Die Ministerin für Arbeit, Gleichstellung und Soziales hat namens der Landesregierung die Kleine Anfrage mit Schreiben vom 9. Dezember 2014 beantwortet. LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 6/3483 6. Wahlperiode 09.12.2014 KLEINE ANFRAGE des Abgeordneten Stefan Köster, Fraktion der NPD Sanierung der Kita Sankt Martin in Dabel und ANTWORT der Landesregierung Vorbemerkung In Mecklenburg-Vorpommern könnte eine Förderung von Investitionskosten für die Sanierung einer Kindertageseinrichtung nach Maßgabe folgender Förderrichtlinien beziehungsweise Förderprogramme in Betracht kommen: - Richtlinie für die Gewährung von Zuwendungen des Landes Mecklenburg-Vorpommern zur Umsetzung des Aktionsplans Klimaschutz – (Klimaschutz-Förderrichtlinie) vom 31. Mai 2007 (AmtsBl. M-V S. 287), - Richtlinie zur Gewährung von Darlehen zur Förderung von Klimaschutz-Projekten in Mecklenburg-Vorpommern (Klimaschutz-Darlehensprogramm) vom 26. März 2013 (AmtsBl. M-V S. 265), - Richtlinie für die Gewährung von Sonderbedarfszuweisungen vom 6. August 2010 (AmtsBl. M-V S. 516), - Richtlinie für die Gewährung von Finanzhilfen nach dem Kofinanzierungsprogramm vom 29. Juni 2012 (AmtsBl. M-V S. 563), die durch die Verwaltungsvorschrift vom 3. Juli 2013 (AmbtsBl. M-V S. 554) geändert worden ist. - Richtlinie für die Förderung der integrierten ländlichen Entwicklung vom 19. Mai 2008 (AmtsBl. M-V S. 601), die durch Verwaltungsvorschrift vom 8. Februar 2010 (AmtsBl. M-V S. 150) geändert worden ist, Drucksache 6/3483 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 6. Wahlperiode 2 - Investitionsprogramm „Kinderbetreuungsfinanzierung“ 2008 - 2013 gemäß Kapitel 1 des Gesetzes über Finanzhilfen des Bundes zum Ausbau der Tagesbetreuung für Kinder vom 10. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2403, 2407), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 12. Dezember 2013 (BGBl. I S. 4118) geändert worden ist. Eine Förderung von Investitionskosten für die Sanierung einer Kindertageseinrichtung aus Landesmitteln nach dem Kindertagesförderungsgesetz Mecklenburg-Vorpommern kommt nicht in Betracht. Gefördert werden nur die im Kindertagesförderungsgesetz Mecklenburg- Vorpommern beschriebenen Inhalte, zu denen Investitionskosten nicht zählen. Mitte dieses Jahres wurde die Kita Sankt Martin, die von der Diakonie Kloster Dobbertin betrieben wird, saniert. Die Kosten beliefen sich nach eigenen Aussagen auf um die 700.000,00 Euro. Ob Fördermittel geflossen sind, ist nicht bekannt. Bekannt ist jedoch, dass es eine Erhöhung der Elternbeiträge geben soll. 1. Wurden nach Kenntnissen der Landesregierung Fördermittel für den Umbau der Kindertagesstätte Sankt Martin in Dabel durch das Diako- niewerk Kloster Dobbertin beantragt? Wenn ja, was und welche Summen wurden im Einzelnen beantragt? Die Diakonie Kloster Dobbertin gGmbH als Trägerin der Kindertageseinrichtung Sankt Martin in Dabel hat Fördermittel für die Sanierung dieser Kindertageseinrichtung nach dem in der Vorbemerkung näher bezeichneten Investitionsprogramm „Kinderbetreuungsfinanzierung “ 2008 - 2013 in Höhe von 34.922,22 Euro beantragt. Nach den in der Vorbemerkung näher bezeichneten Richtlinien hat die Diakonie Kloster Dobbertin gGmbH keine Anträge auf Förderung von Investitionskosten für die Sanierung der Kindertageseinrichtung Sankt Martin in Dabel gestellt. 2. Welche Fördermittel wurden für die Sanierung genehmigt (bitte einzeln auflisten)? Für die Sanierung der Kindertageseinrichtung Sankt Martin in Dabel hat die Diakonie Kloster Dobbertin gGmbH Fördermittel nach dem in der Vorbemerkung genannten Investitions- programm „Kinderbetreuungsfinanzierung“ 2008 - 2013 in Höhe von 30.896,00 Euro (Ergebnis nach Verwendungsnachweisprüfung) erhalten. Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 1 verwiesen. Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 6. Wahlperiode Drucksache 6/3483 3 3. Welche Kosten und in welcher Höhe darf eine gemeinnützige GmbH wie das Diakoniewerk Kloster Dobbertin nach der erfolgten Sanierung auf die Elternbeiträge umlegen? Aufwendungen für Investitionen können nach § 16 Kindertagesförderungsgesetz Mecklenburg-Vorpommern anteilig in den Leistungs- und Entgeltvereinbarungen berück- sichtigt werden. Soweit Aufwendungen für Investitionen in den Leistungs- und Entgelt- vereinbarungen nach § 16 Kindertagesförderungsgesetz Mecklenburg-Vorpommern berücksichtigt worden sind, beeinflussen sie die Höhe der Platzkosten und damit die Entgelte der Kindertageseinrichtungen. Eine Aussage zur Höhe umlagefähiger Investitionskosten trifft das Kindertagesförderungs- gesetz Mecklenburg-Vorpommern nicht. 4. Gibt es nach Kenntnissen der Landesregierung einen Maximalbetrag bzw. einen prozentualen Höchstsatz in Bezug auf eine Erhöhung der Elternbeiträge für einen Hort-, Kita-, Krippenplatz? Nein. 5. Inwieweit beurteilt die Landesregierung eine Erhöhung der Eltern- beiträge, die rückwirkend gezahlt werden soll? Vereinbarungen zur konkreten Ausgestaltung von Elternbeiträgen werden im Rahmen eines Betreuungsvertrages zwischen den Eltern und dem Träger der Kindertageseinrichtung getroffen. Eine Einschätzung zu einer - gegebenenfalls rückwirkenden - Erhöhung von Elternbeiträgen kann ohne Kenntnisse und ohne eine Berücksichtigung der konkreten Umstände des Einzelfalles nicht erfolgen.