Der Minister für Inneres und Sport hat namens der Landesregierung die Kleine Anfrage mit Schreiben vom 8. Dezember 2014 beantwortet. LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 6/3468 6. Wahlperiode 08.12.2014 KLEINE ANFRAGE des Abgeordneten Tino Müller, Fraktion der NPD Vergewaltigung durch eritreischen Tatverdächtigen in Greifswald und ANTWORT der Landesregierung 1. Seit wann und aufgrund welcher Hinweise vermuteten die Ermittlungsbehörden einen ausländischen Tatverdächtigen? Bereits bei der Erstbefragung der Geschädigten am 11.10.2014 wurde eine Personenbeschrei- bung gefertigt. 2. Handelt es sich bei dem eritreischen Tatverdächtigen um einen Asyl- bewerber, einen ehemaligen Asylbewerber mit Duldung oder einem anderen Aufenthaltstitel oder um einen illegal eingereisten Ausländer (bitte die Daten der Einreise, Antragstellung, eventuelle Ablehnung usw. auflisten)? Bei dem eritreischen Tatverdächtigen handelt es sich um einen Asylbewerber, der am 09.06.2014 in die Bundesrepublik Deutschland eingereist ist und am 12.06.2014 einen Asylantrag gestellt hat, über den noch nicht entschieden ist. Drucksache 6/3468 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 6. Wahlperiode 2 3. Wo und seit wann ist der Tatverdächtige in Greifswald untergebracht (bitte auch den vorherigen Unterbringungsort angeben)? Der Tatverdächtige war zunächst in der Erstaufnahmeeinrichtung des Landes in Nostorf/Horst untergebracht. Ab dem 10.07.2014 erfolgte eine Unterbringung in einer Gemeinschaftsunter- kunft in Greifswald. Er befindet sich seit dem 14.10.2014 in Untersuchungshaft. 4. Welche Leistungen bezieht der Tatverdächtige? Der Tatverdächtige bezog bis zum 31.10.2014 Leistungen nach § 3 des Asylbewerber- leistungsgesetzes. Aktuell werden keine Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz gewährt, da sich die Person in der Untersuchungshaft befindet. 5. Wurden weitere Ermittlungsverfahren gegen den eritreischen Tatver- dächtigen in anderen Strafsachen bzw. wegen Ordnungswidrigkeiten eingeleitet? Wenn ja, um welche Ermittlungsverfahren handelt es sich im Einzel- nen? Gegen den Tatverdächtigen ist neben dem Sexualdelikt noch ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts des Diebstahls eines Fahrrades anhängig. 6. Welche Konsequenzen hätte eine Verurteilung im Fall der Vergewalti- gung, insbesondere auf den Aufenthaltsstatus des Tatverdächtigen (bitte in diesem Zusammenhang auch die rechtlichen Grundlagen benennen)? Wer nach der erfolgten Einreise in die Bundesrepublik um Asyl nachsucht, dem ist der Aufenthalt im Bundesgebiet zur Durchführung des Asylverfahrens kraft Gesetzes gestattet (§ 55 Asylverfahrensgesetz). Das in Artikel 16a Absatz 1 Grundgesetz verfassungsrechtlich verbürgte Asylrecht schließt das Recht des Asylbewerbers ein, sich bis zur Entscheidung über den Asylantrag in der Bundesrepublik aufzuhalten (Bundesverwaltungsgericht 1 C 168.79). Im Hinblick auf den Schutzanspruch eines Asylbewerbers scheidet eine Abschiebung grundsätzlich solange aus, als nicht in einem Asylverfahren geklärt ist, dass keine Gefahr einer Verfolgung im Zielstaat der Abschiebung besteht. Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 6. Wahlperiode Drucksache 6/3468 3 Jedoch kann eine rechtskräftige Verurteilung negative Auswirkungen auf das vor dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge anhängige Asylverfahren haben. Das flüchtlings- rechtliche Abschiebungsverbot nach § 60 Absatz 1 Aufenthaltsgesetz kommt im Verfahren des Bundesamtes nicht mehr zum Tragen, wenn das Bundesamt feststellt, dass der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland (§ 60 Absatz 8 Satz 1 Alternative 1 Aufenthaltsgesetz) oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist (§ 60 Absatz 8 Satz 1 Alternative 2 Aufenthaltsgesetz). § 60 Absatz 8 lässt aber die Abschiebungsverbote nach § 60 Absatz 2 bis 7 Aufenthaltsgesetz unberührt. Darüber hinaus sieht § 60 Absatz 9 Aufenthaltsgesetz vor, dass in den Fällen des § 60 Absatz 8 Aufenthaltsgesetz abweichend von den sonst geltenden Vorschriften des Asyl- verfahrensgesetzes dem Asylbewerber die Abschiebung angedroht und durchgeführt werden kann, wenn keine tatsächlichen oder rechtlichen Abschiebungshindernisse nach § 60 Absatz 2 bis 7 Aufenthaltsgesetz vorliegen. Im Unterschied zur vorgenannten Abschiebung, die eine Vollzugsmaßnahme darstellt und mit der die Aufenthaltsbeendigung behördlich durchgesetzt wird, wird mit einer Ausweisung ein etwaiges Aufenthaltsrecht entzogen und ein Wiedereinreiseverbot statuiert. Eine Ausweisung kann nach Maßgabe des § 56 Absatz 4 Aufenthaltsgesetz in Betracht kommen.