Der Minister für Inneres und Sport hat namens der Landesregierung die Kleine Anfrage mit Schreiben vom 2. Dezember 2014 beantwortet. LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 6/3470 6. Wahlperiode 04.12.2014 KLEINE ANFRAGE des Abgeordneten David Petereit, Fraktion der NPD Belohnungen für Hinweise zur Ermittlung von Tätern und ANTWORT der Landesregierung Regelmäßig werden in Mecklenburg-Vorpommern durch Landespolizei und Staatsanwaltschaften Belohnungen ausgesetzt. Hierdurch erhofft man sich entscheidende Hinweise aus der Bevölkerung, die zur Ermittlung von Tätern führen. 1. Welche Behörden loben neben Landespolizei und Staatsanwalt- schaften in Mecklenburg-Vorpommern derartige Belohnungen aus (bitte in diesem Zusammenhang auch die gesetzlichen Grundlagen benennen)? Nach § 657 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) kann grundsätzlich jeder - also auch jede Behörde - Auslobungen vornehmen. Darüber, ob und in welchen Fällen dieses tatsächlich geschieht, liegen der Landesregierung keine Erkenntnisse vor. 2. Welche Voraussetzungen müssen gegeben sein, damit eine Behörde eine Belohnung ausloben darf (bitte die gesetzlichen Grundlagen benennen)? Die gesetzliche Grundlage für Auslobungen ist § 657 BGB, für Strafverfolgungsbehörden in Verbindung mit § 163 Strafprozessordnung (StPO). Drucksache 6/3470 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 6. Wahlperiode 2 Die Voraussetzungen sind für die Strafverfolgungsbehörden in Mecklenburg-Vorpommern in dem Gemeinsamen Erlass des Ministeriums für Justiz und Angelegenheiten der Europäischen Union und des Innenministeriums über die Aussetzung von Belohnungen für die Mitwirkung von Privatpersonen bei der Aufklärung strafbarer Handlungen oder der Ergreifung oder Wiederergreifung flüchtiger Straftäter vom 8. Juli 1996 (Amtsblatt MecklenburgVorpommern Seite 684), der zuletzt durch die Verwaltungsvorschrift vom 27. Januar 2011 (Amtsblatt Mecklenburg-Vorpommern Seite 118) geändert worden ist, geregelt. 3. Welche Erkenntnisse besitzt die Landesregierung im Hinblick auf den Erfolg der Methode, Belohnungen für Hinweise zur Ermittlung von Tätern auszusetzen (bitte in diesem Zusammenhang aus Sicht der Landesregierung auch die Vor- und Nachteile benennen)? In Einzelfällen hat die Auslobung Erfolg. Grundsätzlich stellt die Aussetzung einer Belohnung für Hinweise zur Ermittlung von Tätern insbesondere nach erfolgloser Ausschöpfung herkömmlicher Ermittlungsmaßnahmen ein geeignetes Mittel dar, um neue Ermittlungsansätze zu erhalten. Durch den Anreiz einer in der Regel nicht unbeträchtlichen Geldzahlung können Privatpersonen, die im Hinblick auf die verfahrensgegenständlichen strafbaren Handlungen Wahrnehmungen getätigt, diese aus unterschiedlichen Gründen aber nicht den Strafverfolgungsbehörden offenbart haben, zu einer Aussage motiviert werden. Die - allerdings bislang in Mecklenburg-Vorpommern praktisch nicht festgestellten - Nachteile einer Auslobung könnten darin bestehen, dass sich Hinweise gegen tatsächlich Unschuldige richten oder in hoher Zahl im Ergebnis belanglos sind, wodurch jeweils die Ermittlungen erschwert oder im Einzelfall - beispielsweise bei der nachhaltigen Verfolgung einer „falschen Spur“ - sogar gefährdet werden könnten. 4. Wie entwickelte sich von 2006 bis 2013 die Zahl der infolge von Auslobungen eingegangenen Hinweise aus der Bevölkerung (bitte in Jahresscheiben und sortiert nach Behörden angeben)? Die infolge von Auslobungen eingegangenen Hinweise aus der Bevölkerung werden statistisch nicht erfasst. 5. In wie vielen Fällen konnten in diesem Zusammenhang Tatverdächtige ermittelt werden (bitte in Jahresscheiben und sortiert nach Behörden angeben)? Die angefragten Zahlen ergeben sich aus nachstehender Tabelle. Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 6. Wahlperiode Drucksache 6/3470 3 Polizeipräsidium Rostock beziehungsweise Vorläuferbehörden vor dem 01.03.2011 Staatsanwaltschaft Rostock 2006 1 1 2007 - - 2008 - - 2009 - - 2010 - - 2011 4 1 2012 - - 2013 2 - Im Zuständigkeitsbereich des Polizeipräsidiums Neubrandenburg und im Zuständigkeitsbereich der anderen Staatsanwaltschaften gab es keine derartigen Fälle. 6. Wie wird über die Zuerkennung und Verteilung der Belohnung entschieden (bitte auch in diesem Zusammenhang die gesetzlichen Grundlagen benennen)? Die Zuerkennung und Verteilung der Belohnung erfolgt nach Maßgabe des in der Antwort zu Frage 2 bezeichneten Gemeinsamen Erlasses. 7. Welche Streitfälle über die Zuerkennung und Verteilung von ausgelobten Belohnungen sind der Landesregierung bekannt (bitte in chronologischer Form mit kurzer Skizzierung des jeweiligen Sachverhalts angeben)? Streitfälle sind nicht bekannt. 8. Welche finanziellen Mittel wurden/werden in den Jahren von 2006 bis 2015 für das Ausloben von Belohnungen bereitgestellt und unter welchen Haushaltskapiteln/-titeln sind diese zu finden (bitte in Jahresscheiben sowie getrennt nach den Einzelplänen darstellen)? Im Justizressort war beziehungsweise ist im Einzelplan 09 im Kapitel 0902 der Titel 681.02 „Geldbelohnungen für die Mitwirkung der Bevölkerung bei der Aufklärung strafbarer Handlungen und bei der Wiederergreifung entwichener Gefangener“ eingerichtet. Drucksache 6/3470 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 6. Wahlperiode 4 Es handelt sich um einen Titel ohne Kassenmittelansatz (sogenannter Leertitel). Laut Haushaltsvermerk zu diesem Titel dürfen Belohnungen auch ohne Mittel ausgesetzt werden. Der Titel ist deckungsfähig mit dem Titel 526.15 „Sonstige Auslagen in Rechtssachen“. In der Landespolizei besteht kein für Auslobungen gesonderter Haushaltstitel. Etwaige Kosten gehen zu Lasten des im Einzelplan 04, Kapitel 0406, eingerichteten Titels 547.64 „Nicht aufteilbare sächliche Verwaltungsausgaben“, aus dem eine Vielzahl verschiedener Ausgaben beglichen wird. Das Polizeipräsidium Neubrandenburg stellte im Jahr 2012 für 2 Fälle eine Summe von insgesamt 5.000,00 Euro bereit. 9. In welchen der genannten Haushaltsjahre waren die für Ausloben von Belohnungen bereitgestellten Mittel ausgeschöpft, sodass Aufstockungen erforderlich wurden (bitte auch die jeweiligen Beträge nennen, um die aufgestockt wurde)? Aufstockungen waren nicht erforderlich.