein Helle 59. Zeiten 60. Quastenberg 61. Gramelow 62. Warlin 63. Bookhagen 64. Beckentin 65. Groß Wokern 66. Brüel 67. Mönkvitz 68. Sargard 69. Dobbertin 70. Lalchow 71. Poggendorf 72. Wrangelsburg 73. Seckeritz 74. Alt Pansow 75. Bretwisch 76. Markow 77. Drosedow 78. Weltzin 79. Friedrichsfelde 80. Watzkendorf 81. Zinow 82. Gorschendorf 83. Anklam 84. Groß Spiegelberg 85. Gelbensande 86. Pinnow-Petersberg Drucksache 6/3441 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 6. Wahlperiode 4 b) Härtefälle: Kommunen 1. Vietgest 2. Laschendorf* 3. Pampow 4. Torgelow 5. Techentin* 6. Vogelsang 7. Dahmen 8. Gremersdorf-Buchholz 9. Zimkendorf in Umsetzung * 10. Neverin in Umsetzung * nach Übernahme der Liegenschaften von insolventen und überforderten privaten Eigentümern c) Härtefälle: Private 1. Schönhof herrenlos 2. Brüel herrenlos 3. Neukalen Private 4. Bad Sülze in Umsetzung Private 4. Können mit Hilfe des Programms auch innerörtlich gelegene, ehemals durch landwirtschaftliche Betriebe genutzte Flächen und Gebäude, wie etwa Wirtschaftsgebäude, beseitigt bzw. saniert werden? Das Rückbauprogramm zur Sanierung devastierter Flächen in ländlichen Räumen berück- sichtigt auch innerörtlich gelegene Gebäude. Die frühere Nutzung spielt dabei keine Rolle. Ausschlaggebende Kriterien sind vielmehr das Vorliegen einer gemeinwohlgefährdenden Gefahrenanlage mit dringendem Handlungsbedarf und die nachweislich fehlende Möglich- keit, den Pflichtigen heranzuziehen. 5. Welche Bedingungen müssen erfüllt sein, um beispielsweise Mittel aus dem Stadtumbauprogramm, Teil Rückbau, zum Abriss leer stehender Wohngebäude oder Infrastruktur in Dörfern zu erhalten? Nach den Rückbaurichtlinien-Stadtumbau Ost (RückbauRL M-V) ist der Rückbau von leerstehenden, dauerhaft nicht mehr benötigten Wohnungen in Wohngebäuden oder Wohngebäudeteilen förderfähig. Voraussetzung ist, dass die Gemeinde durch Beschluss ein Fördergebiet festgelegt hat und dass ein städtebauliches Entwicklungskonzept oder Grobkonzept erstellt wird. Ein Grobkonzept ist von denjenigen Gemeinden zu erstellen, für die der Aufwand zur Erarbeitung eines vollständigen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes in einem unangemessenen Verhältnis zum Umfang der geplanten Rückbaumaßnahmen steht. Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 6. Wahlperiode Drucksache 6/3441 5 6. Welche Fördermöglichkeiten bestehen, um ehemals von landwirtschaftlichen Betrieben genutzte Gebäude oder Liegenschaften bzw. leer stehende Gebäude in ländlichen Regionen einer anderen Nutzung zuzuführen? Es bestehen verschiedene Fördermöglichkeiten zur Unterstützung der Wiedernutzbarmachung von ehemals durch landwirtschaftliche Betriebe genutzter Gebäude und sonstiger leer stehender Gebäude in ländlichen Regionen. Welche Fördermöglichkeit im Einzelfall auf ihre Anwendbarkeit zu prüfen wäre, kommt regelmäßig auf den Zweck der Umnutzung in Kombination mit der Art des Trägers des Vorhabens an. Für die Benennung von Förder- möglichkeiten ist mithin nicht die Um- oder Nachnutzung einer entsprechenden Liegenschaft, sondern der zukünftige Nutzungszweck das entscheidende Kriterium. Eine Aufzählung der Förderinstrumente wäre mit der vollständigen Darlegung der jeweiligen Zuwendungs- bedingungen zu verbinden. In der gegenwärtigen Situation ergeben sich die Förderinstru- mente regelmäßig aus zum Teil noch nicht genehmigten Programmen des Landes zum Einsatz der Mittel aus verschiedenen europäischen Fonds.